120

Das Recht der Absicht ist, daß die allgemeine Qualität der Handlung nicht nur an sich sei, sondern von dem Handelnden gewußt werde, somit schon in seinem subjektiven Willen 225 gelegen habe; so wie umgekehrt das Recht der Objektivität der Handlung, wie es genannt werden kann, ist, sich vom Subjekt als Denkendem als gewußt und gewollt zu behaupten.

The right of intention is that the universal quality of the action
shall not merely be implicit but shall be known by the agent, and so
shall have lain from the start in his subjective will. Vice versa, what
may be called the right of the objectivity of action is the right of the
action to evince itself as known and willed by the subject as a
thinker.

Kommentare

Eine Antwort zu „120“

  1. Avatar von Hegel
    Hegel

    [zu § 119/120]
    Absicht gehört zur Vollständigkeit der Handlung. – Im Vorsatz – Schuld – als Entwicklung der Folge – die Notwendigkeit der Folgen ist die Natur des Handelns, weil an sich [?] ein allgemeines – (Schuldig oder Unschuldig – Inneres und Äußeres der Handlung – unterscheidet sich.) – Das Schuldigsein als Entwicklung der notwendigen Folge macht den Übergang zu Vorsatz aus. – Handlung teilt sich in den Folgen, – in einzelne äußerliche und allgemeine. – Diese Teilung ist α) an der Handlung als solcher, nach dem Vorsatz selbst, s. oben – β) verschieden – das Innere und das Ganze der Handlung; – Inneres ist Absicht, und Handlung Mittel, Zweck, – Orest a) tötet, b) rächt den Vater. – Mord, Vorsatz; Richter fragt noch, welchem Zweck, in welchem Interesse? – scheint gleichgültig, – jenes genug – zunächst; ob Verschwörung, allgemeiner Zweck;
    Absicht die subjektive Wesentlichkeit, wovon die Handlung eine Folge. In α) die Handlung hat Folgen, ihre Allgemeinheit an ihr als ein Ganzes – β) sie selbst ist auch Folge, nach der Bestimmung der Äußerlichkeit, die sie an ihr hat. – γ) Absicht, besond[ere,] welcher Inhalt αα) Formell, Interesse, ββ)56) Inhalt, Neigung, Befriedigung. Zunächst meine Besonderheit. δ) Gegensatz gegen Recht –
    Handlung teilt sich in Allgemeinheit und Besonderheit.
    α) Handlung der Einzelheit nach hat eine Natur überhaupt – Äußerl[iche,] unmittelbare Allgemeinheit. Möglichkeit, die darin liegt, – eben die Möglichkeit selbst, daß sich Zufälligkeiten daran anknüpfen.
    β) Was gewinne ich bei der Handlung – ihr näherer Inhalt – äußerliche Veränderung; – nicht äußerliche Sache zu der meinigen machen, – sondern (Veränderung in Beziehung auf den Willen anderer) – nicht Erwerben eines Eigentums (kann dabei sein, aber nicht als Erwerb, Eigentum, das Wesentliche) sondern als Inhalt meiner Subjektivität geltend machen – Essen (in Besitz nehmen und verbrauchen) und Hungern (ist [?] die [?] mor[alische?] Seite); – etwas als das Meinige – Inhalt ein Subjektives: was erreiche ich? d. h. befriedige ich mich? – d. i. mein besonderes Interesse – § 121-122. Ist die Seele der Handlung, das Allgemeine, das Ich will –
    αα) Nähere Bestimmung – aus meiner natürlichen Besonderheit – Subjekt noch nicht allgemein (gut) noch konkret in sich bestimmt.
    ββ) Wohl, das Gesamte meiner subjektiven besonderen Befriedigung. Die Menschen wollen, daß es ihnen wohl werde. – Wohl – volo – dies ist es, was ihr Wollen ist – In Sprache so dies zusammenhängend, Wohl zum wesentlichen Willen gemacht.
    γγ) Wohl – Anderer. Heißt vornehmlich moralisch.
    δδ) Wohl im Gegensatz gegen Recht – Besonderes gegen Allgemeines – Freiheit als solche selbst. Solcher moralische Zweck betrifft nur immer Besonderes.
    Dolus indirectus – Gefährlichkeit der Handlung – Leben verwirkt. α) Diebstahl, Raub, Verwundung – ein Teil, Äußerliches verletzt – nicht das Leben, der unendliche Umfang alles Äußerlichen. β) aber allgemeine Natur der Handlung – in der Gesellschaft, – macht die ganze Gesellschaft unsicher, verletzt den ganzen Zusammenhang; – mein Eigentum hier nicht einzelner Besitz, Wechselunterschrift ist nicht bloß schwarz auf weiß, sondern allg[emeiner] Natur in der Gesellschaft. Mein Eigentum hat dieselbe Garantie als alles Eigentum in der Gesellschaft – allgemeiner Besitz, gesellschaftliches Besitzen, Sicherheit ist Haben als allgemeine Gültigkeit; – diese allgemeine Existenz ist verletzt.
    Erste – Handlung α) konkret – überhaupt das Meinige
    Die andere Form der Zurechnungsfähigkeit β) ihre allgemeine Natur jedoch nur nächste Gattung.
    Die dritte ist das Gute –

    [zu § 120 Anm.]
    Blödsinnige, Kinder wissen wohl daß sie zuschlagen, brennen, aber nicht, daß sie damit töten, töten können – Diese Möglichkeit ist das Allgemeine der Handlung – Im Vorsatze kann nur gelegen haben, zuzuschlagen – 100-mal bei Schlägereien – Stuhl, Bierkanne auf den Kopf schlagen – mit bewaffneter Hand – Aber Recht der Absicht an den denkenden Menschen, die Natur der Handlung zu kennen, zu wissen, daß sie eine Möglichkeit der Tötung ist.
    Wenn auch nicht diese bestimmte Handlung – Mord – in diesem Augenblicke im Vorsatz bewußt vorhanden war, – so weiß er, daß in solchem Benehmen solches liegt.
    b) Eigentümlicher Inhalt. – Gutes ist absoluter Inhalt –
    Bestimmter Gegensatz: Meine Subjektivität ist die einfache, in sich reflektierte Besonderheit. – Leben, zusammengesetzte Besonderheit. –
    Handlung überhaupt ein Bestimmtes – daß Bestimmtheit aus mir, von mir ausgehe – Objektiv. Ausführung der Handlung, Ausführung meines von mir selbst bestimmten Zweckes.
    Mord, Brand, Diebstahl – allgemeine Prädikate – Aber Gattung der Handlung als äußerliches Dasein – nicht mein Inhalt, das meinige als solches – Jenes geht äußerlich von mir vor – Ich hab es gewollt; Wille hat irgendeinen Inhalt, nicht Subjektivität selbst ist der Inhalt – Brand um des Brandes, Mord um des Mordes willen? – Ich befriedigt; das ist mein Inhalt – Allgemeinheit ist meine Form; aber noch nicht mein Inhalt. Äußere Handlung nur Mittel.
    Handlung kümmert uns nur ihrem Inhalt nach – Beweggrund – unterschieden von dem ihr eigentümlichen, aber äußerlichen [?] – Im engeren Sinne moralisch.

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