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Das Recht der Absicht ist, dass die allgemeine Qualität der Handlung nicht nur an sich sei, sondern von dem Handelnden gewusst werde, somit schon in seinem subjektiven Willen gelegen habe; so wie umgekehrt, das Recht der Objektivität der Handlung, wie es genannt werden kann, ist, sich vom Subjekt als Denkendem als gewusst und gewollt zu behaupten.

Dies Recht zu dieser Einsicht führt die gänzliche oder geringere Zurechnungsunfähigkeit der Kinder, Blödsinnigen, Verrückten usf. bei ihren Handlungen mit sich. – Wie aber die Handlungen nach |118| ihrem äußerlichen Dasein Zufälligkeiten der Folgen in sich schließen, so enthält auch das subjektive Dasein die Unbestimmtheit, die sich auf die Macht und Stärke des Selbstbewusstseins und der Besonnenheit bezieht, – eine Unbestimmtheit, die jedoch nur in Ansehung des Blödsinns, der Verrücktheit und dergleichen wie des Kindesalters in Rücksicht kommen kann, – weil nur solche entschiedene Zustände den Charakter des Denkens und der Willensfreiheit aufheben und es zulassen, den Handelnden nicht nach der Ehre, ein Denkendes und ein Wille zu sein, zu nehmen.

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Kommentare

3 Kommentare zu „120“

  1. Avatar von Hegel (Notizen)
    Hegel (Notizen)

    [zu § 119/120]
    Absicht gehört zur Vollständigkeit der Handlung, siehe unten. – Im Vorsatz – Schuld – als Entwicklung der Folge – die Notwendigkeit der Folgen ist die Natur des Handelns, weil Zusammenhang, allgemeines – (Schuldig oder Unschuldig – Inneres und Äußeres der Handlung – unterscheidet sich.) – Das Schuldigsein als Entwicklung der notwendigen Folge macht den Übergang zu Vorsatz aus. – Handlung teilt sich in den Folgen, – in einzelne äußerliche und allgemeine. – Diese Teilung ist α) an der Handlung als solcher, nach dem Vorsatz selbst, s. oben – β) verschieden – das Innere und das Ganze der Handlung; – Inneres ist Absicht, und Handlung Mittel, Zweck, – Orest a) tötet, b) rächt den Vater. – Mord, Vorsatz; Richter fragt noch, welchem Zweck, in welchem Interesse? – scheint gleichgültig, – jenes genug – zunächst; ob Verschwörung, allgemeiner Zweck;
    Absicht die subjektive Wesentlichkeit, wovon die Handlung eine Folge. In α) die Handlung hat Folgen, ihre Allgemeinheit an ihr als ein Ganzes – β) sie selbst ist auch Folge, nach der Bestimmung der Äußerlichkeit, die sie an ihr hat. – γ) Absicht, besond[ere,] welcher Inhalt αα) Formell, mein Interesse, ββ) Inhalt, Neigung, Befriedigung zunächst meiner Besonderheit. δ) Gegensatz gegen Recht –
    Handlung teilt sich in Allgemeinheit und Besonderheit.
    α) Handlung der Einzelheit nach hat eine Natur überhaupt – Äußerl[iche,] unmittelbare Allgemeinheit. Möglichkeit, die darin liegt, – eben die Möglichkeit selbst, daß sich Zufälligkeiten daran anknüpfen.
    β) Was gewinne ich bei der Handlung – ihr näherer Inhalt – äußerliche Veränderung; – nicht äußerliche Sache zu der meinigen machen, – sondern (Veränderung in Beziehung auf den Willen anderer) – nicht Erwerben eines Eigentums (kann dabei sein, aber nicht als Erwerb, Eigentum, das Wesentliche) sondern als Inhalt meiner Subjektivität geltend machen – Essen (in Besitz nehmen und gebrauchen) und Hunger (dies die moralische Seite); – etwas als das Meinige – Inhalt ein Subjektives: was erreiche ich? d. h. befriedige ich mich? – d. i. mein besonderes Interesse – § 121-122. Ist die Seele der Handlung, das Allgemeine, das Ich will –
    αα) Nähere Bestimmung – aus meiner natürlichen Besonderheit – Subjektives noch nicht allgemein (gut) noch konkret in sich bestimmt.
    ββ) Wohl, das Gesamte meiner subjektiven besonderen Befriedigung. Die Menschen wollen, daß es ihnen wohl werde. – Wohl – volo – dies ist es, was ihr Wollen ist – In Sprache so dies zusammenhängend, Wohl zum wesentlichen Willen gemacht.
    γγ) Wohl – Anderer. Heißt vornehmlich moralisch.
    δδ) Wohl im Gegensatz gegen Recht – Besonderes gegen Allgemeines – Freiheit als solche selbst. Solcher moralische Zweck betrifft nur immer Besonderes.
    Dolus indirectus – Gefährlichkeit der Handlung – Leben verwirkt. α) Diebstahl, Raub, Verwundung – ein Teil, Äußerliches verletzt – nicht das Leben, der unendliche Umfang alles Äußerlichen. β) aber allgemeine Natur der Handlung – in der Gesellschaft, – macht die ganze Gesellschaft unsicher, verletzt den ganzen Zusammenhang; – mein Eigentum hier nicht einzelner Besitz, Wechselunterschrift ist nicht bloß schwarz auf weiß, sondern allg[emeiner] Natur in der Gesellschaft. Mein Eigentum hat dieselbe Garantie als alles Eigentum in der Gesellschaft – allgemeiner Besitz – Besitzen, gesellschaftliche Sicherheit ist Haben als allgemeine Gültigkeit; – diese allgemeine Existenz ist verletzt.
    Erste – Handlung α) konkret – überhaupt das Meinige
    Die andere Form der Zurechnungsfähigkeit β) ihre allgemeine Natur jedoch nur nächste Gattung.
    Die dritte ist das Gute –

