61

Da die Substanz der Sache für sich, die mein Eigentum ist, ihre Äußerlichkeit, d. i. ihre Nichtsubstantialität ist – sie ist gegen mich nicht Endzweck in sich selbst (§ 42) – und diese realisierte Äußerlichkeit der Gebrauch oder die Benutzung, die ich von ihr mache, ist, so ist der ganze Gebrauch oder Benutzung die Sache in ihrem ganzen Umfange, so daß, wenn jener mir zusteht, Ich der Eigentümer der Sache bin, von welcher über den ganzen Umfang des Gebrauchs hinaus nichts übrig bleibt, was Eigentum eines anderen sein könnte.

Since the substance of the thing which is my property is, if we
take the thing by itself, its externality, i.e. its non-substantiality — in
contrast with me it is not an end in itself (see §42) and since in my
use or employment of it this externality is realised, it follows that my
full use or employment of a thing is the thing in its entirety, so that if
I have the full use of the thing I am its owner. Over and above the
entirety of its use, there is nothing left of the thing which could be
the property of another.


Kommentare

Eine Antwort zu „61“

  1. Avatar von Eduard Gans
    Eduard Gans

    Das Verhältnis des Gebrauchs zum Eigentum ist dasselbe wie von der Substanz zum Akzidentellen, vom Inneren zum Äußeren, von der Kraft zu der Äußerung derselben. Dies Letztere ist nur, insofern sie sich äußert; der Acker ist nur Acker, insofern er Ertrag hat. Wer also den Gebrauch eines Ackers hat, ist der Eigentümer des Ganzen, und es ist eine leere Abstraktion, noch ein anderes Eigentum am Gegenstand selbst anzuerkennen.

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