113

Die Äußerung des Willens als subjektiven oder moralischen ist Handlung. Die Handlung enthält die aufgezeigten Bestimmungen, α) von mir in ihrer Äußerlichkeit als die meinige gewußt zu werden, β) die wesentliche Beziehung auf den Begriff als ein Sollen und γ) auf den Willen anderer zu sein.

Erst die Äußerung des moralischen Willens ist Handlung. Das Dasein, das der Wille im formellen Rechte sich gibt, ist in einer unmittelbaren Sache, ist selbst unmittelbar und hat für sich zunächst keine ausdrückliche Beziehung auf den Begriff, der als noch nicht gegen den subjektiven Willen, von ihm nicht unterschieden ist, noch eine positive Beziehung auf den Willen anderer; das Rechtsgebot ist seiner Grundbestimmung nach nur Verbot (§ 38). Der Vertrag und das Unrecht fangen zwar an, eine Beziehung auf den Willen anderer zu haben, – aber die Übereinstimmung, die in jenem zustande kommt, gründet sich auf die Willkür; und die wesentliche Beziehung, die darin auf den Willen des anderen ist, ist als rechtliche das Negative, mein Eigentum (dem Werte nach) zu behalten und dem anderen das seinige zu lassen. Die Seite des Verbrechens dagegen als aus dem subjektiven Willen kommend und nach der Art und Weise, wie es in ihm seine Existenz hat, kommt hier erst in Betracht. – Die gerichtliche Handlung (actio), als mir nicht nach ihrem Inhalt, der durch Vorschriften bestimmt ist, imputabel, enthält nur einige Momente der moralischen eigentlichen Handlung, und zwar in äußerlicher Weise; eigentliche moralische Handlung zu sein, ist daher eine von ihr als gerichtlicher unterschiedene Seite.

The externalisation of the subjective or moral will is action.
Action implies the determinate characteristics here indicated:
[a] in its externality it must be known to me as
my action;
[b] it must bear essentially on the concept as an ‘ought’ [see §131];
[c] it must have an essential bearing on the will of others.

Kommentare

Eine Antwort zu „113“

  1. Avatar von Hegel
    Hegel

    Recht unmittelbares Tun des freien Willens.
    Moralität Wollen als etwas, das ich weiß; es steht vorher in mir, als vor mich gestellt, vor Äußerung – theoretisch.
    Subjektiver Wille –
    α) ist § 110 unendliche Reflexion in sich – für ihn in seiner Äußerung, in sich reflektiert zu sein – Beziehung – auf Dasein überhaupt – daß ein Zweck – Absicht – Vorsatz, den ich erreicht habe
    β) Gegensatz – Allgemeinheit – § 111 – Unterschied, in Absicht –
    γ) Dasein – Willen Anderer – Subjektiver Wille äußert sich – er bezieht sich, setzt voraus Anderes – ist darin unmittelbar in sich reflektiert – d. i. dies Vorausgesetzte sind Subjekte –
    Wodurch eine Veränderung am Zustand Anderer hervorgebracht wird, oder mein Wohl, mein Zustand – Zustand eines Subjekts. Im Rechte nur Dasein der Persönlichkeit. Hier Dasein der Besonderheit –
    α) und β) ist formell, γ) reflektiert in mich, als bestimmter Inhalt – nicht abstrakte Persönlichkeit.
    – Das Vorausgesetzte, bestimmt als in sich reflektiert – Subjekt – besonderes Subjekt – d. i. bestimmtes Subjekt – ob Ich oder Anderes Subjekt – subjektive Besonderheit – Besonderheit ist Gegenständlichkeit – im Recht nur Sache – *
    Besonderes – in sich reflektiert – überhaupt Wohl – besonderer Wille – Dasein – in sich reflektierter Wille – Soll gelten

    *[am Rand mit Bleistift:] trete in Bestimmtheit, – in sich reflektierte Bestimmtheit.

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