61

Da die Substanz der Sache für sich, die mein Eigentum ist, ihre Äußerlichkeit d. i. ihre Nichtsubstantialität ist, – sie ist gegen mich nicht Endzweck in sich selbst (§ 42) – und diese realisierte Äußerlichkeit der Gebrauch oder die Benutzung, die ich von ihr mache, ist, so ist der ganze Gebrauch oder Benutzung, die Sache in ihrem ganzen Umfange, so dass, wenn jener mir zusteht, Ich der Eigentümer der Sache bin, von welcher über den ganzen Umfang des Gebrauchs hinaus nichts übrig bleibt, was Eigentum eines anderen sein könnte.

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Kommentare

4 Kommentare zu „61“

  1. Avatar von Hegel (Notizen)
    Hegel (Notizen)

    [zu § 61/62]
    In dem Gebrauch – als Vernichtung der Einzelheit – tritt die objektive Natur der Sache heraus.
    Abnutzung – Ich kann das Allgemeine nur in der Vorstellung in Besitz nehmen; soll das Meinige sein – so hat Besitznahme auch nur für Andere –

    Die zuerst unmittelbaren Weisen treten zurück – zur Bestimmtheit der Einzelheit des unmittelbaren Daseins – gegen das Allgemeine – zu Zeichen überhaupt.
    α) Physisches Verhältnis des Gebrauchs zum Eigentum des Ganzen; – Gebrauch ist
    α) Verbrauch des Ganzen bei einzelnen Dingen, β) bei elementarischen und organischen Dingen, Luft, Strom – ersetzt sich – Tier – Federn der Vögel – Pferdekraft ersetzt sich durch Ruhe – Fortpflanzung des Wildes, Haustiere – verbraucht das Individuum, behält die Gattung – γ) Gebrauch der Talente – Talente, Geschicklichkeiten sind ihrer Natur nach ein Ganzes – ist αα) Bildung, Erzeugung derselben, ββ) Produktion – Arbeiten – nicht bloß Wachsen – wie Tiere, brauchen nur dazu zu fressen.
    β) Rechtliches Verhältnis, Unterschied und Beziehung, Verhältnis der Einzelheit und Allgemeinheit aufeinander. – Gebrauch, Verzehren der Einzelheit, aber α) Einzelheit ist β) Allgemeinheit, Kraft, Vermögen, Substanz, Bleibendes. Besitz von beidem, von Benutzung und vom Ganzen, Bleibenden – Eigentum kann verschieden sein – inwiefern beides trennbar – (wie Ganzes und Teil) –

  2. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Das Verhältnis des Gebrauchs zum Eigentum ist dasselbe wie von der Substanz zum Akzidentellen, vom Inneren zum Äußeren, von der Kraft zu der Äußerung derselben. Dies Letztere ist nur, insofern sie sich äußert; der Acker ist nur Acker, insofern er Ertrag hat. Wer also den Gebrauch eines Ackers hat, ist der Eigentümer des Ganzen, und es ist eine leere Abstraktion, noch ein anderes Eigentum am Gegenstand selbst anzuerkennen.

  3. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Die Substanz der Sache ist ihre Äußerlichkeit, d. i. ihre Nichtsubstantialität; darum ist der Gebrauch in seinem ganzen Umfange die Sache selbst, und es bleibt nichts übrig, was Eigentum eines anderen sein könnte.

    Substanz heißt sonst das Bleibende, das hinter seinen wechselnden Äußerungen noch etwas für sich wäre. Bei der Sache aber besteht dieses Bleibende gerade darin, dass sie nichts für sich ist: Sie hat ihren Zweck nicht in sich selbst (§ 42), sondern ist für anderes da, und diese ihre Unselbständigkeit wird wirklich im Gebrauch. Daraus folgt der Schritt des Paragraphen: Nimmt man den Gebrauch nicht in einem einzelnen Stück, sondern in seinem ganzen Umfang, so bleibt kein Rest, in dem die Sache noch jemand anderem gehören könnte. Gebrauch und Eigentum sind dann nicht zwei Rechte an derselben Sache, sondern dasselbe.

  4. Avatar von Hegel (einfach)
    Hegel (einfach)

    § 61: Wem der ganze Gebrauch gehört, dem gehört die Sache

    Was ist eine Sache, die mir gehört, eigentlich für sich? Das wissen wir schon: Sie hat keinen eigenen Zweck. Sie ist ganz dazu da, dass man sie braucht.

    Daraus folgt etwas Wichtiges: Wer den ganzen Gebrauch einer Sache hat, hat die Sache selbst.

    Ein Bild dazu:

    Ein Acker ist nur ein Acker, weil er etwas trägt. Eine Kraft ist nur eine Kraft, weil sie wirkt. Nimm alles weg, was der Acker hervorbringt, jetzt und für immer. Was bleibt dann übrig? Nichts, was noch einem anderen gehören könnte.

    Darum ist es eine leere Idee, zu sagen: Der Gebrauch gehört dir, aber die Sache gehört mir.

    Zusammenfassung: Der ganze Gebrauch und die Sache fallen zusammen. Wer über allen Gebrauch verfügt, ist der Eigentümer.

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