98

Die Verletzung als nur an dem äußerlichen Dasein oder Besitze ist ein Übel, Schaden an irgendeiner Weise des Eigentums oder Vermögens; die Aufhebung der Verletzung als einer Beschädigung ist die zivile Genugtuung als Ersatz, insofern ein solcher überhaupt stattfinden kann.

In dieser Seite der Genugtuung muß schon an die Stelle der qualitativen spezifischen Beschaffenheit des Schadens, insofern die Beschädigung eine Zerstörung und überhaupt unwiederherstellbar ist, die allgemeine Beschaffenheit derselben, als Wert, treten.

In so far as the infringement of the right is only an injury to a
possession or to something which exists externally, it is a
malum or
damage to some kind of property or asset. The annulling of the
infringement, so far as the infringement is productive of damage, is
the satisfaction given in a civil suit, i.e. compensation for the wrong
done, so far as any such compensation can be found.


Kommentare

Eine Antwort zu „98“

  1. Avatar von Hegel
    Hegel

    [zu § 97/98]
    α) § 97. Ist abstrakter allgemeiner Begriff, das Folgende ist die konkrete Vorstellung und Nachweisung desselben –
    Wille, der ein Nichtiges will – sein Gegenstand, Inhalt, Zweck.
    Verletzung ist aufzuheben; wo existiert sie? –
    β) § 98. Zunächst Nichtigkeit des angerichteten Schadens – kein rechtliches Übel – Etwas Äußerliches zunichte gemacht, für mein Bedürfnis. Dies Zunichtemachen wieder zunichte machen – ist Schadenersatz, daß ich wieder in meinem vorigen Zustand, Eigentum bin –
    Bei Völkern, wo für Totschlag nur ein Ersatz an Geld bezahlt wurde, wie bei den alten Deutschen – wenn jenes Geld nur diesen Sinn hatte, – nicht Verbrechen – nicht Recht als solches verletzt – Sühne, daß der Frieden gebrochen –
    insofern als auf bestimmte Summe gesetzt, Rechtlosigkeit – Recht absolut, unendlich.
    γ) Hier zweierlei Willen – αα) an sich, ββ) subjektiv.
    [Fortsetzung nach § 99]

Schreibe einen Kommentar