51

Zum Eigentum als dem Dasein der Persönlichkeit, ist meine innerliche Vorstellung und Wille, dass etwas mein sein solle, nicht hinreichend, sondern es wird dazu die Besitzergreifung erfordert. Das Dasein, welches jenes Wollen hierdurch erhält, schließt die Erkennbarkeit für andere in sich. – Dass die Sache, von der Ich Besitz nehmen kann, herrenlos sei, ist (wie § 50) eine sich von selbst verstehende negative Bedingung, oder bezieht sich vielmehr auf das antizipierte Verhältnis zu anderen.

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Kommentare

4 Kommentare zu „51“

  1. Avatar von Hegel (Notizen)
    Hegel (Notizen)

    Nötig – Besitzergreifung – an einem Dinge meinen Willen – darstellig zu machen. Dies hier Erwerben überhaupt. Mein Körper unmittelbar mein – Dinge nicht – Art und Weise, sie mein zu machen
    Weise des Daseins.

  2. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Daß die Person ihren Willen in eine Sache legt, ist erst der Begriff des Eigentums, und das Weitere ist eben die Realisation desselben. Mein innerer Willensaktus, welcher sagt, daß etwas mein sei, muß auch für andere erkennbar werden. Mache ich eine Sache zur meinigen, so gebe ich ihr dieses Prädikat, das an ihr in äußerlicher Form erscheinen und nicht bloß in meinem inneren Willen stehenbleiben muß. Unter Kindern pflegt es zu geschehen, daß diese gegen die Besitzergreifung anderer das frühere Wollen hervorheben; für Erwachsene ist aber dieses Wollen nicht hinreichend, denn die Form der Subjektivität muß entfernt werden und sich zur Objektivität herausarbeiten.

  3. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Übergang der innerlichen Vorstellung in Dasein — Eigentum verlangt Besitzergreifung, weil Dasein die Erkennbarkeit für andere in sich schließt.

    Weil Eigentum nach § 45 das Dasein der Persönlichkeit ist, genügt der bloß innerliche Wille nicht; da ist nur, was auch für anderes ist. Die Besitzergreifung ist deshalb kein äußerlicher Formalismus, sondern das, wodurch der Wille überhaupt erst Dasein hat — und darin liegt zugleich, dass er für andere erkennbar sein muss. Der Hinweis auf die Herrenlosigkeit sagt dasselbe von der negativen Seite: Er ist keine eigene Bedingung, sondern nimmt das Verhältnis zu anderen vorweg, das erst der Vertrag entfaltet.

  4. Avatar von Hegel (einfach)
    Hegel (einfach)

    § 51: Wollen allein genügt nicht

    Kann ich etwas zu meinem Eigentum machen, indem ich es nur will?

    Nein. Wer im Wald einen Pilz sieht und denkt: „Der gehört mir“, hat ihn damit noch nicht. Ein anderer kann ihn pflücken. Der innere Wunsch bleibt unsichtbar.

    Was braucht es?

    Ich muss die Sache ergreifen. Mein Wille muss nach außen treten. Erst dann ist er für andere erkennbar. Eigentum ist ja das Dasein meiner Freiheit. Und Dasein heißt: für andere sichtbar sein.

    Eine Bedingung versteht sich von selbst: Die Sache darf noch niemandem gehören. Das führt schon auf die Beziehung zu anderen Menschen.

    Zusammenfassung: Der bloße Wunsch macht nichts zu meinem Eigentum. Ich muss die Sache ergreifen. Dann wird mein Wille für andere erkennbar.

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