62

Nur ein teilweiser oder temporärer Gebrauch sowie ein teilweiser oder temporärer Besitz (als die selbst teilweise oder temporäre Möglichkeit, die Sache zu gebrauchen) der mir zusteht, ist daher vom Eigentume der Sache selbst unterschieden. Wenn der ganze Umfang des Gebrauches mein wäre, das abstrakte Eigentum aber eines anderen sein sollte, so wäre die Sache als die meinige von meinem Willen gänzlich durchdrungen (vorhergehender § und § 52) und zugleich darin ein für mich Undurchdringliches, der und zwar leere Wille eines anderen, – Ich mir in der Sache als positiver Wille objektiv |64| und zugleich nicht objektiv, – das Verhältnis eines absoluten Widerspruchs. – Das Eigentum ist daher wesentlich freies, volles Eigentum.

Die Unterscheidung unter dem Rechte auf den ganzen Umfang des Gebrauches und unter abstraktem Eigentum gehört dem leeren Verstande, dem die Idee, hier als Einheit des Eigentums oder auch des persönlichen Willens überhaupt, und der Realität desselben, nicht das Wahre ist, sondern dem diese beiden Momente in ihrer Absonderung voneinander für etwas Wahres gelten. Diese Unterscheidung ist daher als wirkliches Verhältnis das einer leeren Herrenschaft, das (wenn die Verrücktheit nicht nur von der bloßen Vorstellung des Subjekts und seiner Wirklichkeit, die in unmittelbarem Widerspruche in einem sind, gesagt würde) eine Verrücktheit der Persönlichkeit genannt werden könnte, weil das Mein in einem Objekte unvermittelt mein einzelner ausschließender Wille und ein anderer einzelner ausschließender Wille sein sollte. – In den Institutiones, lib. II. tit. IV. ist gesagt: „Ususfructus est jus alienis rebus utendi, fruendi salva rerum substantia.“ Weiterhin heißt es ebendaselbst: „ne tamen in universum inutiles essent proprietates, semper abscedente usufructu: placuit certis modis extingui usumfructum et ad proprietatem reverti.“1 – Placuit – als ob es erst ein Belieben oder Beschluss wäre, jener leeren Unterscheidung durch diese Bestimmung einen Sinn zu geben. Eine proprietas semper abscedente usufructu wäre nicht nur inutilis, sondern keine proprietas mehr. – Andere Unterscheidungen des Eigentums selbst, wie in res mancipi und nec mancipi, das dominium Quiritarium und Bonitarium und dergleichen zu erörtern, gehört nicht hierher, da sie sich auf keine Begriffsbestimmung des Eigentums beziehen, und bloß |65| historische Delikatessen dieses Rechts sind. – Aber die Verhältnisse des dominii directi und des dominii utilis, der emphyteutische Vertrag und die weiteren Verhältnisse von Lehngütern mit ihren Erb- und anderen Zinsen, Gilten, Handlohn usf. in ihren mancherlei Bestimmungen, wenn solche Lasten unablösbar sind, enthalten einerseits die obige Unterscheidung, andererseits auch nicht, eben insofern mit dem dominio utili Lasten verbunden sind, wodurch das dominium directum zugleich ein dominium utile wird. Enthielten solche Verhältnisse nichts, als nur jene Unterscheidung in ihrer strengen Abstraktion, so stünden darin eigentlich nicht zwei Herren (domini), sondern ein Eigentümer und ein leerer Herr einander gegenüber. Um der Lasten willen aber sind es zwei Eigentümer, welche im Verhältnisse stehen. Jedoch sind sie nicht im Verhältnisse eines gemeinschaftlichen Eigentums. Zu solchem Verhältnisse liegt der Übergang von jenem am nächsten; – ein Übergang, der dann darin schon begonnen hat, wenn an dem dominium directum der Ertrag berechnet und als das Wesentliche angesehen, somit das Unberechenbare der Herrenschaft über ein Eigentum, welche etwa für das Edle gehalten worden, dem Utile, welches hier das Vernünftige ist, nachgesetzt wird.
Es ist wohl an die anderthalbtausend Jahre, dass die Freiheit der Person durch das Christentum zu erblühen angefangen hat und unter einem übrigens kleinen Teile des Menschengeschlechts allgemeines Prinzip geworden ist. Die Freiheit des Eigentums aber ist seit gestern, kann man sagen, hier und da als Prinzip anerkannt worden. – Ein Beispiel aus der Weltgeschichte über die Länge der Zeit, die der Geist braucht, in seinem Selbstbewusstsein fortzuschreiten – und gegen die Ungeduld des Meinens |66|.

