132

Das Recht des subjektiven Willens ist, daß das, was er als gültig anerkennen soll, von ihm als gut eingesehen werde und daß ihm eine Handlung, als der in die äußerliche Objektivität tretende Zweck, nach seiner Kenntnis von ihrem Werte, den sie in dieser Objektivität hat, als rechtlich oder unrechtlich, gut oder böse, gesetzlich oder ungesetzlich zugerechnet werde.

Das Gute ist überhaupt das Wesen des Willens in seiner Substantialität und Allgemeinheit – der Wille in seiner Wahrheit; – es ist deswegen schlechthin nur im Denken und durch das Denken. Die Behauptung daher, daß der Mensch das Wahre nicht erkennen könne, sondern es nur mit Erscheinungen zu tun habe, daß das Denken dem guten Willen schade, diese und dergleichen Vorstellungen nehmen, wie den intellektuellen, ebenso allen sittlichen Wert und Würde aus dem Geiste hinweg. – Das Recht, nichts anzuerkennen, was Ich nicht als vernünftig einsehe, ist das höchste Recht des Subjekts, aber durch seine subjektive Bestimmung zugleich formell, und das Recht des Vernünftigen als des Objektiven an das Subjekt bleibt dagegen fest stehen. – Wegen ihrer formellen Bestimmung ist die Einsicht ebensowohl fähig, wahr, als bloße Meinung und Irrtum zu sein. Daß das Individuum zu jenem Rechte seiner Einsicht gelange, dies gehört nach dem Standpunkte der noch moralischen Sphäre seiner besonderen subjektiven Bildung an. Ich kann an mich die Forderung machen und es als ein subjektives Recht in mir ansehen, daß Ich eine Verpflichtung aus guten Gründen einsehe und die Überzeugung von derselben habe, und noch mehr, daß ich sie aus ihrem Begriffe und Natur erkenne. Was ich für die Befriedigung meiner Überzeugung von dem Guten, Erlaubten oder Unerlaubten einer Handlung und damit von ihrer Zurechnungsfähigkeit in dieser Rücksicht fordere, tut aber dem Rechte der Objektivität keinen Eintrag. – Dieses Recht der Einsicht in das Gute ist unterschieden vom Recht der Einsicht (§ 117) in Ansehung der Handlung als solcher; das Recht der Objektivität hat nach dieser die Gestalt, daß, da die Handlung eine Veränderung ist, die in einer wirklichen Welt existieren soll, also in dieser anerkannt sein will, sie dem, was darin gilt, überhaupt gemäß sein muß. Wer in dieser Wirklichkeit handeln will, hat sich eben damit ihren Gesetzen unterworfen und das Recht der Objektivität anerkannt. – Gleicherweise hat im Staate, als der Objektivität des Vernunftbegriffs, die gerichtliche Zurechnung nicht bei dem stehenzubleiben, was einer seiner Vernunft gemäß hält oder nicht, nicht bei der subjektiven Einsicht in die Rechtlichkeit oder Unrechtlichkeit, in das Gute oder Böse, und bei den Forderungen, die er für die Befriedigung seiner Überzeugung macht. In diesem objektiven Felde gilt das Recht der Einsicht als Einsicht in das Gesetzliche oder Ungesetzliche als in das geltende Recht, und sie beschränkt sich auf ihre nächste Bedeutung, nämlich Kenntnis als Bekanntschaft mit dem zu sein, was gesetzlich und insofern verpflichtend ist. Durch die Öffentlichkeit der Gesetze und durch die allgemeinen Sitten benimmt der Staat dem Rechte der Einsicht die formelle Seite und die Zufälligkeit für das Subjekt, welche dies Recht auf dem dermaligen Standpunkte noch hat. Das Recht des Subjekts, die Handlung in der Bestimmung des Guten oder Bösen, des Gesetzlichen oder Ungesetzlichen zu kennen, hat bei Kindern, Blödsinnigen, Verrückten die Folge, auch nach dieser Seite die Zurechnungsfähigkeit zu vermindern oder aufzuheben. Eine bestimmte Grenze läßt sich jedoch für diese Zustände und deren Zurechnungsfähigkeit nicht festsetzen. Verblendung des Augenblicks aber, Gereiztheit der Leidenschaft, Betrunkenheit, überhaupt was man die Stärke sinnlicher Triebfedern nennt (insofern das, was ein Notrecht (§ 120) begründet, ausgeschlossen ist), zu Gründen in der Zurechnung und der Bestimmung des Verbrechens selbst und seiner Strafbarkeit zu machen und solche Umstände anzusehen, als ob durch sie die Schuld des Verbrechers hinweggenommen werde, heißt ihn gleichfalls (vgl. § 100, 119 Anm.) nicht nach dem Rechte und der Ehre des Menschen behandeln, als dessen Natur eben dies ist, wesentlich ein Allgemeines, nicht ein abstrakt Augenblickliches und Vereinzeltes des Wissens zu sein. – Wie der Mordbrenner nicht diese zollgroße Fläche eines Holzes, die er mit dem Lichte berührte, als isoliert, sondern in ihr das Allgemeine, das Haus in Brand gesteckt hat, so ist er als Subjekt nicht das Einzelne dieses Augenblicks oder diese isolierte Empfindung der Hitze der Rache; so wäre er ein Tier, das wegen seiner Schädlichkeit und der Unsicherheit, Anwandlungen der Wut unterworfen zu sein, vor den Kopf geschlagen werden müßte. – Daß der Verbrecher im Augenblick seiner Handlung sich das Unrecht und die Strafbarkeit derselben deutlich müsse vorgestellt haben, um ihm als Verbrechen zugerechnet werden zu können – diese Forderung, die ihm das Recht seiner moralischen Subjektivität zu bewahren scheint, spricht ihm vielmehr die innewohnende intelligente Natur ab, die in ihrer tätigen Gegenwärtigkeit nicht an die Wolffisch-psychologische Gestalt von deutlichen Vorstellungen gebunden und nur im Falle des Wahnsinns so verrückt ist, um von dem Wissen und Tun einzelner Dinge getrennt zu sein. – Die Sphäre, wo jene Umstände als Milderungsgründe der Strafe in Betracht kommen, ist eine andere als die des Rechts, die Sphäre der Gnade.

