Wer muss nach Hegel vernünftig sein?

Kurz: Alle – aber auf unterschiedliche Weise. Während die Vernunft im Alltag oft „hinter dem Rücken“ der Menschen wirkt, ist sie für eine bestimmte Gruppe, den allgemeinen Stand, eine ausdrückliche Amtspflicht.

Die unbewusste Vernunft: die bürgerliche Gesellschaft

Im Bereich der Wirtschaft – dem gewerbetreibenden Stand – muss der Einzelne nicht ständig das Ganze im Blick haben. Der Bäcker darf eigennützig sein und Brötchen verkaufen, um Geld zu verdienen. Die Vernunft sorgt hier gleichsam hinter dem Rücken der Handelnden dafür, dass aus dem Eigennutz aller am Ende doch die Befriedigung der Bedürfnisse aller wird – die Konstruktion der § 189§ 208.

Die bewusste Vernunft: der allgemeine Stand

Vom allgemeinen Stand verlangt Hegel dagegen reflektierte Vernünftigkeit. Da diese Menschen die allgemeinen Interessen zu ihrem Geschäft machen, können sie sich bloße Willkür nicht leisten; sie müssen von Amts wegen vernünftig sein.

Wer gehört heute dazu? Nicht nur Beamte in Ministerien, sondern alle, die eine öffentliche Funktion für das Ganze ausüben, etwa:

  • Juristen – Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte: als Organe der Rechtspflege bewahren sie die objektive Freiheit.
  • Lehrer und Wissenschaftler: sie sichern die Bildung, die Voraussetzung jeder Vernünftigkeit.
  • Ärzte: sie wahren die physische Substanz, ohne die kein Geist wirken kann.
  • Journalisten und Vertreter von Nichtregierungsorganisationen: soweit sie nicht privaten Gewinn, sondern die öffentliche Wahrheit und allgemeine Güter verfolgen.

Die Voraussetzung: Entkopplung vom Eigeninteresse

Damit dieser Stand vernünftig sein kann, muss er von privater Not und Gier entkoppelt sein – durch Privatvermögen, durch ein festes Gehalt oder durch ein Standesethos. Wer für das Allgemeine arbeitet, muss seine privaten Sorgen abgeben können, um den Blick für die Sache frei zu haben. Hegel formuliert das nicht als Tugendforderung, sondern als institutionelle Bedingung:

Der allgemeine Stand hat die allgemeinen Interessen des gesellschaftlichen Zustandes zu seinem Geschäfte; der direkten Arbeit für die Bedürfnisse muss er daher entweder durch Privatvermögen oder dadurch enthoben sein, dass er vom Staat, der seine Tätigkeit in Anspruch nimmt, schadlos gehalten wird, so dass das Privatinteresse in seiner Arbeit für das Allgemeine seine Befriedigung findet.

Grundlinien, § 205

Fundstellen. Grundlinien § 202§ 208 (die Stände), insbesondere § 205 (allgemeiner Stand), § 207 (Standeszugehörigkeit als eigene Entscheidung), § 291§ 294 (Staatsdienst und Besoldung). – Im Glossar: die Stände, bürgerliche Gesellschaft.

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