52

Die Besitzergreifung macht die Materie der Sache zu meinem Eigentum, da die Materie für sich nicht ihr eigen ist.

Die Materie leistet mir Widerstand, (und sie ist nur dies, mir Widerstand zu leisten) d. i. sie zeigt |56| mir ihr abstraktes Fürsichsein nur als abstraktem Geiste, nämlich als sinnlichem (verkehrterweise hält das sinnliche Vorstellen das sinnliche Sein des Geistes für das Konkrete und das Vernünftige für das Abstrakte) aber in Beziehung auf den Willen und Eigentum hat dies Fürsichsein der Materie keine Wahrheit. Das Besitzergreifen als äußerliches Tun, wodurch das allgemeine Zueignungsrecht der Naturdinge verwirklicht wird, tritt in die Bedingungen der physischen Stärke, der List, der Geschicklichkeit, der Vermittlung überhaupt, wodurch man körperlicherweise etwas habhaft wird. Nach der qualitativen Verschiedenheit der Naturdinge hat deren Bemächtigung und Besitznahme einen unendlich vielfachen Sinn und eine ebenso unendliche Beschränkung und Zufälligkeit. Ohnehin ist die Gattung und das Elementarische als solches, nicht Gegenstand der persönlichen Einzelnheit; um dies zu werden und ergriffen werden zu können, muss es erst vereinzelt werden (ein Atemzug der Luft, ein Schluck Wassers). An der Unmöglichkeit, eine äußerliche Gattung als solche und das Elementarische in Besitz nehmen zu können, ist nicht die äußerliche physische Unmöglichkeit als das letzte zu betrachten, sondern dass die Person als Wille sich als Einzelnheit bestimmt und als Person zugleich unmittelbare Einzelnheit ist, hiermit sich auch als solche zum Äußerlichen als zu Einzelnheiten verhält (§ 13 Anm., § 43). – Die Bemächtigung und das äußerliche Besitzen wird daher auch auf unendliche Weise mehr oder weniger unbestimmt und unvollkommen. Immer aber ist die Materie nicht ohne wesentliche Form und nur durch diese ist sie etwas. Je mehr ich mir diese Form aneigne, desto mehr komme ich auch in den wirklichen Besitz der Sache. Das Verzehren von Nahrungsmitteln ist eine Durchdringung und Veränderung ihrer qualitativen Natur, durch die sie |57| vor dem Verzehren das sind, was sie sind. Die Ausbildung meines organischen Körpers zu Geschicklichkeiten sowie die Bildung meines Geistes ist gleichfalls eine mehr oder weniger vollkommene Besitznahme und Durchdringung; der Geist ist es, den ich mir am vollkommensten zu eigen machen kann. Aber diese Wirklichkeit der Besitzergreifung ist verschieden von dem Eigentum, als solchem, welches durch den freien Willen vollendet ist. Gegen ihn hat die Sache nicht ein Eigentümliches für sich zurückbehalten, wenn schon im Besitze, als einem äußerlichen Verhältnis, noch eine Äußerlichkeit zurückbleibt. Über das leere Abstraktum einer Materie ohne Eigenschaften, welches im Eigentum außer mir und der Sache eigen bleiben soll, muss der Gedanke Meister werden.

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Kommentare

4 Kommentare zu „52“

  1. Avatar von Hegel (Notizen)
    Hegel (Notizen)

    [zu § 52]
    Form und Materie kann getrennt sein – Materie Silber – Form meine Arbeit – Wenn Materie schon Eigentum, bleibt Eigentum – Durch Form in Besitz nehmen, anderer schon auf andere Weise Eigentümer.
    Form überhaupt Weise, wie sie für mich ist – sie kann es auf vielerlei Weise sein und dem einen diese, dem andern eine andre Weise angehören.