The right of the subjective will is that whatever it is to recognise
as valid shall be seen by it as good, and that an action, as its aim
entering upon external objectivity, shall be imputed to it as right or
wrong, good or evil, legal or illegal, in accordance with its
knowledge of
the worth which the action has in this objectivity.

Kommentare

Eine Antwort zu „132“

  1. Avatar von Hegel
    Hegel

    [zu § 132]
    Verhältnis. α) Wissen – Gutes – als bestimmt, vorhanden, gegeben. Das Gute als feststehend. – Formell – Vorausgesetzt, als an und für sich bestimmt – Ewige Gesetze der Götter – ungeschriebenes Recht – Staatsgesetze
    Dritte Zurechnungsfähigkeit – Hängen alle vom Wissen ab – wie die Wirklichkeit für mich – im Wissen, Bewußtsein ist – theoretisch – (sonst nur Tier) – nicht wie ich fühle – sondern weiß – Freiheit, Subjektivität im Wissen –
    mein Interesse aber, wie beschaffen – Rückkehr zur Freiheit, zum Begriff.
    a) Das Gute soll subjektiv, mein Wissen sein – Denn das Gute ist eben dies, die Subjektivität als solche in sich, an ihr sein Dasein zu haben – Ich bin Denkendes – frei – in dem an und für sich Seienden soll ich bei mir sein – Überzeugung so Form das Subjektive – Gute an und für sich – es die substantielle Grundlage. Dies Formelle isoliert, ist der Standpunkt der Einsicht für sich, s. folg. Seite [§ 135].
    α) Einsicht an Ansehen des formalen Rechts ganz äußerlich – Recht – Zwangsrecht – ist geboten oder verboten – gesetzt als gut – Später Natur der Gesetze
    β) moralisch – ist mein Inhalt – ist Pflicht Besonderes

