Die Einteilung der Verträge und eine darauf gegründete verständige Abhandlung ihrer Arten ist nicht von äußerlichen Umständen, sondern von Unterschieden, die in der Natur des Vertrags selbst liegen, herzunehmen. – Diese Unterschiede sind der von formellem und von reellem Vertrag, dann von Eigentum und von Besitz und Gebrauch, Wert und von spezifischer Sache. Es ergeben sich demnach folgende Arten (die hier gegebene Einteilung trifft im ganzen mit der Kantischen Einteilung, „Metaphys. Anfangsgründe der Rechtslehre“, S. 120 ff.1, zusammen, und es wäre längst zu erwarten gewesen, daß der gewöhnliche Schlendrian der Einteilung der Verträge in Real- und Konsensual-, genannte und ungenannte Kontrakte usf. gegen die vernünftige Einteilung aufgegeben worden wäre):
A. Schenkungsvertrag, und zwar
1. einer Sache; eigentlich sogenannte Schenkung,
2. das Leihen einer Sache, als Verschenkung eines Teils oder des beschränkten Genusses und Gebrauchs derselben; der Verleiher bleib hierbei Eigentümer der Sache (mutuum und commodatum ohne Zinsen). Die Sache ist dabei entweder eine spezifische, oder aber wird sie, wenn sie auch eine solche ist, doch als eine allgemeine angesehen oder gilt (wie Geld) als eine für sich allgemeine.
3. Schenkung einer Dienstleistung überhaupt, z. B. der bloßen Aufbewahrung eines Eigentums (depositum); – die Schenkung einer Sache mit der besonderen Bedingung, daß der andere erst Eigentümer wird auf den Zeitpunkt des Todes des Schenkenden, d. h. auf den Zeitpunkt, wo dieser ohnehin nicht mehr Eigentümer ist, die testamentarische Disposition, liegt nicht im Begriffe des Vertrags, sondern setzt die bürgerliche Gesellschaft und eine positive Gesetzgebung voraus.
B. Tauschvertrag,
1. Tausch als solcher:
α) einer Sache überhaupt, d. i. einer spezifischen Sache gegen eine andere desgleichen.
β) Kauf oder Verkauf (emtio venditio); Tausch einer spezifischen Sache gegen eine, die als die allgemeine bestimmt ist, d. i. welche nur als der Wert ohne die andere spezifische Bestimmung zur Benutzung gilt, – gegen Geld.
2. Vermietung (locatio conductio), Veräußerung des temporären Gebrauchs eines Eigentums gegen Mietzins, und zwar
α) einer spezifischen Sache, eigentliche Vermietung, oder
β) einer allgemeinen Sache, so daß der Verleiher nur Eigentümer dieser oder, was dasselbe ist, des Wertes bleibt, – Anleihe (mutuum, jenes auch commodatum 166 mit einem Mietzins; – die weitere empirische Beschaffenheit der Sache, ob sie ein Stock, Geräte, Haus usf., res fungibilis oder non fungibilis ist, bringt (wie im Verleihen als Schenken Nr. 2) andere besondere, übrigens aber nicht wichtige2 Bestimmungen herbei).
3. Lohnvertrag (locatio operae), Veräußerung meines Produzierens oder Dienstleistens, insofern es nämlich veräußerlich ist, auf eine beschränkte Zeit oder nach sonst einer Beschränkung (s. § 67).
Verwandt ist hiermit das Mandat und andere Verträge, wo die Leistung auf Charakter und Zutrauen oder auf höheren Talenten beruht und eine Inkommensurabilität des Geleisteten gegen einen äußeren Wert (der hier auch nicht Lohn, sondern Honorar heißt) eintritt.
C. Vervollständigung eines Vertrags (cautio) durch Verpfändung.
Bei den Verträgen, wo ich die Benutzung einer Sache veräußere, bin ich nicht im Besitz, aber noch Eigentümer derselben (wie bei der Vermietung). Ferner kann ich bei Tausch-, Kauf-, auch Schenkungsverträgen Eigentümer geworden sein, ohne noch im Besitz zu sein, so wie überhaupt in Ansehung irgendeiner Leistung, wenn nicht Zug um Zug stattfindet, diese Trennung eintritt. Daß ich nun auch im wirklichen Besitze des Werts, als welcher noch oder bereits mein Eigentum ist, in dem einen Falle bleibe oder in dem anderen Falle darein gesetzt werde, ohne daß ich im Besitze der spezifischen Sache bin, die ich überlasse oder die mir werden soll, dies wird durch das Pfand bewirkt – eine spezifische Sache, die aber nur nach dem Werte meines zum Besitz überlassenen oder des mir schuldigen Eigentums mein Eigentum ist, nach ihrer spezifischen Beschaffenheit und Mehrwerte aber Eigentum des Verpfändenden bleibt. Die Verpfändung ist daher nicht selbst ein Vertrag, sondern nur eine Stipulation (§ 77), das einen Vertrag in Rücksicht auf den Besitz des Eigentums vervollständigende Moment. – Hypothek, Bürgschaft sind besondere Formen hiervon.
