Der erste Zwang als Gewalt von dem Freien ausgeübt, welche das Dasein der Freiheit in seinem konkreten Sinne, das Recht als Recht verletzt, ist Verbrechen, – ein negativ-unendliches Urteil in seinem vollständigen Sinne (siehe meine Logik, Bd. II, S. 99 ), durch welches nicht nur das Besondere, die Subsumtion einer Sache unter meinen Willen (§ 85), sondern zugleich das Allgemeine, Unendliche im Prädikate des Meinigen, die Rechtsfähigkeit, und zwar ohne die Vermittlung meiner Meinung (wie im Betrug; § 88) ebenso gegen diese negiert wird, – die Sphäre des peinlichen Rechts.
Das Recht, dessen Verletzung das Verbrechen ist, hat zwar bis hierher nur erst die Gestaltungen, die wir gesehen haben, das Verbrechen hiermit auch zunächst nur die auf diese Bestimmungen1 sich beziehende nähere Bedeutung. Aber das in diesen Formen Substantielle ist das Allgemeine, das in seiner weiteren Entwicklung und Gestaltung dasselbe bleibt und daher ebenso dessen Verletzung, das Verbrechen, seinem Begriffe nach. Den besonderen, weiter bestimmten Inhalt, z. B. in Meineid, Staatsverbrechen, Münz-, Wechselverfälschung usf., betrifft daher auch die im folgenden § zu berücksichtigende Bestimmung.
The initial act of coercion as an exercise of force by the free agent,
an exercise of force which infringes the existence of freedom in its
concrete sense, infringes the right as right, is crime — a negatively
infinite judgment in its full sense, whereby not only the particular (i.e.
the subsumption under my will of a single thing — See §85) is
negated, but also the universality and infinity in the predicate ‘mine’
(i.e. my capacity for rights). Here the negation does not come about
with the co-operation of my thinking (as it does in fraud — see §88)
but in defiance of it. This is the sphere of criminal law.
- [handschriftlich:] nämlich auf Eigentum, als in einzelnen Sachen – und auf Körper, Teile desselben, Leben – ↩︎
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