53

Das Eigentum hat seine näheren Bestimmungen im Verhältnisse des Willens zur Sache; dieses ist α) unmittelbar Besitznahme, insofern der Wille in der Sache, als einem Positiven sein Dasein hat; β) insofern sie ein Negatives gegen ihn ist, hat er sein Dasein in ihr als einem zu Negierenden, – Gebrauch; γ) die Reflexion des Willens in sich aus der Sache – Veräußerung; – positives, negatives und unendliches Urteil des Willens über die Sache.

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Kommentare

3 Kommentare zu „53“

  1. Avatar von Hegel (Notizen)
    Hegel (Notizen)

    A. Eigentum in Besitznahme einer einzelnen Sache.
    B. Eigentum – indem sich die Sache in einzelne und allgemeine scheidet – Teilung, Differenz
    Interesse, Besitz eines Allgemeinen und auf allgemeine Weise, somit im Elemente des allgemeinen Willens. Dies Interesse ist zu verfolgen.
    Besitznahme des Einzelnen und des Allgemeinen, Ganzen
    Erwerbung des Ganzen.
    α) Besitznahme des Einzelnen ist Zeichen des Besitznehmens des Ganzen – als ganzen Gebrauch.
    Bloße Unterschiedenheit des Einzelnen oder Besonderen – von dem Allgemeinen.
    β) Inwiefern ist beides, Eigentum des Gebrauchs und Eigentum des Ganzen unterschieden.
    Erwerbung des Einzelnen durch das Ganze, vom Allgemeinen, das Ich – als Fähigkeit habe, ausgehend.
    γ) Aber Ich selbst auch Allgemeines – Besitznahme Gebrauch desselben.
    C. Eigentum an einem Allgemeinen mit Gleichgültigkeit seiner spezifischen Beschaffenheit. Wert – und meine Innerlichkeit. Möglichkeit hiermit der Veräußerung der spezifischen einzelnen Sache – indem ich Eigentümer bleibe.
    Absonderung, Auseinanderfallen des Besonderen Einzelnen und des Allgemeinen. – Das Allgemeine teilt sich dabei selbst in ein gedoppeltes Allgemeines α) der äußerlichen Sache und β) meiner, meiner Geschicklichkeit, Talente usf.
    So die Einzelheit in B Gebrauch, Tätigkeit, ist α) Verbrauch, β) produzierend. Einzelheit ist vergängliche Seite und C Tätigkeit Realisierung des Unterschieds – ist Veräußerung, als negatives Moment – Affirmatives ist Vertrag.

    Weise des Einswerdens des Ich und des Dings –
    α) mein Wille und meine physische Gewalt – äußerliche synthetische Weise und Form – Abstrakt, daß etwas das Meinige sei –
    β) Einswerden – ist notwendig, daß die Selbständigkeit des Dinges zugrunde geht – Gebrauch – dies erst die rechte Bemächtigung.
    α) und β) ist abstrakt.
    γ) Veräußerung, Wiedertrennung, Negieren, Aufgeben seiner spezifischen Eigentümlichkeit, und Im-Besitz-bleiben des Allgemeinen, des Wertes -*)
    – Hervorbringen eines unmittelbaren Willens
    Veräußerung nach β) seiner spezifischen Eigentümlichkeit und Erhalten desselben nach α).
    Absonderung des Besonderen und Allgemeinen – Ich kann zunächst nur das Allgemeine behalten. Es bleibt, daß α) etwas das Meinige ist, – bleibt überhaupt, d. i. als Allgemeines – und β) ich höre auf, im Besitz des Besonderen zu sein. (Schon im Gebrauch tut sich dieser Unterschied hervor -)

    *)[mit Bleistift zugefügt:] γ) ein Gebrauch [darüber: d. Kräfte], der unmittelbar eine Besitznahme ist

  2. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Die drei Bestimmungen des Eigentums als positives, negatives und unendliches Urteil des Willens über die Sache — Besitznahme, Gebrauch, Veräußerung.

    Hegel gliedert das Eigentum ausdrücklich nach den Urteilsformen der Logik, und das ist mehr als ein Vergleich. Im positiven Urteil wird der Sache etwas zugesprochen: sie ist die meinige, der Wille hat in ihr als einem Positiven sein Dasein — Besitznahme. Im negativen Urteil wird ihr etwas abgesprochen: sie gilt als ein zu Negierendes, ihr eigenes Bestehen wird verneint — Gebrauch. Im unendlichen Urteil wird nicht mehr ein einzelnes Prädikat verneint, sondern das Verhältnis überhaupt aufgehoben: Der Wille nimmt sich aus der Sache in sich zurück — Veräußerung. Die Reihe steigert also nicht die Stärke des Zugriffs, sondern durchläuft die Formen, in denen ein Wille sich zu einer Sache überhaupt verhalten kann.

  3. Avatar von Hegel (einfach)
    Hegel (einfach)

    § 53: Drei Weisen, etwas zu haben

    Wie verhält sich mein Wille zu meiner Sache? Auf drei Weisen.

    Erstens: Ich nehme die Sache in Besitz. Mein Wille ist in ihr da. Die Sache bleibt, wie sie ist. Das ist die Besitznahme.

    Zweitens: Ich gebrauche die Sache. Ich nutze sie ab oder verbrauche sie. Mein Wille ist in ihr da, indem er sie verändert. Das ist der Gebrauch.

    Drittens: Ich gebe die Sache weg. Mein Wille zieht sich aus ihr zurück. Das kann er nur, weil sie wirklich ihm gehört. Das ist die Veräußerung.

    Ein Beispiel: Jemand kauft ein Boot. Er macht es fest am eigenen Steg. Er fährt damit jeden Sommer, bis es alt ist. Dann verkauft er es. Besitz, Gebrauch, Weitergabe.

    Man kann es auch als drei Urteile lesen. Das erste sagt: Die Sache ist mein. Das zweite sagt: Die Sache ist nichts für sich, sie dient mir. Das dritte sagt: Die Sache ist gar nicht mein Wille, ich kann sie lassen.

    Zusammenfassung: Eigentum hat drei Seiten. Ich nehme in Besitz, ich gebrauche, ich gebe ab. Diese drei Schritte gehen wir jetzt der Reihe nach durch.

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