    [zu § 120 Anm.]
    Blödsinnige, Kinder wissen wohl daß sie zuschlagen, brennen, aber nicht, daß sie damit töten, töten können – Diese Möglichkeit ist das Allgemeine der Handlung – Im Vorsatze kann nur gelegen haben, zuzuschlagen – 100-mal bei Schlägereien – Stuhl, Bierkanne auf den Kopf schlagen – mit bewaffneter Hand – Aber Recht der Absicht an den denkenden Menschen, die Natur der Handlung zu kennen, zu wissen, daß sie eine Möglichkeit der Tötung ist.
    Wenn auch nicht das Bestimmte [der] Handlung – Mord – in diesem Augenblicke im Vorsatz bewußt vorhanden war, – so weiß er als Denkender, daß in solchem Benehmen solches liegt.
    b) Eigentümlicher Inhalt. – Gutes ist absoluter Inhalt –
    Bestimmter Gegensatz: Meine Subjektivität ist die einfache, in sich reflektierte Besonderheit. – Leben, zusammengesetzte Besonderheit. –
    Handlung überhaupt ein Bestimmtes – daß Bestimmtheit aus mir, von mir ausgehe – Objektivität. Ausführung der Handlung, Ausführung meines von mir selbst bestimmten Zweckes.
    Mord, Brand, Diebstahl – allgemeine Prädikate – Aber Gattung der Handlung als äußerliches Dasein – nicht mein Inhalt, das meinige als solches – Jenes geht äußerlich von mir vor – Ich hab es gewollt; Wille hat irgendeinen Inhalt, nicht Subjektivität selbst ist der Inhalt – Brand um des Brandes, Mord um des Mordes willen? – Ich befriedigt; das ist mein Inhalt – Allgemeinheit ist meine Form; aber noch nicht mein Inhalt. Äußere Handlung nur Mittel.
    Handlung kommt uns nur ihrem Inhalt nach – Beweggrund – unterschieden von dem ihr eigentümlichen als äußerlichem – Im engeren Sinne moralisch.

  2. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Doppeltes Recht — die allgemeine Qualität der Handlung soll nicht nur an sich sein, sondern gewußt werden, und umgekehrt darf sie sich vom Subjekte als Denkendem als gewußt und gewollt behaupten.

    Die beiden Seiten, die § 119 auseinandergelegt hat, treten hier in ein Verhältnis zueinander. Von der einen Seite gilt das Recht der Absicht: Was die Handlung ihrer allgemeinen Natur nach ist, muss auch im subjektiven Willen gelegen haben, sonst wird ein bloßes Ereignis zugerechnet. Von der anderen Seite gilt ebenso ein Recht der Objektivität — weil das Subjekt ein Denkendes ist, darf die Handlung darauf bestehen, als gewußt und gewollt zu gelten, und der Handelnde kann sich nicht nachträglich auf Unkenntnis dessen zurückziehen, was in seinem Tun allgemein liegt. Nur wo das Denkendsein selbst aufgehoben ist, bei Kindern und in entschiedenen Zuständen der Unzurechnungsfähigkeit, entfällt das zweite Recht; dieser Wegfall ist zugleich die Versagung der Ehre, als Denkendes und als Wille genommen zu werden.

  3. Avatar von Hegel (einfach)
    Hegel (einfach)

    § 120: Das Recht der Absicht

    Die Absicht hat ein Recht. Die allgemeine Bedeutung meiner Tat soll mir bekannt gewesen sein. Nur dann gehört sie wirklich mir.

    Es gibt auch die andere Seite. Die Tat hat ein Recht gegen mich. Sie darf von mir verlangen, dass ich als denkender Mensch wusste, was ich tat. Ich kann mich nicht dumm stellen.

    Wer ist davon ausgenommen?

    Kinder können die Folgen ihres Tuns oft nicht überblicken. Darum rechnet man ihnen ihre Taten nicht oder nur zum Teil zu. Ebenso Menschen, deren Denken durch eine schwere geistige Krankheit aufgehoben ist.

    Aber nur solche deutlichen Fälle zählen. Sonst gilt: Man behandelt jeden Erwachsenen als denkenden Menschen. Das ist seine Ehre. Man nimmt ihn ernst als einen, der weiß, was er will. Eine schwache Stunde hebt diese Ehre nicht auf.

    Zusammenfassung: Die Absicht hat das Recht, dass nur Gewusstes zählt. Die Tat hat das Recht, dass ein denkender Mensch sie gewusst hat. Ausnahmen gelten nur für Kinder und für schwere Krankheit.

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