C. Entäußerung des Eigentums
Meines Eigentums kann ich mich entäußern, da es das meinige nur ist, insofern ich meinen Willen |68| darein lege, – so dass ich meine Sache überhaupt von mir als herrenlos lasse, (derelinquiere) oder sie dem Willen eines anderen zum Besitzen überlasse, – aber nur insofern die Sache ihrer Natur nach ein Äußerliches ist.

Schreibe einen Kommentar
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.