99

Die Verletzung aber, welche dem an sich seienden Willen (und zwar hiermit ebenso diesem Willen des Verletzers als des Verletzten und aller) widerfahren, hat an diesem an sich seienden Willen als solchem keine positive Existenz, sowenig als an dem bloßen Produkte. Für sich ist dieser an sich seiende Wille (das Recht, Gesetz an sich) vielmehr das nicht äußerlich Existierende und insofern das Unverletzbare. Ebenso ist die Verletzung für den besonderen Willen des Verletzten und der übrigen nur etwas Negatives. Die positive Existenz der Verletzung ist nur als der besondere Wille des Verbrechers. Die Verletzung dieses als eines daseienden Willens also ist das Aufheben des Verbrechens, das sonst gelten würde 45) , und ist die Wiederherstellung des Rechts.

45) *[handschriftlich:] d. h. allgemeine Existenz haben würde, denn einzelnes Sein ist hier allgemein – für Alle.

But the injury which has befallen the implicit will (and this means
the implicit will of the
injuring party as well as that of the injured and
everyone else) has as little positive existence in this implicit will as
such as it has in the mere state of affairs which it produces. In itself
this implicit will (i.e. the right or law implicit) is rather that which has
no external existence and which for that reason cannot be injured.
Consequently, the injury from the point of view of the particular will
of the injured party and of onlookers is only something negative. The
sole positive existence which the injury possesses is that it is the
particular will of the criminal. Hence to injure [or penalise] this
particular will as a will determinately existent is to annul the crime,
which otherwise would have been held valid, and to restore the right.

Kommentare

Eine Antwort zu „99“

  1. Avatar von Eduard Gans
    Eduard Gans

    Die Feuerbachische Straftheorie begründet die Strafe auf Androhung und meint, wenn jemand trotz derselben ein Verbrechen begehe, so müsse die Strafe erfolgen, weil sie der Verbrecher früher gekannt habe. Wie steht es aber mit der Rechtlichkeit der Drohung? Dieselbe setzt den Menschen als nicht Freien voraus und will durch die Vorstellung eines Übels zwingen. Das Recht und die Gerechtigkeit müssen aber ihren Sitz in der Freiheit und im Willen haben und nicht in der Unfreiheit, an welche sich die Drohung wendet. Es ist mit der Begründung der Strafe auf diese Weise, als wenn man gegen einen Hund den Stock erhebt, und der Mensch wird nicht nach seiner Ehre und Freiheit, sondern wie ein Hund behandelt. Aber die Drohung, die im Grunde den Menschen empören kann, daß er seine Freiheit gegen dieselbe beweist, stellt die Gerechtigkeit ganz beiseite. Der psychologische Zwang kann sich nur auf den qualitativen und quantitativen Unterschied des Verbrechens beziehen, nicht auf die Natur des Verbrechens selbst, und die Gesetzbücher, die etwa aus dieser Lehre hervorgegangen sind, haben somit des eigentlichen Fundaments entbehrt.

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