98

Die Verletzung als nur an dem äußerlichen Dasein oder Besitze ist ein Übel, Schaden an irgendeiner Weise des Eigentums oder Vermögens; die Aufhebung der Verletzung als einer Beschädigung ist die zivile Genugtuung als Ersatz, insofern ein solcher überhaupt stattfinden kann.

In dieser Seite der Genugtuung muss schon an die Stelle der qualitativen spezifischen Beschaffenheit des Schadens, insofern die Beschädigung eine Zerstörung und überhaupt unwiederherstellbar ist, die allgemeine Beschaffenheit derselben, als Wert, treten.

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Kommentare

2 Kommentare zu „98“

  1. Avatar von Hegel (Notizen)
    Hegel (Notizen)

    [zu § 97/98]
    α) § 97. Ist abstrakter allgemeiner Begriff, das Folgende ist die konkrete Vorstellung und Nachweisung desselben –
    Wille, der ein Nichtiges will – sein Gegenstand, Inhalt, Zweck.
    Verletzung ist aufzuheben; wo existiert sie? –
    β) § 98. Zunächst Nichtigkeit des angerichteten Schadens – kein rechtliches Übel – Etwas Äußerliches zunichte gemacht, für mein Bedürfnis. Dies Zunichtemachen wieder zunichte machen – ist Schadenersatz, daß ich wieder in meinem vorigen Zustand, Eigentum bin –
    Bei Völkern, wo für Totschlag nur ein Ersatz an Geld bezahlt wurde, wie bei den alten Deutschen – wenn jenes Geld nur diesen Sinn hatte, – nicht Verbrechen – nicht Recht als solches verletzt – Sühne, daß der Frieden gebrochen –
    insofern als auf bestimmte Summe gesetzt, Rechtlosigkeit – Recht absolut, unendlich.
    γ) Hier zweierlei Willen – αα) an sich, ββ) subjektiv.
    [Fortsetzung nach § 99]

  2. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Beschränkung der Aufhebung auf das bloß äußerliche Dasein — wo nur der Besitz verletzt ist, genügt der Ersatz, wobei an die Stelle der spezifischen Beschaffenheit die allgemeine, der Wert, tritt.

    Was im Verbrechen zusammenfällt, wird hier auseinandergelegt. Wird nur das äußerliche Dasein getroffen, der Besitz oder das Vermögen, so ist der Schaden ein Übel unter Übeln, und seine Aufhebung ist nichts weiter als zivile Genugtuung. Ist das Zerstörte aber gar nicht wiederherstellbar, so muss das Besondere der Sache durch ihr Allgemeines vertreten werden — durch den Wert, der schon beim Eigentum als die allgemeine Seite der Sache eingeführt war. Damit ist die Frage vorbereitet, die § 99 stellt: wo denn die Verletzung des Rechts als Rechts ihre Existenz habe, da sie offenbar nicht im beschädigten Gegenstand liegt.

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