96

Insofern es der daseiende Wille ist, welcher allein verletzt werden kann, dieser aber im Dasein in die Sphäre eines quantitativen Umfangs sowie qualitativer Bestimmungen eingetreten, somit danach verschieden ist, so macht es ebenso einen Unterschied für die objektive Seite der Verbrechen aus, ob solches Dasein und dessen Bestimmtheit überhaupt in ihrem ganzen Umfang, hiermit in der ihrem Begriffe gleichen Unendlichkeit (wie in Mord, Sklaverei, Religionszwang usf.), oder nur nach einem Teile, sowie nach welcher qualitativen Bestimmung verletzt ist.

It is only the will existent in an object that can suffer injury. In
becoming existent in something, however, the will enters the sphere
of quantitative extension and qualitative characteristics, and hence
varies accordingly. For this reason, it makes a difference to the
objective aspect of crime whether the will so objectified and its
specific quality is injured throughout its entire extent, and so in the
infinity which is equivalent to its concept (as in murder, slavery,
enforced religious observance, &c.), or whether it is injured only in a
single part or in one of its qualitative characteristics, and if so, in
which of these.


Kommentare

Eine Antwort zu „96“

  1. Avatar von Eduard Gans
    Eduard Gans

    Wie ein jedes Verbrechen zu bestrafen sei, läßt sich durch den Gedanken nicht angeben, sondern hierzu sind positive Bestimmungen notwendig. Durch das Fortschreiten der Bildung werden indessen die Ansichten über die Verbrechen milder, und man bestraft heutzutage lange nicht mehr so hart, als man es vor hundert Jahren getan. Nicht gerade die Verbrechen oder die Strafen sind es, die anders werden, aber ihr Verhältnis.

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