Kurz gesagt: Alle, aber auf unterschiedliche Weise. Während die Vernunft im Alltag oft „hinter dem Rücken“ der Menschen wirkt, ist sie für eine bestimmte Gruppe – den allgemeinen Stand – eine ausdrückliche Amtspflicht.
1. Die „unbewusste“ Vernunft (Bürgerliche Gesellschaft)
Im Bereich der Wirtschaft (dem gewerblichen Stand) muss der Einzelne nicht permanent das Weltganze im Blick haben. Der Bäcker darf egoistisch sein und Brötchen verkaufen, um Geld zu verdienen. Die Vernunft sorgt hier als „System-Vernunft“ (oder „List der Vernunft“) dafür, dass durch den Eigennutz aller am Ende dennoch die Bedürfnisse der Gesellschaft befriedigt werden.
2. Die „bewusste“ Vernunft (Der allgemeine Stand)
Vom allgemeinen Stand hingegen verlangt Hegel reflektierte Vernünftigkeit. Da diese Menschen die „allgemeinen Interessen“ des Staates zu ihrem Geschäft machen, können sie sich keine bloße Willkür leisten. Sie müssen qua Amt und Stand vernünftig sein.
Wer gehört heute dazu? Zum allgemeinen Stand zählen nicht nur Beamte in Ministerien, sondern alle, die eine öffentliche Funktion für das Ganze ausüben, z.B.:
- Juristen (Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte): Als „Organe der Rechtspflege“ bewahren sie die objektive Freiheit.
- Lehrer & Wissenschaftler: Sie sichern die Bildung, die Voraussetzung für jede Vernunft ist.
- Ärzte: Sie wahren die physische Substanz, ohne die kein Geist wirken kann.
- Journalisten & NGO-Vertreter: Sofern sie nicht privaten Profit, sondern die öffentliche Wahrheit und universale Werte (wie Menschenrechte) verfolgen.
3. Die Voraussetzung: Entkopplung vom Ego
Damit diese Gruppe vernünftig sein kann, muss sie von privater Not und Gier „entkoppelt“ sein (z. B. durch ein festes Gehalt oder ein klares Standesethos). Wer für das Allgemeine arbeitet, muss seine privaten Sorgen an der Garderobe abgeben können, um den Blick für das Wesentliche frei zu haben.
„Der allgemeine Stand hat das Allgemeine der Interessen des gesellschaftlichen Zustandes zu seinem Geschäfte; er muß daher von der unmittelbaren Arbeit für die Befriedigung seiner Bedürfnisse […] entnommen sein, […] so daß sein Privatinteresse in seiner Arbeit für das Allgemeine seine Befriedigung findet.“
— G.W.F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 205.
