96

Insofern es der daseiende Wille ist, welcher allein verletzt werden kann, dieser aber im Dasein in die Sphäre eines quantitativen Umfangs sowie qualitativer Bestimmungen eingetreten, somit danach verschieden ist, so macht es ebenso einen Unterschied für die objektive Seite der Verbrechen aus, ob solches Dasein und dessen Bestimmtheit überhaupt in ihrem ganzen Umfang, hiermit in der ihrem Begriffe gleichen Unendlichkeit, (wie in Mord, Sklaverei, Religionszwang usf.) oder nur nach einem Teile, sowie nach welcher qualitativen Bestimmung verletzt ist.

Die stoische Ansicht, dass es nur eine Tugend und ein Laster gibt, die drakonische Gesetzgebung, die jedes Verbrechen mit dem Tode bestraft, wie die Roheit der formellen Ehre, welche die unendliche Persönlichkeit in jede Verletzung legt, haben dies gemein, dass sie bei dem abstrakten Denken des freien Willens und der Persönlichkeit stehenbleiben und sie nicht in ihrem konkreten und bestimmten Dasein, das sie als Idee haben muss, nehmen. – Der Unterschied von Raub und Diebstahl bezieht sich auf das |95| Qualitative , dass bei jenem [mein] Ich auch als gegenwärtiges Bewusstsein, also als diese subjektive Unendlichkeit verletzt und persönliche Gewalt gegen mich verübt ist. – Manche qualitative Bestimmungen, wie die Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit, haben in den weiter bestimmten Verhältnissen ihren Grund, aber sind auch öfters erst auf dem Umwege der Folgen, statt aus dem Begriffe der Sache, aufgefasst; – wie eben das gefährlichere Verbrechen für sich in seiner unmittelbaren Beschaffenheit, eine dem Umfange oder der Qualität nach schwerere Verletzung ist. – Die subjektive moralische Qualität bezieht sich auf den höheren Unterschied, inwiefern ein Ereignis und Tat überhaupt eine Handlung ist, und betrifft deren subjektive Natur selbst, wovon nachher.

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Kommentare

4 Kommentare zu „96“

  1. Avatar von Hegel (Notizen)
    Hegel (Notizen)

    [zu] § 96. Bestimmtheit des Verbrechens –
    Bestimmtheit selbst ist etwas Allgemeines – Mitte zwischen dem Einzelnen und Allgemeinen – Besonderheit – Wert

    [zu § 96 Anm.]
    Die Bildung wird diesen Unterschied, Wert, der Verbrechen näher bestimmen – positive Gesetzgebung – viele Unbestimmtheit, Zweifel –
    Diebstahl, Größe; aber qualitativ: Erbrechung, Gewalt – Felddiebstahl, öffentliches Zutrauen und Sicherheit mehr verletzt. –
    Veränderung in der Ansicht der Verbrechen (Kindermord – Diebstahl – 5 Sous gestohlen in Frankreich, Diebstahl, 40 Schilling in England) – nicht mehr so bestrafenswert, vielmehr andere Ansicht der Strafe
    Allerdings auch Verbrechen nicht mehr so hoch angesehen – Wilddiebstahl – noch in England die höchste Strafe darauf –
    Allerdings Verletzung nicht so stark, wenn die Gesellschaft ihrer sicher ist; – das Allgemeine so fest, daß es fast nicht verletzt wird –
    Unterschied des Betrugs vom eigentlichen Verbrechen –

    Wenn solches Verbrechen ungestraft bleibt, diesem solches erlaubt [ist], so geht die Gesellschaft, die Sicherheit des Eigentums in derselben zugrunde – betrifft eine äußere – nicht die innere Notwendigkeit der Strafe –
    Gefährlichkeit. – Ein Verbrechen ist α) diese einzelne Handlung, β) Allgemeinheit in sich – wie später, hat großen Effekt, nach dieser Seite αα) in äußerlicher Realität: kleines Stück Holz wird angezündet, ganze Stadt verbrennt, ββ) in Allgemeinheit – vermittels der Vorstellung – Raub auf offener Landstraße, Unterbrechung der Kommunikation – Wechselverfälschung – γγ) Seite des Realen der Idee als gültig in der Realität vorgestellt: wenn dies frei ausgeht, so halten dies alle für erlaubt, – die nur auf Zusammenhang des an sich Gültigen, nach dem empirisch Geltenden sehen –
    Was in der Welt gilt, ist Recht, ist uns Recht, was den Anderen gilt; – Gleichheit, – eben Voraussetzung im Staate; – Moralität ist fest für sich gegen dies Gelten; oder macht den einzelnen Fall nicht zu einem geltenden, d. i. allgemein seienden, sondern auf dieses Individuum beschränkt.
    Daher Diebstahl unter einem moralischen Volke nicht so gefährlich, – nicht verführerisch –
    Subjektive Imputation, – Zustand, daß Raub, Verbrechen gilt; d. i. daß das Verbrechen ausgeübt wird ohne Scheu – verführerisch, und entschuldigend, daß es gilt; – im Gegenteil aber, ausgeübt mit der Gesinnung, dem Charakter, daß es gilt, so ist ausdrücklich zu zeigen, daß es nicht gilt.
    Unterschied, ob der Verbrecher es tut als ein gültiges; was er tut, soll gelten; aber gültig ist als anerkannt, allgemein geltend.
    Zwang. s. o. § 93.

