94

Das abstrakte Recht ist Zwangsrecht, weil das Unrecht gegen dasselbe eine Gewalt gegen das Dasein meiner Freiheit in einer äußerlichen Sache ist; die Erhaltung dieses Daseins gegen die Gewalt hiermit selbst als eine äußerliche Handlung und eine jene erste aufhebende Gewalt ist.

Das abstrakte oder strenge Recht sogleich von vornherein als ein Recht definieren, zu dem man zwingen dürfe, – heißt es an einer Folge auffassen, welche erst in dem Umwege des Unrechts eintritt.

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Kommentare

4 Kommentare zu „94“

  1. Avatar von Hegel (Notizen)
    Hegel (Notizen)

    Zwang gegen Unrecht; – Abgaben, Soldatendienst – sind zur Disposition des Staates gesetzt. – Man fragt: Zu was ist zu zwingen erlaubt? Warum nicht zu moralischer Hilfe, Religionsübungen usf.? Es sei auch Unrecht, dies zu unterlassen; – moralisches, religiöses Unrecht, innerliches Unrecht; – auch äußerliche Handlungen, welche wesentlich aus meiner moralischen Innerlichkeit kommen sollen, sonst keinen Grund haben, d. h. ihrem Inhalt nach nicht auf Persönlichkeit und Eigentum, äußerliche Dienstleistungen beschränkt sind, zu denen ich verbunden bin; nicht bloß diese Abstraktionen sind. Auch rechtliche Handlungen, Halten des Vertrags, Abgabe, Militärdienst, sollen moralisch aus meinem moralischen Willen kommen; aber Grund ist nicht wesentlich Gesinnung, sondern abstrakte Persönlichkeit- diese kann ebenso nicht direkt gezwungen werden, d. i. etwas zu meinem Eigentum zu machen, sondern nur auf getanes Unrecht – gegen bereits erworbenes Recht eines Andern an eine äußerliche Sache. Recht auf moralische Hilfe ist erst durch meine Willkür, die noch ein Innerliches ist, zu erwerben; Willkür, hier wesentliches Moment, – erworbenes Recht.
    Weil persönlicher Wille abstrakt, es in der äußerlichen Sache erschöpft, und umgekehrt, er ist nur äußerlicher Wille, nicht konkreter geistiger Wille.
    Sachlichkeit – des Eigentumsrechts – der Freiheit.
    Striktes Recht, – abstraktes Recht – geht das Innere noch nicht an – ein moralischer Anspruch, sittlicher Anspruch auf Gemüt oder Liebe – weil ich da meinen Anspruch – oder Recht, wenn ich es so nennen will – in dem Gemüt, in der Liebe des Andern finden will – er soll diese Gesinnung gegen mich haben – Anspruch, Recht auf Mitleiden – d. i. auf ihre Empfindung – Handlung bloß eine Folge derselben – ich habe nicht ein Recht, einen direkten Anspruch auf eine Sache selbst – einen Anspruch aufs Recht – wäre ein Recht auf Recht – Anspruch überhaupt nur ein unvollständiges Recht –

  2. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Hier ist der Unterschied zwischen dem Rechtlichen und Moralischen hauptsächlich zu berücksichtigen. Bei dem Moralischen, das heißt bei der Reflexion in mich, ist auch eine Zweiheit, denn das Gute ist mir Zweck, und nach dieser Idee soll ich mich bestimmen. Das Dasein des Guten ist mein Entschluß, und ich verwirkliche dasselbe in mir; aber dieses Dasein ist ganz innerlich, und es kann daher kein Zwang stattfinden. Die Staatsgesetze können sich also auf die Gesinnung nicht erstrecken wollen, denn im Moralischen bin ich für mich selbst, und die Gewalt hat hier keinen Sinn.

  3. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Das abstrakte Recht ist Zwangsrecht nicht unmittelbar, sondern erst auf dem Umwege des Unrechts — als äußerliche Handlung, die eine äußerliche Gewalt aufhebt.

    Die Bestimmung, um die es geht, gehört nicht an den Anfang, sondern ans Ende: Zwangsrecht ist das abstrakte Recht erst als Ergebnis. Weil die Freiheit im abstrakten Recht ihr Dasein in einer äußerlichen Sache hat, ist die Verletzung dieses Rechts selbst etwas Äußerliches; und was äußerlich angegriffen wird, kann auch nur äußerlich erhalten werden. Erst darum darf man das abstrakte Recht Zwangsrecht nennen. Die Anmerkung wendet sich gegen die umgekehrte Reihenfolge: Wer das Recht von vornherein als das definiert, wozu man zwingen dürfe, nimmt eine Folge, die erst über den Umweg des Unrechts eintritt, für die Sache selbst.

  4. Avatar von Hegel (einfach)
    Hegel (einfach)

    § 94: Warum man zum Recht zwingen darf

    Das abstrakte Recht darf man mit Zwang durchsetzen. Warum?

    Weil das Unrecht hier äußere Gewalt ist. Es trifft meine Freiheit in einer äußeren Sache. Also muss auch die Abwehr äußerlich sein. Sie ist eine zweite Gewalt, die die erste aufhebt.

    Ein Denkfehler:

    Viele erklären das Recht gleich so: Recht ist das, wozu man zwingen darf. Das stellt die Sache auf den Kopf. Der Zwang kommt erst durch einen Umweg. Erst muss jemand Unrecht tun. Dann darf man zwingen. Wer das Recht über den Zwang erklärt, erklärt es über eine Folge.

    Wozu darf man nicht zwingen?

    Zur Gesinnung. Das Gute kann ich nur selbst wollen. Es lebt ganz im Inneren. Niemand kann einen anderen zwingen, gut zu sein, zu helfen oder zu glauben. Der Staat kann Steuern verlangen und den Vertrag durchsetzen. Die Gesinnung erreichen seine Gesetze nicht.

    Zusammenfassung: Das abstrakte Recht darf Zwang anwenden, weil das Unrecht äußere Gewalt ist. Der Zwang folgt aber erst aus dem Unrecht. Die innere Gesinnung bleibt jedem Zwang entzogen.

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