176

Weil die Ehe nur erst die unmittelbare sittliche Idee ist, hiermit ihre objektive Wirklichkeit in der Innigkeit der subjektiven Gesinnung und Empfindung hat, so liegt darin die erste Zufälligkeit ihrer Existenz. Sowenig ein Zwang stattfinden kann, in die Ehe zu treten, sowenig gibt es sonst ein nur rechtliches positives Band, das die Subjekte bei entstandenen widrigen und feindseligen Gesinnungen und Handlungen zusammenzuhalten vermöchte. Es ist aber eine dritte sittliche Autorität gefordert, welche das Recht der Ehe, der sittlichen Substantialität, gegen die bloße Meinung von solcher Gesinnung und gegen die Zufälligkeit bloß temporärer Stimmung usf. festhält, diese von der totalen Entfremdung unterscheidet und die letztere konstatiert, um erst in diesem Falle die Ehe scheiden zu können.

Kommentare

2 Antworten zu „176“

  1. Avatar von Eduard Gans
    Eduard Gans

    Weil die Ehe nur auf der subjektiven zufälligen Empfindung beruht, so kann sie geschieden werden. Der Staat dagegen ist der Trennung nicht unterworfen, denn er beruht auf dem Gesetz. Die Ehe soll allerdings unauflöslich sein, aber es bleibt hier auch nur beim Sollen. Indem sie aber etwas Sittliches ist, kann sie nicht durch Willkür, sondern nur durch eine sittliche Autorität geschieden werden, sei diese nun die Kirche oder das Gericht. Ist eine totale Entfremdung wie z. B. durch Ehebruch geschehen, dann muß auch die religiöse Autorität die Ehescheidung erlauben.

  2. Avatar von Hegel
    Hegel

    Auflösung der Familie, α) sittliche, β) notwendige
    α) Zufälligkeit der Gesinnung
    β) Volljährigkeit der Kinder
    γ) Natürliche – durch Tod, – Erbschaft –
    Auflösung dieser einzelnen Familie – tritt die allgemeinere, weitere ein, Blutsverwandtschaft – Wo diese einzelne aufgelöst ist – keine allgemeine mehr vorhanden – wohin mit dem Vermögen?
    Das Sittliche, Religiöse zum Bewußtsein bringen, Festhalten desselben gegen Meinungen und zufällige Stimmung

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