    [zu § 132 Anm.]
    Wissen als an sich – Anerkennung überhaupt – das Übrige gehört der Zufälligkeit des Subjekts an – Glauben. Zuerst gegen Meinungen, jeder seine besondere Einsicht, Überzeugung – Einheit, Zusammenhalt, ein fremder Wille, fremdes Gutes – ja Gewalt –
    Ich kann irren, aber die Gesetze, Regenten auch –
    Recht des Subjekts zur Einsicht, Überzeugung – ist formell, einseitig – Es kann etwas sehr wahr sein und doch von einem Individuum nicht eingesehen werden. Man betrachtet Recht der subjektiven Einsicht als ein Unendliches, absolutes, wovon es allein abhängen soll, ob Ich zu etwas verpflichtet sei oder nicht, – d. h. nicht bloß äußerlich, sondern innerlich – Nun muß α) die Möglichkeit des Irrtums eingeräumt werden – und es ergibt sich bald, daß der eine so, der andere anders überzeugt ist. – Also Zufälligkeit der Einsicht und der Überzeugung, und doch soll für mich – weil für mich – dies Zufällige das Letzte sein – Ich selbst so ein Zufälliges, das auf seiner Zufälligkeit beharrt. Das Gute, die Gründe selbst, ist aber dasjenige, worin die Zufälligkeit verschwunden sein soll, – ein Allgemeines.
    Einsicht, Überzeugung – jenes Beharren als ein Zufälliges wegzuräumen – geht das Besondere ins Allgemeine zu erheben, die Bildung, an; – Eitelkeit, Hochmut, sonstige Sinnesweise – will sich nicht überzeugen lassen, zur Einsicht gebracht werden – es ist das Sublimste, Schmeichelhafteste – ich brauche nur meiner Einsicht zu folgen –

    Bildung, oft ganz von vorne anfangen, durch Zucht, lernen und gewöhnt werden, seine Einsicht für ein Zufälliges, das nicht gilt, nicht ausgeht, zu nehmen – der räsonierende Verstand ist unbezwinglich – oder Eigensinn: Ich sehe es eben nicht ein – Die Idee, die jener Zucht zugrunde liegt, ist das Gute selbst, – die Idee, daß das Rechte ist, gilt. Meine von allem, was gilt, abweichende oder noch nicht dahingekommene Überzeugung ist nur eine Autorität – subjektives Beruhen auf Gründen, – die anderen, Staat, Welt auch Autorität, ungeheure Autorität – es ist nur meine Autorität, die ich jener entgegensetze. Die Empfindung des Höheren solcher Autorität gegen meine – ist Ehrfurcht, Achtung überhaupt – diese verschwindet gegen jene Subjektivität, – Scheu vor dem Allgemeinen, Furcht für seine Besonderheit.
    Was ist das Heilige? – was die Menschen zusammenhält, wär es auch nur leicht, wie die Binse den Kranz – was das Heiligste? was auf ewig die Geister einig und einiger macht* – wirklich substantielles Band – worin eben jene sich isolierende Subjektivität, die ich mir erhalten will, untergegangen und absolut befriedigt ist – so unendlich mächtig in sich, daß Ich selbst ganz darin bin.

    Leere Vorstellung, ich hänge nur von meiner Überzeugung und Einsicht – als einem Besonderen – ab. Jene Gründe, Vorstellungen sind, näher besehen, selbst als aus dem allgemeinen Strome der Vorstellung geschöpft, und wenn sie in der Tat so außer dem allgemein Gültigen liegen, sind sie aus dem Auskehricht, den ganz obenauf schwimmenden Schlacken und Schäumen abgeschöpft, ein Kind der Zeit, und zwar der oberflächlichsten Gestalt derselben. – Ohnehin, was noch positiv, substantiell in und an mir ist, gehört, denke ich selbst, diesem substantiellen Zusammenhange, dem Heiligen. Völlige rohe, gemeine Bewußtlosigkeit über das, was ich bin, was mein Überzeugtsein, Gründe, Einsicht und dergleichen ist.
    Recht des subjektiven Willens, daß er weiß, gewußt hat – hat wissen können, – daß etwas gut oder nicht gut – gesetzlich oder nicht recht usf. ist – Hier ist ganz unbestimmt gelassen, von welcher Art und Weise dies Wissen ist – Fordere ich – auf dem Standpunkte der Reflexion -, daß ich aus Gründen überzeugt sei, die Einsicht habe, – so ist das meine Sache, die mir überlassen ist – denn ich stelle mich damit auf den partikulären Standpunkt. Zu wünschen kann es sein, daß die Menschen die Gründe, tiefere Quelle des Rechtes kennen – dies ist objektiv nicht notwendig. Zutrauen, Glauben, gesunde Vernunft, Sitte ist die allgemeine objektive Weise der Begründung.

    *: Hier und später spielt Hegel auf Goethes Distichen 76 und 77 aus den „Jahreszeiten“ an:
    Was ist heilig? Das ist’s, was viele Seelen zusammen
    Bindet; bänd es auch nur leicht, wie die Binse den Kranz.
    Was ist das Heiligste? Das, was heut und ewig die Geister,
    Tiefer und tiefer gefühlt, immer nur einiger macht.

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