  1. „Nießbrauch ist das Recht, eine fremde Sache zu gebrauchen und Früchte aus ihr zu ziehen unter Erhaltung der Substanz der Sache.“ – „Damit die Besitztümer durch fortwährende Trennung vom Nießbrauch nicht überhaupt unnützlich seien, ist festgelegt worden, daß der Nießbrauch unter bestimmten Umständen erlischt und zum Besitztum zurückkehrt.“ ↩︎

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Kommentare

4 Kommentare zu „62“

  1. Avatar von Hegel (Notizen)
    Hegel (Notizen)

    [zu § 62 Anm.]
    Herrenschaft hier nichts als eine Abhängigkeit von einem andern im Gebrauch meines Eigentums. – Einwilligung, es zu verkaufen, ohne daß der andere Nutzen hätte –
    Beschränkung zweierlei α) Miteigentum – in Ansehung des utile, β) bloßer leerer Wille
    Beschränkung in Ansehung der …
    R[es] Manc[ipi,] Hein[eccius, Antiquitatum Romanarum liber I (1772),] p. 439, 1. praedia in Italico solo, 2. jura praediorum rusticorum, velut actus, via, aquaeductus, 3. servi mancipio dati, 4. quadrupedes quae dorso collove domantur, asini, equi, non bestiae ut elephanti, cameli, 5. hereditas s. familia – Besondere Weise des Verkaufs durch Manzipation, qua more solenni tradebantur res, quinque testes*) , darunter der eine lipripens, der die eherne Waage halten mußte, – Söhne ebenfalls so emanzipiert. Der Vater manzipierte den Sohn einem Andern, dieser remanzipierte ihn dem Vater – dann erst nach dreimaliger Manzipation – manumittierte ihn der Vater –
    Domini Quiritarii re usucapta vacui erant a litibus; quod secus se habebat in dominis bonitariis, Hein. S. 452. (usucapio – res immobiles biennio, mobiles anno usucapiebantur. p. 475. ) Nur in Italien res mancipi; in den Provinzen fundorum provincialium proprietatem nunquam adquirebat privatus, sed populus, adeoque in iis non procedebat usucapio. **)
    α) Aufheben der leeren Herrenschaft
    β) Teilung der in Anteil übergegangenen Herrenschaft.
    Unablösbar – unveräußerlich – in Willkür des andern – der kann mir sie erlassen – ist gegen Privateigentum s. o. – wie α) gegen freies, volles Eigentum; – doch auch die Unablösbarkeit, Unfähigkeit, Eigentum zum Privateigentum zu machen, ist Unfreiheit des Eigentums – nach jener Bestimmung – Bei Teilung schwer den Anteil zu bestimmen, wenn der Ertrag kasuell, als in der bloßen Herrenschaft gegründet, – lod, Lob, laudemium, Handlohn
    Emphyteusis, Hein. Antt. Vol. II, p. 140. – agri permissi municipiis, ut ex eorum reditu onera municipiorum sustinerentur, aedesque publicae sartae tectaque conservarentur. – Pensio, vectigal.
    Et inculti agri hac lege fruendi, redeuntia inde vectigalia emphyteuseos et canonis nominibus insigniebantur. ***)
    – Streit, welcher ist von beiden der Eigentümer – Erblehen, Erbzinsen – Vererbung, Veräußerung –
    Nun kommt § 64.
    und § 63 zu C. Wert –
    Nach § 64 Verjährung, – zu sprechen von dem Allgemeinen als Innern – s. Rand neben § 62 [s. S. 136 zu § 63].
    Hier das Ganze, meine Geschicklichkeit, Fertigkeit; –

    *) „1. Landgüter, nur in Italien, 2. Rechte der landwirtschaftlichen Güter wie Trift-, Wege-, Wasserleitungsrecht, 3. durch Kauf erworbene Sklaven, 4. vierfüßige Tiere, die am Rücken oder Hals ins Geschirr genommen werden, Esel, Pferde, nicht aber wilde Tiere wie Elefanten, Kamele, 5. Erbschaft (siehe?) Familie.“ – „Manzipation, wobei die Sachen mit feierlicher Zeremonie übergeben werden, fünf Zeugen … “
    **) „Der Inhaber eines Dominium Quiritarium (res mancipi) war, wenn er die Sache durch Verjährung erworben hatte, allen Rechtsstreit los; anders bei dem Inhaber eines Dominium Bonitarium (res nec mancipi). – Erwerbung durch Verjährung: bei beweglichen Sachen nach zwei Jahren, bei unbeweglichen nach einem Jahr.“ – In den Provinzen „wurde das Eigentum an Grund und Boden nie von einem Privatmann erworben, sondern von der Gemeinde, und deshalb gab es hier keine Erwerbung durch Verjährung.“
    ***) Emphyteusis (= Recht des Nießbrauchs einer unbeweglichen Sache unter der Bedingung der Melioration und einer jährlich zu entrichtenden Abgabe) – „von den Gemeinden überlassene Äcker, damit aus deren Einkünften die Verpflichtungen der Gemeinde erfüllt und die öffentlichen Gebäude unterhalten werden konnten. Zahlungen, Abgaben.
    Die unbebauten Äcker, die aufgrund dieses Rechts genutzt wurden, und die daraus fließenden Einnahmen wurden mit den Namen Emphyteusis und Kanon bezeichnet.“

