81

Im Verhältnis unmittelbarer Personen zueinander überhaupt ist ihr Wille ebensosehr wie an sich identisch und im Vertrage von ihnen gemeinsam gesetzt, so auch ein besonderer. Es ist, weil sie unmittelbare Personen sind, zufällig, ob ihr besonderer Wille mit dem an sich seienden Willen übereinstimmend sei, der durch jenen allein seine Existenz hat. Als besonderer für sich vom allgemeinen verschieden, tritt er in Willkür und Zufälligkeit der Einsicht und des Wollens gegen das auf, was an sich Recht ist, – das Unrecht.

Den Übergang zum Unrecht macht die logische höhere Notwendigkeit, daß die Momente des Begriffs, hier das Recht an sich oder der Wille als allgemeiner, und das Recht in seiner Existenz, welche eben die Besonderheit des Willens ist, als für sich verschieden gesetzt seien, was zur abstrakten Realität des Begriffs gehört. – Diese Besonderheit des Willens für sich aber ist Willkür und Zufälligkeit, die ich im Vertrage nur als Willkür über eine einzelne Sache, nicht als die Willkür und Zufälligkeit des Willens selbst aufgegeben habe.

In the bare relation of immediate persons to one another, their wills
while implicitly identical, and in contract posited by them as
common, are yet particular. Because they are
immediate persons, it is a
matter of chance whether or not their particular, wills actually
correspond with the implicit will, although it is only through the
former that the latter has its real existence. If the particular will is
explicitly at variance with the universal, it assumes a way of looking at
things and a volition which are capricious and fortuitous and comes
on the scene in opposition to the principle of rightness. This is
wrong.


Kommentare

2 Antworten zu „81“

  1. Avatar von Eduard Gans
    Eduard Gans

    Im Vertrage hatten wir das Verhältnis zweier Willen als eines gemeinsamen. Dieser identische Wille ist aber nur relativ allgemeiner, gesetzter allgemeiner Wille und somit noch im Gegensatz gegen den besonderen Willen. In dem Vertrage, in der Übereinkunft liegt allerdings das Recht, die Leistung zu verlangen; diese ist aber wiederum Sache des besonderen Willens, der als solcher dem an sich seienden Recht zuwiderhandeln kann. Hier also kommt die Negation, die früher schon im an sich seienden Willen lag, zum Vorschein, und diese Negation ist eben das Unrecht. Der Gang überhaupt ist, den Willen von seiner Unmittelbarkeit zu reinigen und so aus der Gemeinsamkeit desselben die Besonderheit hervorzurufen, die gegen sie auftritt. Im Vertrage behalten die Übereinkommenden noch ihren besonderen Willen, der Vertrag ist also aus der Stufe der Willkür noch nicht heraus und bleibt somit dem Unrechte preisgegeben.

  2. Avatar von Hegel
    Hegel

    Untersch[ied] Allgemeiner Wille des Rechts gegen besonderen Willen. Im Vertrag tritt Recht für sich hervor –
    – gegen besonderen Willen, wird gesetzt als bestimmt unterschieden vom besonderen.
    Dasein des Willens als eines allgemeinen gegen besonderen –
    Das im Vertrage Stipulierte ist das Recht – als solches, d. i. in allgemeiner Bestimmung.
    Übergang. α) Bestimmung – allgemeiner Wille, nur erst als gesetzter; – Leistung notwendige Folge, – aber von der Willkür ebenso abhängig –
    Es ist mir gegenständlich – mein einzelner Wille als Dasein, und zwar zugleich in und durch einen andern Willen – Also das Recht – aber dies Dasein – als Wille – nur zufällig, nur Bestimmung der Gemeinsamkeit – β) Es soll sein das Dasein des Willens – als Wille – Wille sich zu sich selbst als Wille verhaltend. Recht als Recht; Fortbildung der Bestimmung des Rechts hierzu – d. i. das Recht gesetzt, nicht dieses, jenes einzelne, sondern das Recht in seiner Allgemeinheit – d. h. mit Abstreifung des besonderen Interesses – im subjektiven Willen – und als in einer besonderen Sache, sondern es ist um das Recht als solches zu tun. – Dieser Boden, dieses Dasein ist der subjektive Wille – daß das Recht als solches gewollt worden – überhaupt das Dasein des Willens gewollt werde, das Recht realisiert sei. – Ich habe Eigentum, d. i. diese und jene Sache; – Ich will diese Sache, – dies besonderer Inhalt – aber jetzt wird der besondere Inhalt das Recht selbst.
    Hier Ausgangspunkt – gemeinsamer Wille – Eigentum hat eine Zufälligkeit, Äußerlichkeit – bisher nur Begierde oder sonst eine äußerliche Zufälligkeit, ob ich dies oder jenes haben kann – in der Natur -, oder ob der zufällige Wille eines Andern mir die Sache überlassen will – diese seine Willkür betrifft aber nur die besondere Sache, betrifft meine Begierde, ob er diese befriedigen will oder nicht, – noch nicht das Recht als solches – Sie hat kein absolutes Recht befriedigt zu werden, – d. h. Dasein der Begierde als solcher ist nicht Dasein des Willens –
    Aber jetzt – mein Recht als solches – d. i. Dasein meines Willens enthält nicht bloß eine Sache, – sondern den Willen eines Andern –
    Also Wille in Beziehung auf einen Willen –
    Hier beginnt das Element, das zum Standpunkt der Moralität führt – denn Moralität ist die Innerlichkeit des Willens – d. i. der Wille, der sich will; – Wille sich selbst Gegenstand – aber Moralität als für sich – in sich zurückgekehrter Wille –
    Hier zunächst Beziehung des Willens auf Willen, aber auf einen andern Willen, denn unmittelbarer Unterschied des Willens von sich selbst als solcher ist als Wille eines Andern.
    Überhaupt Recht – an – sich, – gegen zufälligen Willen.
    Wert und gemeinschaftlicher Wille, – beides eine zufällige Allgemeinheit. Das Gebundene und Bindende – im Willen beider – ist dies, daß darin ein Ansichseiendes ist – das Recht an sich – d. i. überhaupt das Dasein des Willens – beide haben im Vertrag nicht nur ihres besonderen Willens sich entäußert, sondern auch vorausgesetzt, daß gelte, das Dasein des Willens überhaupt – das Recht in dieser Sache – dies ist die innere wesentliche Voraussetzung – Vertragbrechen, Nichtleisten ist gegen das Recht überhaupt – d. h. nicht nur gegen meinen besonderen Willen als besonderen – Anerkennung nicht nur, weil er im Besitz ist, – sondern seines Willens als eines solchen – in der Stipulation – deswegen Einsicht in die Natur der Stipulation höchst wichtig, daß der Vertrag als stipuliert gültig angesehen werde, denn darin Dasein als des Willens geistiges Dasein – so Recht überhaupt –
    Das abstrakte äußerliche Dasein des Willens, nicht bloß das empirische, weil in seiner Gewalt, und er sich wehren wird – (wilde Völker, Mauren, nur diese Art von Scheu – Reflexion der List, des Vorteils, des Nutzens, etwa auch der Religion, der Menschlichkeit) – daher so wichtig, daß Völker zum Vertragsverhältnis innerhalb ihrer und gegen andere kommen –

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