177

Die sittliche Auflösung der Familie liegt darin, dass die Kinder zur freien Persönlichkeit erzogen, in der Volljährigkeit anerkannt werden, als rechtliche Personen und fähig zu sein, teils eigenes freies Eigentum zu haben, teils eigene Familien zu stiften – die Söhne als Häupter und die Töchter als Frauen -, eine Familie, in welcher sie nunmehr ihre substantielle Bestimmung haben, gegen die ihre erste Familie als nur erster Grund und Ausgangspunkt zurücktritt und noch mehr das Abstraktum des Stammes keine Rechte hat.

EN ES

Kommentare

Ein Kommentar zu „177“

  1. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Die sittliche Auflösung der Familie besteht darin, dass die Kinder zur freien Persönlichkeit erzogen und als rechtliche Personen anerkannt werden, um eigene Familien zu stiften.

    Hier tritt ein, was § 160 mit der Zusammenstellung von Vollendung und Auflösung angekündigt hatte: die Familie erreicht ihren Zweck, indem sie sich aufhebt, denn ihr Ergebnis sind selbständige Personen, die gerade nicht mehr Mitglieder sind. Damit kehrt die Person des abstrakten Rechts zurück, die § 158 zurückgenommen hatte — nun aber als Resultat der Sittlichkeit, nicht als deren Voraussetzung. Zugleich verschiebt sich das Substantielle mit: die erste Familie tritt zum bloßen Ausgangspunkt zurück, und der Stamm wird vollends zu einem Abstraktum, also zu etwas, das nur noch durch Absehen von den wirklichen Verhältnissen festgehalten wird. Der so freigesetzte Einzelne ist die Gestalt, mit der die bürgerliche Gesellschaft einsetzt.

Schreibe einen Kommentar