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α) Die körperliche Ergreifung ist nach der sinnlichen Seite, indem Ich in diesem Besitzen unmittelbar gegenwärtig bin und damit mein Wille ebenso erkennbar ist, die vollständigste Weise; aber überhaupt nur subjektiv, temporär und dem Umfange nach, sowie auch durch die qualitative Natur der Gegenstände höchst eingeschränkt. – Durch den Zusammenhang, in den ich etwas mit anderwärts mir schon eigentümlichen Sachen bringen kann, oder etwas sonst zufälligerweise kommt, durch andere Vermittlungen wird der Umfang dieser Besitznahme etwas ausgedehnt.

Mechanische Kräfte, Waffen, Instrumente erweitern den Bereich meiner Gewalt. – Zusammenhänge, wie des meinen Boden bespülenden Meeres, Stromes, eines zur Jagd, Weide, und anderer Benutzung tauglichen Bodens, der an mein festes Eigentum angrenzt, der Steine und anderer Mineralienlager unter meinem Acker, Schätze in oder unter meinem Grundeigentum usf. – oder Zusammenhänge, die erst in der Zeit und zufällig erfolgen wie ein Teil der sogenannten natürlichen Akzessionen, Alluvion und dergleichen, auch Strandung – die Foetura ist wohl eine Akzession zu meinem Vermögen, aber, als ein organisches Verhältnis, kein äußerliches Hinzukommen zu einer anderen von mir besessenen Sache und daher von ganz anderer Art, als die sonstigen Akzessionen, – sind teils leichtere zum Teil ausschließende Möglichkeiten, etwas in Besitz zu nehmen oder zu benutzen für einen Besitzer gegen einen anderen, teils kann das Hinzugekommene als ein unselbstständiges Akzidens der Sache, zu der es hinzugekommen, angesehen werden. Es sind dies überhaupt äußerliche Verknüpfungen, die nicht den Begriff und die |59| Lebendigkeit zu ihrem Bande haben. Sie fallen daher dem Verstande für Herbeibringung und Abwägung der Gründe und Gegengründe und der positiven Gesetzgebung zur Entscheidung, nach einem Mehr oder Weniger von Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit der Beziehungen, anheim.

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Kommentare

4 Kommentare zu „55“

  1. Avatar von Hegel (Notizen)
    Hegel (Notizen)

    Die äußerliche Besitznahme ist unvollkommen, unvollständig überhaupt. – Mensch nimmt in Besitz, hat Eigentum – als denkender Mensch. – Was er als denkender will, ist das Ganze, Allgemeine – auch nicht für jetzt – als hier in diesem Platze (meiner Hand -) wie ich einen Stab nur an einer Stelle in der Hand habe. Was Ich als allgemeine Sache in Besitz habe, kann ich nur durch allgemeinen Willen – Ich werde subjektiv als allgemeiner Wille bestimmt – Übergang in den Vertrag –
    Alles Einzelne sogleich ein weiterreichendes – äußerlicher Zusammenhang -oder organischer – Foetura – Obst – Junge von Tieren.
    Ferner habe ich die Sache in Besitz – mit dem ganzen Umfange der Bedingungen ihres Gebrauchs – servitus luminum – ein Acker mitten unter anderen – muß einen Weg haben – ein äußerlicher Zusammenhang, in welchem sie allein brauchbar ist, denn Gebrauch ist Hauptsache, – s. nachher – eigentliche Folge der Notwendigkeit des Gebrauchs.

  2. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Die Besitznahme ist ganz vereinzelter Art: ich nehme nicht mehr in Besitz, als ich mit meinem Körper berühre, aber das Zweite ist sogleich, daß die äußeren Dinge eine weitere Ausdehnung haben, als ich fassen kann. Indem ich so was in Besitz habe, ist auch damit ein anderes in Verbindung. Ich übe die Besitznahme durch die Hand, aber der Bereich derselben kann erweitert werden. Die Hand ist dieses große Organ, das kein Tier hat, und was ich mit ihr fasse, kann selbst ein Mittel werden, womit ich weiter greife. Wenn ich etwas besitze, so geht der Verstand gleich dahin über, daß nicht bloß das unmittelbar Besessene, sondern das damit Zusammenhängende mein sei. Hier muß das positive Recht seine Feststellungen machen, denn aus dem Begriffe läßt sich nichts weiter herleiten.

  3. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Unmittelbarkeit als Vollständigkeit und Schranke zugleich — die körperliche Ergreifung ist die vollständigste und eben darum die eingeschränkteste Weise der Besitznahme.

    Der erste Schritt der Reihe zeigt eine Figur, die bei Hegel oft wiederkehrt: Was am unmittelbarsten ist, ist zugleich das Ärmste. Beim Zugreifen bin ich selbst gegenwärtig, deshalb ist mein Wille am deutlichsten erkennbar und die Sache am vollständigsten die meinige. Genau daran hängt aber die Beschränkung: Der Besitz reicht nur so weit wie meine Gegenwart, dauert nur so lange und ist an die qualitative Natur des Gegenstands gebunden. Der im Paragraphen genannte Ausweg, die Erweiterung durch Zusammenhänge mit schon Eigenem, ist nach der Anmerkung selbst nur eine äußerliche Verknüpfung, die nicht den Begriff zu ihrem Bande hat und deshalb dem Abwägen des Verstandes und der positiven Gesetzgebung anheimfällt.

  4. Avatar von Hegel (einfach)
    Hegel (einfach)

    § 55: Ergreifen

    Wenn ich eine Sache in der Hand halte, ist mein Besitz am deutlichsten. Ich bin selbst da. Jeder sieht, dass ich sie habe.

    Aber diese Form ist sehr begrenzt. Sie gilt nur, solange ich festhalte. Sie reicht nur so weit wie meine Hand. Und manche Dinge lassen sich gar nicht greifen.

    Die Hand kann mehr:

    Die Hand ist ein großartiges Werkzeug. Kein Tier hat so etwas. Was sie fasst, kann selbst zum Werkzeug werden. Mit Seil, Waffe oder Maschine reicht meine Gewalt viel weiter.

    Was hängt mit meinem Besitz zusammen?

    Oft liegt es nahe, mehr zu beanspruchen. Das Ufer am eigenen Grundstück. Die Steine unter meinem Acker. Das Land, das ein Fluss an mein Ufer schwemmt. Das Treibgut, das bei mir strandet. Das Junge, das meine Kuh wirft, ist ein besonderer Fall. Es wächst aus meinem Eigentum selbst hervor.

    Solche Zusammenhänge sind äußerlich. Kein Begriff entscheidet sie. Man muss Gründe abwägen: Was hängt eng zusammen, was nur lose? Darüber entscheiden der Verstand und die Gesetze eines Landes.

    Zusammenfassung: Ergreifen ist die deutlichste, aber engste Besitznahme. Werkzeuge und Zusammenhänge erweitern sie. Wie weit, legen die Gesetze fest.

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