178

Die natürliche Auflösung der Familie durch den Tod der Eltern, insbesondere des Mannes hat die Erbschaft in Ansehung des Vermögens zur Folge; ihrem Wesen nach ein Eintreten in den eigentümlichen Besitz des an sich gemeinsamen Vermögens, – ein Eintreten, das mit den entfernteren Graden der Verwandtschaft und im Zustande der die Personen und Familien verselbstständigenden Zerstreuung der bürgerlichen Gesellschaft um so unbestimmter wird, als die Gesinnung der Einheit sich um so mehr verliert, und als jede Ehe das Aufgeben der vorigen Familienverhältnisse und die Stiftung einer neuen selbstständigen Familie wird.

Der Einfall, als Grund der Erbschaft den Umstand anzusehen, dass durch den Tod das Vermögen herrenloses Gut werde, und als solches dem, der sich zuerst in Besitz setzt, zufalle, diese Besitzergreifung aber wohl meistens von den Verwandten, als der gewöhnlich nächsten Umgebung, werde vorgenommen werden, – welcher gewöhnliche Zufall dann durch die positiven Gesetze der Ordnung wegen zur Regel erhoben werde, – dieser Einfall lässt die Natur des Familienverhältnisses unberücksichtigt.

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Kommentare

3 Kommentare zu „178“

  1. Avatar von Hegel (Notizen)
    Hegel (Notizen)

    Heinec[cius], Ant[iquitatum Romanarum liber I] p. 530. liberum olim erat, filios uti occidere, ita exheredare.*
    Erbschaft. Als Übergang des Eigentums an ein anderes Individuum abstrakt – könne nur übergehen durch Willen – Fichte, primus occupans – Recht der Kinder, daraus ernährt, erzogen zu werden, nur soviel als hierzu nötig, nicht das Vermögen – Aber wenn schon erzogen – zu präsumieren Wille der Eltern oder Verwandten – αα) können Unrechtes wollen – ββ) bei entfernteren Verwandten gar nicht zu präsumieren,
    absoluter Grund der Erbschaft – Erbrecht unglückliches Kapitel – Alles durcheinander
    α) absolutes Verhältnis – Ehe und Kinder – gemeinsames Vermögen
    β) – wenn schon dies Verhältnis nicht absolut – Äußerlichkeit gegeneinander – Frau noch ihrer Familie angehörig – Vermögen des Mannes oder der Frau fällt an die Familie zurück – Selbständige Person für sich
    Wenn Erbschaft Erwerb ohne die oben bestimmten Arten – ebenso ohne Arbeit – erscheint Erwerb durch die Zufälligkeit bloß äußerlicher Verhältnisse – in patriarchalischem Verhältnisse einfach – aber weiterhin die Verhältnisse äußerlich –
    Patriarch[alisches] Prinzip der Erhaltung der Familie, – ihres Standes und Glanzes – in die bürgerliche Gesellschaft, Staat gebracht – αα) bürgerliche Gesellschaft – Prinzip Vermögen – jede Familie selbständig – Vermögen nur Kapital, sich durch Arbeit, Tätigkeit zu erwerben, ββ) Staat – Gelten, Vermögen, im und durch Zusammenhang mit dem Gemeinwesen – absolutes Band – nicht Familie – die Glieder der Familie in diesen Zusammenhängen, Zwecke – Gesinnung, höchster Zweck außereinander – dann ein zufälliger Gewinn – aus natürlichen – d. h. ohne die Bedeutung jener Zwecke – Verhältnissen.
    Gesinnung, Liebe nur im Band der zusammen lebenden Familie – Es wird ein äußerlicher, gemüts- und gesinnungsloser Zusammenhang – zufälliger Gewinn – einen Onkel in Ostindien erben –
    Grund des Testamentes – Aufgelöstsein – Außereinandersein
    des Familienbandes
    α) bei Römern schon von Haus aus kein sittliches Verhältnis – Cicero – eine Frau nacheinander, reicher, Dos, schöner – dumm, wieder fortgeschickt –
    β) aber entfernter – an die Stelle dieser gänzlichen Zufälligkeit als äußerlicher, natürlicher [tritt] die der subjektiven Willkür – Ich kann nicht für die Zukunft befehlen
    αα) wohl abstrakt
    ββ) Aber Ich werde nicht verletzt durch Nichtbefolgung – Recht Person unmittelbares Dasein, wenn nicht anerkannt gegeneinander.

    * „Den Freien stand es einst zu, ihre Kinder ebenso zu enterben wie sie zu töten.“

  2. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Die Erbschaft ist ihrem Wesen nach ein Eintreten in den eigentümlichen Besitz des an sich schon gemeinsamen Vermögens.

    Der Zug liegt in dem „an sich“: das Vermögen war der Sache nach immer schon das der Familie und nicht das des Verstorbenen allein (§§ 170 f.), auch wenn es faktisch von einem verwaltet wurde; der Tod bringt daher nichts Neues hervor, sondern macht ausdrücklich, was schon galt. Die Anmerkung setzt diese Bestimmung gegen die entgegengesetzte Konstruktion, das Vermögen werde herrenlos und der Nächststehende ergreife es — dort wäre die Erbfolge eine Häufung von Zufällen, die das positive Gesetz nachträglich zur Regel erhebt, während sie hier aus dem Verhältnis selbst folgt. Der zweite Teil zieht die Konsequenz für die Grenze: mit der Entfernung der Verwandtschaft schwindet die Gesinnung der Einheit, und mit ihr wird der Anspruch unbestimmt, weil ihm sein Grund abhandenkommt.

  3. Avatar von Hegel (einfach)
    Hegel (einfach)

    § 178: Das Erbe

    Die Familie löst sich auch auf natürliche Weise auf: durch den Tod der Eltern, vor allem des Vaters. Dann geht es um das Erbe.

    Was ist ein Erbe eigentlich?

    Das Vermögen gehörte schon vorher der ganzen Familie. Beim Erbe treten die Hinterbliebenen nur in den eigenen Besitz dessen ein, was ihnen gemeinsam gehörte. Das Erbe ist also kein Geschenk von außen. Es folgt aus der Gemeinschaft der Familie.

    Je weiter die Verwandtschaft, desto unklarer wird das. Denn jede Ehe gründet eine neue Familie. Und in der modernen Gesellschaft leben die Familien verstreut und selbstständig. Das Gefühl der Nähe wird schwächer.

    Eine falsche Erklärung:

    Manche sagen: Wer stirbt, hinterlässt herrenloses Gut. Das nimmt sich, wer zuerst zugreift. Meist sind das die Verwandten, weil sie in der Nähe sind. Das Gesetz habe diesen Zufall nur zur Regel gemacht. Diese Erklärung übersieht das Wesen der Familie.

    Zusammenfassung: Beim Erbe gehen die Hinterbliebenen in den eigenen Besitz des gemeinsamen Vermögens über. Das Erbe folgt aus der Gemeinschaft der Familie. Mit der Entfernung der Verwandtschaft wird es unbestimmter.

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