Im Verhältnis unmittelbarer Personen zueinander überhaupt ist ihr Wille ebensosehr wie an sich identisch und im Vertrage von ihnen gemeinsam gesetzt, so auch ein besonderer. Es ist, weil sie unmittelbare Personen sind, zufällig, ob ihr besonderer Wille mit dem an sich seienden Willen übereinstimmend sei, der durch jenen allein seine Existenz hat. Als besonderer für sich vom allgemeinen verschieden, tritt er in Willkür und Zufälligkeit der Einsicht und des Wollens gegen das auf, was an sich Recht ist, – das Unrecht.
Den Übergang zum Unrecht macht die logische höhere Notwendigkeit, dass die Momente des Begriffs, hier das Recht an sich oder der Wille als allgemeiner, und das Recht in seiner Existenz, welche eben die Besonderheit des Willens ist, als für sich verschieden gesetzt seien, was zur abstrakten Realität des Begriffs gehört. 1 – Diese Besonderheit des Willens für sich aber ist Willkür und Zufälligkeit, die ich im Vertrage nur als Willkür über eine einzelne Sache, nicht als die Willkür und Zufälligkeit des Willens selbst aufgegeben habe.
- Hegel gibt keine Stelle an. Die „logische höhere Notwendigkeit“ ist die des Urteils: der Begriff teilt sich ursprünglich, seine Momente – hier das Recht an sich und seine Existenz – werden als für sich verschieden gesetzt (Enzyklopädie, 3. Aufl. § 166 ff.). – Dazu Grammatik der logischen Begriffe: Moment und setzen. ↩︎

Schreibe einen Kommentar
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.