178

Die natürliche Auflösung der Familie durch den Tod der Eltern, insbesondere des Mannes, hat die Erbschaft in Ansehung des Vermögens zur Folge; ihrem Wesen nach ein Eintreten in den eigentümlichen Besitz des an sich gemeinsamen Vermögens – ein Eintreten, das mit den entfernteren Graden der Verwandtschaft und im Zustande der die Personen und Familien verselbständigenden Zerstreuung der bürgerlichen Gesellschaft um so unbestimmter wird, als die Gesinnung der Einheit sich um so mehr verliert und als jede Ehe das Aufgeben der vorigen Familienverhältnisse und die Stiftung einer neuen selbständigen Familie wird.

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Eine Antwort zu „178“

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    Hegel

    Heinec[cius], Ant[iquitatum Romanarum liber I] p. 530. liberum olim erat, filios uti occidere, ita exheredare.*
    Erbschaft. Als Übergang des Eigentums an ein anderes Individuum abstrakt – könne nur übergehen durch Willen – Fichte, primus occupans – Recht der Kinder, daraus ernährt, erzogen zu werden, nur soviel als hierzu nötig, nicht das Vermögen – Aber wenn schon erzogen – zu präsumieren Wille der Eltern oder Verwandten – αα) können Unrechtes wollen – ββ) bei entfernteren Verwandten gar nicht zu präsumieren,
    absoluter Grund der Erbschaft – Erbrecht unglückliches Kapital – Alles durcheinander
    α) absolutes Verhältnis – Ehe und Kinder – gemeinsames Vermögen
    β) – wenn schon dies Verhältnis nicht absolut – Äußerlichkeit gegeneinander – Frau noch ihrer Familie angehörig – Vermögen des Mannes oder der Frau fällt an die Familie zurück – Selbständige Person für sich
    Wenn Erbschaft Erwerb ohne die oben bestimmten Arten – ebenso ohne Arbeit – erscheint Erwerb durch die Zufälligkeit bloß äußerlicher Verhältnisse – in patriarchalischem Verhältnisse einfach – aber weiterhin die Verhältnisse äußerlich –
    Patriarch[alisches] Prinzip der Erhaltung der Familie, – ihres Standes und Glanzes – in die bürgerliche Gesellschaft, Staat gebracht – αα) bürgerliche Gesellschaft – Prinzip Vermögen – jede Familie selbständig – Vermögen nur Kapital, sich durch Arbeit, Tätigkeit zu erwerben, ββ) Staat – Gelten, Vermögen, im und durch Zusammenhang mit dem Gemeinwesen – absolutes Band – nicht Familie – die Glieder der Familie in diesen Zusammenhängen, Zwecke – Gesinnung, höchster Zweck außereinander – dann ein zufälliger Gewinn – aus natürlichen – d. h. ohne die Bedeutung jener Zwecke – Verhältnissen.
    Gesinnung, Liebe nur im Band der zusammen lebenden Familie – Es wird ein äußerlicher, gemüts- und gesinnungsloser Zusammenhang – zufälliger Gewinn – einen Onkel [?] in Ostindien [be]erben –
    Grund des Testamentes – Aufgelöstsein – Auseinandersein
    des Familienbandes
    α) bei Römern schon von Haus aus kein sittliches Verhältnis – Cicero – eine Frau nacheinander, reicher, Dos, schöner – dumm, wieder fortgeschickt –
    β) aber entfernter – an die Stelle dieser gänzlichen Zufälligkeit als äußerlicher, natürlicher [tritt] die der subjektiven Willkür – Ich kann nicht für die Zukunft befehlen
    αα) wohl abstrakt
    ββ) Aber Ich werde nicht verletzt durch Nichtbefolgung – Recht Person unmittelbares Dasein, wenn nicht anerkannt gegeneinander.

    * “Den Freien stand es einst zu, ihre Kinder ebenso zu enterben wie sie zu töten.”

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