97

Die geschehene Verletzung des Rechts als Rechts ist zwar eine positive, äußerliche Existenz, die aber in sich nichtig ist. Die Manifestation dieser ihrer Nichtigkeit ist die ebenso in die Existenz tretende Vernichtung jener Verletzung, – die Wirklichkeit des Rechts, als seine sich mit sich durch Aufhebung seiner Verletzung vermittelnde Notwendigkeit.

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Kommentare

3 Kommentare zu „97“

  1. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Durch ein Verbrechen wird irgend etwas verändert, und die Sache existiert in dieser Veränderung; aber diese Existenz ist das Gegenteil ihrer selbst und insofern in sich nichtig. Das Nichtige ist dies, das Recht als Recht aufgehoben zu haben. Das Recht nämlich als Absolutes ist unaufhebbar, also ist die Äußerung des Verbrechens an sich nichtig, und diese Nichtigkeit ist das Wesen der Wirkung des Verbrechens. Was aber nichtig ist, muß sich als solches manifestieren, daß heißt, sich als selbst verletzbar hinstellen. Die Tat des Verbrechens ist nicht ein Erstes, Positives, zu welchem die Strafe als Negation käme, sondern ein Negatives, so daß die Strafe nur Negation der Negation ist. Das wirkliche Recht ist nun Aufhebung dieser Verletzung, das eben darin seine Gültigkeit zeigt und sich als ein notwendiges vermitteltes Dasein bewährt.

  2. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Die Verletzung ist eine positive, in sich nichtige Existenz — die Manifestation dieser Nichtigkeit ist die Wirklichkeit des Rechts als seine sich mit sich vermittelnde Notwendigkeit.

    Mit diesem Satz ist die Grundfigur der gesamten Straflehre gesetzt. Das Verbrechen ist wirklich geschehen, es ist da; aber es ist ein Dasein, das seinem eigenen Begriff widerspricht und deshalb in sich schon nichts gilt. Diese Nichtigkeit bleibt allerdings unsichtbar, solange die Tat unangefochten stehenbleibt; sie muss selbst in die Existenz treten, und das geschieht als Vernichtung der Verletzung. Das Recht ist danach nicht etwas, das ruhig neben dem Verbrechen fortbesteht, sondern es wird wirklich erst dadurch, dass es durch die Aufhebung seiner Verletzung hindurch zu sich zurückkommt.

  3. Avatar von Hegel (einfach)
    Hegel (einfach)

    § 97: Das Verbrechen ist in sich nichtig

    Ein Verbrechen ist geschehen. Etwas in der Welt ist anders als vorher. Das Geld ist weg, der Mensch ist verletzt. Das Verbrechen ist eine Tatsache.

    Und doch ist es in sich nichtig.

    Wie kann eine Tatsache nichtig sein?

    Das Verbrechen will das Recht als Recht aufheben. Doch das Recht lässt sich nicht aufheben. Es gilt, auch wenn jemand es verletzt. Was das Verbrechen will, ist also unmöglich. Es ist ein Angriff ins Leere.

    Diese Nichtigkeit muss sichtbar werden. Das geschieht, indem das Recht die Verletzung wieder aufhebt. So wie das Verbrechen in der Welt da ist, muss auch seine Aufhebung in der Welt da sein.

    Was heißt das für die Strafe?

    Das Verbrechen ist nicht das Erste, auf das die Strafe als Zweites antwortet. Das Verbrechen ist schon selbst eine Verneinung. Es verneint das Recht. Die Strafe verneint diese Verneinung. So stellt sich das Recht wieder her.

    Zusammenfassung: Das Verbrechen ist eine Tatsache, aber in sich nichtig. Seine Nichtigkeit zeigt sich, wenn das Recht die Verletzung aufhebt. So wird das Recht wirklich.

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