Die Benutzung einer Sache in unmittelbarer Ergreifung ist für sich eine einzelne Besitznahme. Insofern aber die Benutzung sich auf ein fortdauerndes Bedürfnis gründet und wiederholte Benutzung eines sich erneuernden Erzeugnisses ist, etwa auch zum Behufe der Erhaltung dieser Erneuerung sich beschränkt, so machen diese und andere Umstände jene unmittelbare einzelne Ergreifung zu einem Zeichen, daß sie die Bedeutung einer allgemeinen Besitznahme, damit der Besitznahme der elementarischen oder organischen Grundlage oder der sonstigen Bedingungen solcher Erzeugnisse haben soll.
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Ein Kommentar zu „60“
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α) § 60. – Benutzung als Zeichen der Ergreifung der ganzen Sache – nämlich, eine einzelne Benutzung – Unterschied der Sache von Benutzung – Einheit ist im Zeichen des Eigentümers.
β) alle einzelnen Benutzungen machen die Sache wirklich aus – § 61.
Bisher vorausgesetzt das unmittelbar Einzelne im Besitz – jetzt das Allgemeine –
§ 60 enthält die allgemeine Bestimmung dieser Sphäre. α) Unmittelbarer Gebrauch – Gebrauch im Allgemeinen – ist eigentlich physisch – äußerlich – bezieht sich aufs Besondere – und hat sogleich einen höheren Sinn – oder Unterscheidung meiner Unmittelbarkeit und der Allgemeinheit –
Besitznahme erfüllt ihre*) Bestimmung im unmittelbaren Gebrauch
β) Abnutzung – Besitznahme der Einzelheit nur Sache – aber insofern für Vorstellung – auch der allgemeinen Sache – Mein Bedürfnis als solches nur für diesen Augenblick – aber Mensch als denkend muß ein Allgemeines besitzen wollen – Vorsorge
oder Abnutzung ist Zeichen – Zeichen und unmittelbare Besitznahme in einem*[darüber:] erhält die
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