65

C. Entäußerung des Eigentums

Meines Eigentums kann ich mich entäußern, da es das meinige nur ist, insofern ich meinen Willen darein lege, – so daß ich meine Sache überhaupt von mir als herrenlos lasse (derelinquiere) oder sie dem Willen eines anderen zum Besitzen überlasse, – aber nur insofern die Sache ihrer Natur nach ein Äußerliches ist.

C. Alienation of Property
The reason I can alienate my property is that it is mine only in so far
as I put my will into it. Hence I may abandon (
derelinquère) as a res
nullius
anything that I have or yield it to the will of another and so
into his possession, provided always that the thing in question is a
thing external by nature.


Kommentare

Eine Antwort zu „65“

  1. Avatar von Eduard Gans
    Eduard Gans

    Wenn die Verjährung eine Entäußerung mit nicht direkt erklärtem Willen ist, so ist die wahre Entäußerung eine Erklärung des Willens, daß ich die Sache nicht mehr als die meinige ansehen will. Das ganze kann auch so gefaßt werden, daß die Entäußerung eine wahre Besitzergreifung sei. Die unmittelbare Besitznahme ist das erste Moment des Eigentums; durch den Gebrauch wird ebenfalls Eigentum erworben, und das dritte Moment ist alsdann die Einheit beider, Besitzergreifung durch Entäußerung.

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