51

Zum Eigentum als dem Dasein der Persönlichkeit ist meine innerliche Vorstellung und Wille, daß etwas mein sein solle, 114 nicht hinreichend, sondern es wird dazu die Besitzergreifung erfordert. Das Dasein, welches jenes Wollen hierdurch erhält, schließt die Erkennbarkeit für andere in sich. – Daß die Sache, von der Ich Besitz nehmen kann, herrenlos sei, ist (wie § 50) eine sich von selbst verstehende negative Bedingung oder bezieht sich vielmehr auf das antizipierte Verhältnis zu anderen.

Since property is the embodiment of personality, my inward idea and
will that something is to be mine is not enough to make it my
property; to secure this end occupancy is requisite. The embodiment
which my willing thereby attains involves its recognisability by others.
The fact that a thing of which I can take possession is a
res nullius is
(see §50) a self-explanatory negative condition of occupancy, or
rather it has a bearing on the anticipated relation to others.


Kommentare

2 Antworten zu „51“

  1. Avatar von Eduard Gans
    Eduard Gans

    Daß die Person ihren Willen in eine Sache legt, ist erst der Begriff des Eigentums, und das Weitere ist eben die Realisation desselben. Mein innerer Willensaktus, welcher sagt, daß etwas mein sei, muß auch für andere erkennbar werden. Mache ich eine Sache zur meinigen, so gebe ich ihr dieses Prädikat, das an ihr in äußerlicher Form erscheinen und nicht bloß in meinem inneren Willen stehenbleiben muß. Unter Kindern pflegt es zu geschehen, daß diese gegen die Besitzergreifung anderer das frühere Wollen hervorheben; für Erwachsene ist aber dieses Wollen nicht hinreichend, denn die Form der Subjektivität muß entfernt werden und sich zur Objektivität herausarbeiten.

  2. Avatar von Hegel
    Hegel

    Nötig – Besitzergreifung – an einem Dinge meinen Willen – darstellig zu machen. Dies hier Erwerben überhaupt. Mein Körper unmittelbar mein – Dinge nicht – Art und Weise, sie mein zu machen
    Weise des Daseins.

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