50

Daß die Sache dem in der Zeit zufällig Ersten, der sie in Besitz nimmt, angehört, ist, weil ein Zweiter nicht in Besitz nehmen kann, was bereits Eigentum eines anderen ist, eine sich unmittelbar, verstehende, überflüssige Bestimmung.

The principle that a thing belongs to the person who happens to
be the first in time to take it into his possession is immediately selfexplanatory and superfluous, because a second person cannot take
into his possession what is already the property of another.


Kommentare

2 Antworten zu „50“

  1. Avatar von Eduard Gans
    Eduard Gans

    Die bisherigen Bestimmungen betrafen hauptsächlich den Satz, daß die Persönlichkeit Dasein im Eigentum haben müsse. Daß nun der erste Besitzergreifende auch Eigentümer sei, geht aus dem Gesagten hervor. Der Erste ist nicht dadurch rechtlicher Eigentümer, weil er der Erste ist, sondern weil er freier Wille ist, denn erst dadurch, daß ein anderer nach ihm kommt, wird er der Erste.

  2. Avatar von Hegel
    Hegel

    Unterschied der Zeit – Nicht weil er der Erste ist, sondern weil er es in Besitz genommen hat – Kommt ein Anderer, so ist dieser freilich ein Zweiter und jener ein Erster – äußerliche Bestimmungen – jener ist Eigentümer

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