    [zu § 52 Anm.]
    α) Materie ist nichts gegen den Willen
    β) Es bleibt an dem, das ich in Besitz nehme, etwas übrig, das ich nicht in Besitz genommen habe – aber nicht als Materie – denn Besitzergreifen ist äußerliches Tun –

  2. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Fichte hat die Frage aufgeworfen, ob, wenn ich die Materie formiere, dieselbe auch mein sei*) . Es muß, nach ihm, wenn ich aus Gold einen Becher verfertigt habe, einem anderen freistehen, das Gold zu nehmen, wenn er nur dadurch meine Arbeit nicht verletzt. So trennbar dies auch in der Vorstellung ist, so ist in der Tat dieser Unterschied eine leere Spitzfindigkeit; denn wenn ich ein Feld in Besitz nehme und beackere, so ist nicht nur die Furche mein Eigentum, sondern das Weitere, die Erde, die dazu gehört. Ich will nämlich diese Materie, das Ganze in Besitz nehmen: sie bleibt daher nicht herrenlos, nicht ihr eigen. Denn wenn die Materie auch außerhalb der Form bleibt, die ich dem Gegenstande gegeben habe, so ist die Form eben ein Zeichen, daß die Sache mein sein soll; sie bleibt daher nicht außer meinem Willen, nicht außerhalb dessen, was ich gewollt habe. Es ist daher nichts da, was von einem anderen in Besitz zu nehmen wäre.

    *) Grundlage des Naturrechts, 1796 (§ 19 A)

  3. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Negation des Fürsichseins der Materie — die Materie ist nicht ihr eigen, und ihr Widerstand zeigt ein abstraktes Fürsichsein nur dem ebenso abstrakten, sinnlichen Verhalten.

    Die Besitzergreifung ergreift nicht nur eine Oberfläche, sondern die Materie selbst, und begründet wird das negativ: Die Materie gehört sich nicht selbst, also kann sie einem anderen gehören. Der Widerstand, den sie leistet, ist nach der Anmerkung kein Gegenbeweis — er zeigt ihr Fürsichsein nur dem sinnlichen Vorstellen; in Beziehung auf den Willen hat dieses Fürsichsein keine Wahrheit. Damit hängt zusammen, warum Gattung und Elementarisches als solche nicht besessen werden können: Nicht die physische Unmöglichkeit entscheidet, sondern dass der Wille sich als Einzelnheit bestimmt und sich deshalb auch nur zu Einzelnem verhält (§ 43). Und weil Materie nie ohne wesentliche Form ist, gilt der Satz, an dem der ganze Paragraph hängt: Je mehr ich mir diese Form aneigne, desto wirklicher ist der Besitz.

  4. Avatar von Hegel (einfach)
    Hegel (einfach)

    § 52: Die Materie gehört mir mit

    Wenn ich eine Sache in Besitz nehme, gehört mir auch ihr Stoff. Denn der Stoff gehört nicht sich selbst.

    Ein Einwand:

    Der Stoff leistet doch Widerstand. Ein Stein ist hart und schwer. Hat er nicht ein eigenes Recht? Nein. Der Widerstand zählt nur für die Sinne. Für den freien Willen ist er kein Einwand.

    Fichte meinte, Stoff und Form ließen sich trennen. Wer aus Gold einen Becher macht, dem gehöre die Form. Das Gold könne ein anderer nehmen. Das ist spitzfindig. Wer einen Acker pflügt, dem gehört nicht nur die Furche, sondern der ganze Boden.

    Wie vollständig ist der Besitz?

    Äußerer Besitz ist nie ganz vollständig. Er hängt ab von Kraft, List und Geschick. Luft und Wasser als Ganzes kann niemand besitzen. Ich kann nur einen Atemzug nehmen oder einen Schluck trinken. Denn ich selbst bin ein Einzelner. Darum ergreife ich immer nur Einzelnes.

    Am vollständigsten besitze ich, was ich ganz durchdringe. Ein Brot, das ich esse, wird ganz meines. Mein Körper wird durch Übung meines. Am vollkommensten aber kann ich mir meinen Geist aneignen.

    Doch Eigentum ist mehr als solcher Besitz. Eigentum ist fertig, sobald mein freier Wille in der Sache ist. Gegen ihn behält die Sache nichts für sich zurück.

    Zusammenfassung: Mit der Sache gehört mir auch ihr Stoff. Der äußere Besitz bleibt immer unvollständig. Das Eigentum aber ist durch den freien Willen vollständig.

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