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Beim Vertrage wurde der Unterschied gemacht, daß durch die Übereinkunft (Stipulation) zwar das Eigentum mein wird, ich aber den Besitz nicht habe und diesen durch Leistung erst erhalten soll. Bin ich nun schon von Hause aus Eigentümer der Sache, so ist die Absicht der Verpfändung, daß ich zu gleicher Zeit auch in den Besitz des Wertes des Eigentums komme und somit schon in der Übereinkunft die Leistung gesichert werde. Eine besondere Art der Verpfändung ist die Bürgschaft, bei welcher jemand sein Versprechen, seinen Kredit für meine Leistung einsetzt. Hier wird durch die Person bewirkt, was bei der Verpfändung nur sachlich geschieht.
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[zu § 80]
α) formeller und β) reeller Vertrag
β) Vertrag über Sache – Eigentum und Besitz oder Gebrauch – oder nur temporär
Sache, die schon ist, – oder die erst als mein Produkt durch mich werden soll – ein Äußerlichmachen von mir
γ) Ich bleibe Eigentümer – bei Verleihung der Benutzung – oder bin Eigentümer geworden – bei kontrahierter Leistung.[zu A. Schenkungsvertrag]
1. Sache überhaupt – 2. Gebrauch einer Sache – Bleibe Eigentümer der Sache im Ganzen – Schenke die Abnutzung α) einer einzelnen Sache als solcher – es geht ein Teil zugrunde, β) Lasse im Haus umsonst wohnen, Acker umsonst bauen – die Benutzung – 3. Dienstleistung – Ich bleibe Eigentümer des Werts, des Allgemeinen. Entäußerung meiner – ist bei den andern Schenkungen nicht der Fall.[zu B. Tauschvertrag]
1. Überlassung des Ganzen, – im Tausche – Bleibe Besitzer des Werts α) Wert als zufällig.
2. Bleibe Eigentümer des Ganzen αα) als spezifischer und meiner[?] einzelnen Sache, aber bleibe nicht Besitzer –
ββ) Benutzung hat auch Wert – dies ist das Allgemeine vom Tauschvertrag – verkaufe die Benutzung –
ββ) nur als des Werts – als spezifisch bestimmt in sich: Wucher, Zins von Geld, weil sonst als solches nicht brauchbar, nicht als Kapital – heutiges anders –
z. B. auch Korn, nur Eigentümer des Werts, – und auch der spezifischen Qualität, doch nicht ihrer nach ihrer empirischen Einzelheit – doch wieder besonderes Korn, Gerste, – Art.
3. Bleibe Eigentümer des absoluten Werts.Thib[aut, l. c.] S. 192. res fungibilis, Sache, wobei es in der Regel gleichgültig ist, ob man gerade diese Spezies (scheint vielmehr Individualität zu sein) oder eine andere von derselben Gattung hat; res non fungibilis, wo dies nicht statt hat. Jene sind im Zweifel alle Sachen, die im Handel und Wandel nach Zahl, Maß und Gewicht veräußert zu werden pflegen.
[zu C.]
Eigentümer und Besitzer des Werts.
[„Bei den Verträgen, wo Ich die Benutzung einer Sache veräußere“] nur die Benutzung – [bin] nicht im Besitz, aber Eigentümer derselben, der Sache
Dies ist die vernünftige Einteilung der Verträge – danach abgehandelt – Weitere Umstände, z. B. zwischen Vertrag und Leistung wem der Schaden – Reue -Wirkungen des Verzugs – und eine unendliche Menge – durch die besondere Qualit[ät,] Natur der Gegenstände herbeigeführt – oder von Bedingungen bei Vertrag – (physische – vom Willen abhängige, – ob aufschiebend, auflösend -) an seine Orte eingeschoben
Ebenso zu scheiden reine Verträge – und vermischte, d. h. mit höherem sittlichen Wert – Vertrag auch bei Ehe, aber nur auch – die zivile Seite des Vermögens –
Hypothek – ist formal Pfand
Bürgschaft – ist Kredit, beim Leihen überhaupt – aber nicht mein Kredit. Bei Bürgschaft bleibt der Verleiher nicht im Besitz des Eigentums
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