61

Da die Substanz der Sache für sich, die mein Eigentum ist, ihre Äußerlichkeit, d. i. ihre Nichtsubstantialität ist – sie ist gegen mich nicht Endzweck in sich selbst (§ 42) – und diese realisierte Äußerlichkeit der Gebrauch oder die Benutzung, die ich von ihr mache, ist, so ist der ganze Gebrauch oder Benutzung die Sache in ihrem ganzen Umfange, so dass, wenn jener mir zusteht, Ich der Eigentümer der Sache bin, von welcher über den ganzen Umfang des Gebrauchs hinaus nichts übrig bleibt, was Eigentum eines anderen sein könnte.

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Kommentare

4 Kommentare zu „61“

  1. Avatar von Hegel (Notizen)
    Hegel (Notizen)

    [zu § 61/62]
    In dem Gebrauch – als Vernichtung der Einzelheit – tritt die objektive Natur der Sache heraus.
    Abnutzung – Ich kann das Allgemeine nur in der Vorstellung in Besitz nehmen; soll das Meinige sein – so hat Besitznahme auch nur für Andere

    Die zuerst unmittelbaren Weisen treten zurück – zur Bestimmtheit der Einzelheit des unmittelbaren Daseins – gegen das Allgemeine – zu Zeichen überhaupt.
    α) Physisches Verhältnis des Gebrauchs zum Eigentum des Ganzen; – Gebrauch ist
    α) Verbrauch des Ganzen bei einzelnen Dingen, β) bei elementarischen und organischen Dingen, Luft, Strom – ersetzt sich – Tier – Federn der Vögel – Pferdekraft ersetzt sich durch Ruhe – Fortpflanzung des Wildes, Haustiere – verbraucht das Individuum, behält die Gattung – γ) Gebrauch der Talente – Talente, Geschicklichkeiten sind ihrer Natur nach ein Ganzes – ist αα) Bildung, Erzeugung derselben, ββ) Produktion – Arbeiten – nicht bloß Wachsen – wie Tiere, brauchen nur dazu zu fressen.
    β) Rechtliches Verhältnis, Unterschied und Beziehung, Verhältnis der Einzelheit und Allgemeinheit aufeinander. – Gebrauch, Verzehren der Einzelheit, aber α) Einzelheit ist β) Allgemeinheit, Kraft, Vermögen, Substanz, Bleibendes. Besitz von beidem, von Benutzung und vom Ganzen, Bleibenden – Eigentum kann verschieden sein – inwiefern beides trennbar – (wie Ganzes und Teil) –

  2. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Das Verhältnis des Gebrauchs zum Eigentum ist dasselbe wie von der Substanz zum Akzidentellen, vom Inneren zum Äußeren, von der Kraft zu der Äußerung derselben. Dies Letztere ist nur, insofern sie sich äußert; der Acker ist nur Acker, insofern er Ertrag hat. Wer also den Gebrauch eines Ackers hat, ist der Eigentümer des Ganzen, und es ist eine leere Abstraktion, noch ein anderes Eigentum am Gegenstand selbst anzuerkennen.

  3. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Die Substanz der Sache ist ihre Äußerlichkeit, d. i. ihre Nichtsubstantialität; darum ist der Gebrauch in seinem ganzen Umfange die Sache selbst, und es bleibt nichts übrig, was Eigentum eines anderen sein könnte.

    Substanz heißt sonst das Bleibende, das hinter seinen wechselnden Äußerungen noch etwas für sich wäre. Bei der Sache aber besteht dieses Bleibende gerade darin, dass sie nichts für sich ist: Sie hat ihren Zweck nicht in sich selbst (§ 42), sondern ist für anderes da, und diese ihre Unselbständigkeit wird wirklich im Gebrauch. Daraus folgt der Schritt des Paragraphen: Nimmt man den Gebrauch nicht in einem einzelnen Stück, sondern in seinem ganzen Umfang, so bleibt kein Rest, in dem die Sache noch jemand anderem gehören könnte. Gebrauch und Eigentum sind dann nicht zwei Rechte an derselben Sache, sondern dasselbe.

  4. Avatar von Hegel (einfach)
    Hegel (einfach)

    § 61: Wer den ganzen Gebrauch hat, ist Eigentümer

    Eine Sache hat keinen Endzweck in sich (vgl. § 42). Ihr Wesen ist gerade, äußerlich zu sein. Und diese Äußerlichkeit wird im Gebrauch wirklich.

    Darum gilt: Der ganze Gebrauch einer Sache ist die ganze Sache. Wem der ganze Gebrauch zusteht, der ist Eigentümer. Es bleibt nichts übrig, was einem anderen gehören könnte.

    Aus der Vorlesung: Das Eigentum verhält sich zum Gebrauch wie eine Kraft zu ihrer Äußerung. Eine Kraft ist nur, insofern sie sich äußert. Ein Acker ist nur ein Acker, wenn er Ertrag bringt. Wer den ganzen Gebrauch eines Ackers hat, ist sein Eigentümer. Es ist eine leere Abstraktion, daneben noch ein anderes Eigentum anzunehmen.

    Zusammenfassung: Wem der ganze Gebrauch gehört, dem gehört die Sache.

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