176

Weil die Ehe nur erst die unmittelbare sittliche Idee ist, hiermit ihre objektive Wirklichkeit in der Innigkeit der subjektiven Gesinnung und Empfindung hat, so liegt darin die erste Zufälligkeit ihrer Existenz. Sowenig ein Zwang stattfinden kann, in die Ehe zu treten, sowenig gibt es sonst ein nur rechtliches positives Band, das die Subjekte bei entstandenen widrigen und feindseligen Gesinnungen und Handlungen zusammenzuhalten vermöchte. Es ist aber eine dritte sittliche Autorität gefordert, welche das Recht der Ehe, der sittlichen Substantialität, gegen die bloße Meinung von solcher Gesinnung und gegen die Zufälligkeit bloß temporärer Stimmung usf. festhält, diese von der totalen Entfremdung unterscheidet und die letztere konstatiert, um erst in diesem Falle die Ehe scheiden zu können.

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Kommentare

5 Kommentare zu „176“

  1. Avatar von Hegel (Notizen)
    Hegel (Notizen)

    Auflösung der Familie, α) sittliche, β) notwendige
    α) Zufälligkeit der Gesinnung
    β) Volljährigkeit der Kinder
    γ) Natürliche – durch Tod, – Erbschaft –
    Auflösung dieser einzelnen Familie – tritt die allgemeinere, weitere ein, Blutsverwandtschaft – Wo diese einzelne aufgelöst ist – keine allgemeine mehr vorhanden – wohin mit dem Vermögen?
    Das Sittliche, Religiöse zum Bewußtsein bringen, Festhalten desselben gegen Meinungen und zufällige Stimmung

  2. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1827)
    Hegel (Enzyklopädie 1827)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1827), § 522:

    § 522. 3) Durch diese Selbstständigkeit treten die Kinder aus der concreten Lebendigkeit der Familie, der sie ursprünglich angehören, und sind bestimmt, eine neue solche wirkliche Familie zu stiften. Der Auflösung geht die Ehe wesentlich durch das natürliche Moment, das in ihr enthalten ist, den Tod der Ehegatten zu; aber auch die Innigkeit, als die nur empfindende Substantialität ist an sich dem Zufall und der Vergänglichkeit unterworfen. Nach dieser solcher Zufälligkeit gerathen die Mitglieder der Familie in das Verhältniß von Personen gegen einander, und damit erst treten, was diesem Bande an sich fremd ist, rechtliche Bestimmungen in dasselbe ein.

  3. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1830)
    Hegel (Enzyklopädie 1830)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1830), § 522:

    § 522. 3. Durch diese Selbständigkeit treten die Kinder aus der konkreten Lebendigkeit der Familie, der sie ursprünglich angehören, sind für sich geworden, aber bestimmt, eine neue solche wirkliche Familie zu stiften. Der Auflösung geht die Ehe wesentlich durch das natürliche Moment, das in ihr enthalten ist, den Tod der Ehegatten zu; aber auch die Innigkeit, als die nur empfindende Substantialität, ist an sich dem Zufall und der Vergänglichkeit unterworfen. Nach dieser solcher Zufälligkeit geraten die Mitglieder der Familie in das Verhältnis von Personen gegeneinander, und damit erst treten, was diesem Bande an sich fremd ist, rechtliche Bestimmungen in dasselbe ein.

  4. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Weil die Ehe nur auf der subjektiven zufälligen Empfindung beruht, so kann sie geschieden werden. Der Staat dagegen ist der Trennung nicht unterworfen, denn er beruht auf dem Gesetz. Die Ehe soll allerdings unauflöslich sein, aber es bleibt hier auch nur beim Sollen. Indem sie aber etwas Sittliches ist, kann sie nicht durch Willkür, sondern nur durch eine sittliche Autorität geschieden werden, sei diese nun die Kirche oder das Gericht. Ist eine totale Entfremdung wie z. B. durch Ehebruch geschehen, dann muß auch die religiöse Autorität die Ehescheidung erlauben.

  5. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Weil die Ehe nur erst die unmittelbare sittliche Idee ist und ihre objektive Wirklichkeit in der Innigkeit der Gesinnung hat, liegt darin die erste Zufälligkeit ihrer Existenz, der eine dritte sittliche Autorität gegenübertreten muss.

    Abgeleitet wird die Zufälligkeit aus der Unmittelbarkeit. Was seine Wirklichkeit allein in der Empfindung hat, hat sie in etwas, das kommen und gehen kann; also ist die Ehe zwar ihrem Begriff nach unauflöslich (§ 163), ihrer Existenz nach aber gefährdet, und dieser Bruch zwischen Begriff und Dasein ist nicht Zufall, sondern die Signatur dieser Stufe. Daraus folgt zweierlei. Zum einen greift der Zwang an beiden Enden nicht: sowenig jemand gezwungen werden kann, in die Ehe zu treten, sowenig vermag ein bloß rechtliches Band die Subjekte zusammenzuhalten, wenn feindselige Gesinnungen entstanden sind — die Einheit besteht ja gerade in der Gesinnung. Zum anderen muss ein Drittes hinzutreten, das nicht der Empfindung der Beteiligten überlässt, was als Auflösung gilt, sondern die vorübergehende Stimmung von der totalen Entfremdung unterscheidet. Zum ersten Mal wird damit eine Instanz außerhalb der Familie nötig, um deren Recht festzuhalten.

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