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α) Die körperliche Ergreifung ist nach der sinnlichen Seite, indem Ich in diesem Besitzen unmittelbar gegenwärtig bin und damit mein Wille ebenso erkennbar ist, die vollständigste Weise, aber überhaupt nur subjektiv, temporär und dem Umfange nach, sowie auch durch die qualitative Natur der Gegenstände höchst eingeschränkt. – Durch den Zusammenhang, in den ich etwas mit anderwärts mir schon eigentümlichen Sachen bringen kann, oder etwas sonst zufälligerweise kommt, – durch andere Vermittlungen wird der Umfang dieser Besitznahme etwas ausgedehnt.

Mechanische Kräfte, Waffen, Instrumente erweitern den Bereich meiner Gewalt. – Zusammenhänge, wie des meinen Boden bespülenden Meeres, Stromes, eines zur Jagd, Weide und anderer Benutzung tauglichen Bodens, der an mein festes Eigentum angrenzt, der Steine und anderer Mineralienlager unter meinem Acker, Schätze in oder unter meinem Grundeigentum usf., oder Zusammenhänge, die erst in der Zeit und zufällig erfolgen wie ein Teil der sogenannten natürlichen Akzessionen, Alluvion und dergleichen, auch Strandung – die Foetura ist wohl eine Akzession zu meinem Vermögen, aber, als ein organisches Verhältnis, kein äußerliches Hinzukommen zu einer anderen von mir besessenen Sache und daher von ganz anderer Art als die sonstigen Akzessionen -, sind teils leichtere, zum Teil ausschließende Möglichkeiten, etwas in Besitz zu nehmen oder zu benutzen für einen Besitzer gegen einen anderen, teils kann das Hinzugekommene als ein unselbständiges Akzidens der Sache, zu der es hinzugekommen, angesehen werden. Es sind dies überhaupt äußerliche Verknüpfungen, die nicht den Begriff und die Lebendigkeit zu ihrem Bande haben. Sie fallen daher dem Verstande für Herbeibringung und Abwägung der Gründe und Gegengründe und der positiven Gesetzgebung zur Entscheidung, nach einem Mehr oder Weniger von Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit der Beziehungen, anheim.


Kommentare

2 Kommentare zu „55“

  1. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Die Besitznahme ist ganz vereinzelter Art: ich nehme nicht mehr in Besitz, als ich mit meinem Körper berühre, aber das Zweite ist sogleich, daß die äußeren Dinge eine weitere Ausdehnung haben, als ich fassen kann. Indem ich so etwas in Besitz habe, ist auch damit ein anderes in Verbindung. Ich übe die Besitznahme durch die Hand, aber der Bereich derselben kann erweitert werden. Die Hand ist dieses große Organ, das kein Tier hat, und was ich mit ihr fasse, kann selbst ein Mittel werden, womit ich weiter greife. Wenn ich etwas besitze, so geht der Verstand gleich dahin über, daß nicht bloß das unmittelbar Besessene, sondern das damit Zusammenhängende mein sei. Hier muß das positive Recht seine Feststellungen machen, denn aus dem Begriffe läßt sich nichts weiter herleiten.

  2. Avatar von Hegel (Notizen)
    Hegel (Notizen)

    Die äußerliche Besitznahme ist unvollkommen, unvollständig überhaupt. – Mensch nimmt in Besitz, hat Eigentum – als denkender Mensch. – Was er als denkender will, ist das Ganze, Allgemeine – auch nicht für jetzt – als hier in diesem Platze (meiner Hand -) wie ich einen Stab nur an einer Stelle in der Hand habe. Was Ich als allgemeine Sache in Besitz habe, kann ich nur durch allgemeinen Willen – Ich werde subjektiv als allgemeiner Wille bestimmt – Übergang in den Vertrag –
    Alles Einzelne sogleich ein weiterreichendes – äußerlicher Zusammenhang -oder organischer – Foetura – Obst – Junge von Tieren.
    Ferner habe ich die Sache in Besitz – mit dem ganzen Umfange der Bedingungen ihres Gebrauchs – servitus luminum – ein Acker mitten unter anderen – muß einen Weg haben – ein äußerlicher Zusammenhang, in welchem sie allein brauchbar ist, denn Gebrauch ist Hauptsache, – s. nachher – eigentliche Folge der Notwendigkeit des Gebrauchs.

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