  2. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Widerspruchsbeweis gegen die Trennung von vollem Gebrauch und abstraktem Eigentum — die auseinandergehaltenen Momente ergeben ein Verhältnis des absoluten Widerspruchs; daher ist Eigentum wesentlich freies, volles Eigentum.

    Die Folgerung aus § 61 wird hier gezogen und negativ durchgeführt. Eine teilweise oder befristete Nutzung lässt sich vom Eigentum unterscheiden, weil sie eben nur ein Stück ist; die vollständige Nutzung nicht. Denn dann wäre die Sache von meinem Willen ganz durchdrungen (§ 52) und zugleich von einem fremden, völlig leeren Willen besetzt — ich wäre in derselben Sache zugleich objektiv und nicht objektiv. Das nennt Hegel einen absoluten Widerspruch: keine bloß unpraktische Regel, sondern eine Bestimmung, die sich selbst aufhebt. Die Anmerkung ordnet die Trennung deshalb dem „leeren Verstande“ zu, dem Denken also, das die Momente einer Sache auseinanderhält und jedes für sich für wahr nimmt, statt ihre Einheit zu denken.

  3. Avatar von Hegel (einfach)
    Hegel (einfach)

    § 62: Kein leerer Herr neben dem Eigentümer

    Man kann eine Sache für eine Zeit oder zu einem Teil nutzen. Wer eine Wohnung mietet, nutzt sie, solange der Vertrag läuft. Die Wohnung gehört ihm trotzdem nicht. Hier sind Gebrauch und Eigentum wirklich verschieden.

    Anders ist es, wenn der ganze Gebrauch für immer bei mir liegt. Dann soll ein anderer trotzdem Eigentümer sein? Das geht nicht zusammen. Die Sache wäre ganz von meinem Willen erfüllt. Zugleich stünde darin ein fremder Wille, der nichts mehr bewirkt. Das ist ein Widerspruch. Man könnte fast von einem Wahnsinn im Eigentum sprechen.

    Darum gilt: Eigentum ist frei und voll.

    Ein Blick ins römische Recht:

    Die Römer kannten den Nießbrauch. Einer darf eine fremde Sache nutzen und ihre Früchte ernten. Das Eigentum bleibt beim anderen. Damit das Eigentum nicht nutzlos wird, legten sie fest: Der Nießbrauch endet irgendwann. Das klingt, als sei es eine freie Laune gewesen. Ein Eigentum ohne jeden Gebrauch wäre aber gar kein Eigentum mehr.

    Und im Lehnswesen?

    Früher gab es Güter mit zwei Herren. Der Oberherr besaß das Land dem Namen nach. Der Bauer bewirtschaftete es. Dafür zahlte er Abgaben. Wegen dieser Abgaben sind es wirklich zwei Eigentümer. Sobald der Oberherr nur noch seine Einnahmen rechnet, zeigt sich: Es zählt der Nutzen, nicht die leere Herrschaft.

    Ein Blick in die Geschichte:

    Seit etwa 1500 Jahren lehrt das Christentum die Freiheit der Person. Die Freiheit des Eigentums gilt erst seit kurzem, und nur hier und da. So lange braucht der Geist, um sich selbst zu verstehen. Das spricht gegen jede Ungeduld.

    Zusammenfassung: Nur ein begrenzter Gebrauch lässt sich vom Eigentum trennen. Ein Eigentümer ohne jeden Gebrauch ist ein leerer Herr. Wahres Eigentum ist frei und voll.

  4. Avatar von Querverweis
    Querverweis

    Querverweis:
    Aus Hegels weiteren Schriften auf dieser Seite gehört hierher:

    Über die englische Reformbill (1831), S. 94 – die Zehnten, gutsherrlichen und Jagdrechte, die in Frankreich abgeschafft wurden und in England fortbestanden: das geteilte Eigentum in der Wirklichkeit.

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