91

Als Lebendiges kann der Mensch wohl bezwungen, d. h. seine physische und sonst äußerliche Seite unter die Gewalt anderer gebracht, aber der freie Wille kann an und für sich nicht gezwungen werden (§ 5), als nur sofern er sich selbst aus der Äußerlichkeit, an der er festgehalten wird, oder aus deren Vorstellung nicht zurückzieht (§ 7). Es kann nur der zu etwas gezwungen werden, der sich zwingen lassen will.

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Kommentare

2 Kommentare zu „91“

  1. Avatar von Hegel (Notizen)
    Hegel (Notizen)

    Wollen – will im Äußerlichen sein

  2. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Unterscheidung von Bezwingen und Zwingen — der Wille kann nur insofern gezwungen werden, als er sich selbst aus der Äußerlichkeit, an der er festgehalten wird, nicht zurückzieht.

    Bevor von Unrecht und Strafe die Rede sein kann, muss bestimmt sein, wo Zwang überhaupt ansetzt; dazu greift Hegel auf § 5 und § 7 zurück. Gewalt trifft immer nur die äußerliche, leibliche Seite des Menschen; den Willen selbst erreicht sie nicht, weil er nach § 5 von jedem Inhalt absehen und nach § 7 jede Bestimmtheit als seine eigene zurücknehmen kann. Zwang wirkt darum nur auf einem Umweg: Er ergreift eine Sache oder ein Leben, an dem der Wille festhält, und wird erst dadurch zum Druck auf ihn, dass dieser sich nicht davon löst. Der zugespitzte Schlusssatz ist keine Provokation, sondern die genaue Folgerung daraus: Wer sich zwingen lässt, hat das, womit man ihn zwingt, selbst noch als das Seinige festgehalten.

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