  2. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Wie ein jedes Verbrechen zu bestrafen sei, läßt sich durch den Gedanken nicht angeben, sondern hierzu sind positive Bestimmungen notwendig. Durch das Fortschreiten der Bildung werden indessen die Ansichten über die Verbrechen milder, und man bestraft heutzutage lange nicht mehr so hart, als man es vor hundert Jahren getan. Nicht gerade die Verbrechen oder die Strafen sind es, die anders werden, aber ihr Verhältnis.

  3. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Rückgang von der abstrakten Unendlichkeit auf das bestimmte Dasein — weil nur der daseiende Wille verletzbar ist, treten quantitativer Umfang und qualitative Bestimmtheit in den Begriff des Verbrechens ein.

    § 95 hatte das Verbrechen als Verletzung des Unendlichen, der Rechtsfähigkeit überhaupt, gefasst; bliebe man dabei stehen, so wäre jedes Verbrechen gleich schwer. Der Schritt hier besteht in der Erinnerung, dass verletzbar nur ist, was Dasein hat, und dass Dasein immer ein bestimmtes ist, von diesem Umfang und dieser Beschaffenheit. Damit kehrt der Unterschied in die Sache selbst zurück: Mord, Sklaverei und Religionszwang treffen das Dasein der Freiheit in seinem ganzen Umfang, andere Verletzungen nur nach einem Teil oder nach einer bestimmten Seite. Die Anmerkung führt vor, was das Ausbleiben dieses Schritts anrichtet — die stoische Lehre von der einen Tugend, die drakonische Gesetzgebung und die formelle Ehre bleiben alle beim abstrakten Gedanken der Person stehen und können deshalb nicht abstufen.

  4. Avatar von Hegel (einfach)
    Hegel (einfach)

    § 96: Nicht jedes Verbrechen wiegt gleich

    Verletzen kann man nur einen Willen, der in der Welt da ist. Und in der Welt gibt es Unterschiede. Mehr und weniger. Dieses und jenes. Darum sind auch Verbrechen verschieden schwer.

    Worin liegt der Unterschied?

    Es kommt darauf an, was der Täter verletzt. Das Ganze oder nur ein Teil? Mord, Sklaverei oder Zwang zum Glauben treffen den ganzen Menschen. Ein Diebstahl trifft nur einen Teil seines Eigentums.

    Drei falsche Wege:

    Die Stoiker sagten: Es gibt nur eine Tugend und ein Laster. Drakon, ein Gesetzgeber im alten Athen, bestrafte jedes Verbrechen mit dem Tod. Und die rohe Ehre sieht in jeder kleinen Kränkung einen tödlichen Schimpf. Alle drei machen denselben Fehler. Sie denken den freien Willen nur abstrakt. Sie sehen nicht, dass er in der Welt verschieden gestaltet ist.

    Raub oder Diebstahl?

    Ein Dieb nimmt heimlich. Ein Räuber nimmt mit Gewalt, vor meinen Augen. Er trifft nicht nur mein Eigentum. Er trifft mich selbst, hier und jetzt. Darum wiegt Raub schwerer.

    Was ist mit der Gefahr für alle?

    Manche sagen: Ein Verbrechen ist schwer, weil es die öffentliche Sicherheit bedroht. Das stimmt oft. Aber es denkt von den Folgen her. Besser denkt man von der Sache her: Das gefährlichere Verbrechen ist selbst die schwerere Verletzung.

    Was der Täter wusste und wollte, spielt auch eine Rolle. Davon ist später die Rede.

    Die Zeiten ändern sich:

    Wie hart man ein Verbrechen bestraft, lässt sich nicht aus dem Denken allein ableiten. Das legen die Gesetze fest. Früher hängte man kleine Diebe. Heute straft man milder. Die Verbrechen sind nicht harmloser geworden. Aber eine Gesellschaft, die sich sicher fühlt, erschüttern sie weniger.

    Zusammenfassung: Verbrechen sind verschieden schwer, je nachdem, was und wie viel sie verletzen. Wer alle gleich behandelt, denkt zu abstrakt. Das genaue Maß der Strafe legen die Gesetze fest.

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