65

C. Entäußerung des Eigentums

Meines Eigentums kann ich mich entäußern, da es das meinige nur ist, insofern ich meinen Willen |68| darein lege, – so dass ich meine Sache überhaupt von mir als herrenlos lasse, (derelinquiere) oder sie dem Willen eines anderen zum Besitzen überlasse, – aber nur insofern die Sache ihrer Natur nach ein Äußerliches ist.

EN ES


Kommentare

7 Kommentare zu „65“

  1. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1817)
    Hegel (Enzyklopädie 1817)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1817), §§ 407–408:

    § 407. 3) Die subjective und zufällige Seite am Eigenthum ist die Sache, die überhaupt eine äusserliche, unmittelbare ist, und daß ich in diese Sache meinen Willen lege. Die Seite des Prädicats des Meinigen, das ich ihr gegeben, ist das Interesse, und mein Wille ist nach derselben Willkühr, so daß ich ihn eben so gut darein legen kann, oder nicht, und herausziehen kann oder nicht; – das Recht ist in seiner Absolutheit, zugleich von Seiten der Realität, ein formelles.

    § 408. Insofern aber mein Wille in einer Sache liegt, kann nur Ich selbst ihn herausziehen, und sie kann nur mit meinem Willen an einen andern übergehen, dessen Eigenthum sie eben so nur mit seinem Willen wird; – Vertrag.

  2. Avatar von Hegel (Notizen)
    Hegel (Notizen)

    Nicht verzehrendes Aufheben, so[ndern] Trennung überhaupt. Interesse wegen folgender § Bestimmungen. Bei der Entäußerung tritt ein Eigentum hervor, das zu einem solchen, das erst entsteht, erst in der Äußerung und in Beziehung auf die Entäußerung wird. Besitzergreifung, die Gebrauch ist.
    Sache kann ich in Besitz nehmen, zum Eigentum machen, weil sie – ihrer Wahrheit, ihrem Begriff nach – eine Sache ist – Ich und der Andere habe etwas wider die Natur der Sache getan. Erst insofern ich mich in Besitz genommen habe, – nicht Sklave bin, – kann ich Privatrecht gegen einen andern und er gegen mich haben. – Ich nicht selbstlose Sache, – sondern eigner Wille, der zu allererst über mich verfügen kann – daß dies ganz absolut notwendige Bedingung ist –
    Gebe ich mich selbst zum Sklaven, so tue ich das Gegenteil meiner selbst – ein freier Wille sein der keiner ist – kein freier Wille zu sein, ist mein freier Wille. Freier Wille ist nur, der sich zum Inhalte hat.
    Sittlichkeit, Religion – freies Selbstbewußtsein meiner Identität mit dem, was in mir absolut, Substanz, Wesen ist – Denkendes, intellektuell, nur insofern bin Ich Denkendes – Mensch – kann mich nicht zu einem andern machen, als Ich bin –

  3. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1827)
    Hegel (Enzyklopädie 1827)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1827), § 492:

    § 492. Die subjective und zufällige Seite am Eigenthum ist, daß ich in diese Sache meinen Willen lege; in sofern ist mein Wille Willkühr, so daß ich ihn eben so gut darein legen kann, oder nicht, und herausziehen kann, oder nicht. In sofern aber mein Wille in einer Sache liegt, kann nur Ich selbst ihn herausziehen, und sie kann nur mit meinem Willen an einen andern übergehen, dessen Eigenthum sie ebenso nur mit seinem Willen wird; – Vertrag.

  4. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1830)
    Hegel (Enzyklopädie 1830)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1830), § 492:

    § 492. Die zufällige Seite am Eigentum ist, daß ich in diese Sache meinen Willen lege; insofern ist mein Wille Willkür, so daß ich ihn ebensogut darein legen kann oder nicht, und herausziehen kann oder nicht. Insofern aber mein Wille in einer Sache liegt, kann nur ich selbst ihn herausziehen, und sie kann nur mit meinem Willen an einen anderen übergehen, dessen Eigentum sie ebenso nur mit seinem Willen wird; – Vertrag.

  5. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Wenn die Verjährung eine Entäußerung mit nicht direkt erklärtem Willen ist, so ist die wahre Entäußerung eine Erklärung des Willens, daß ich die Sache nicht mehr als die meinige ansehen will. Das ganze kann auch so gefaßt werden, daß die Entäußerung eine wahre Besitzergreifung sei. Die unmittelbare Besitznahme ist das erste Moment des Eigentums; durch den Gebrauch wird ebenfalls Eigentum erworben, und das dritte Moment ist alsdann die Einheit beider, Besitzergreifung durch Entäußerung.

  6. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Rücknahme des Willens aus der Sache — Entäußerung als Umkehrung der Besitznahme, begrenzt durch die Bedingung, dass die Sache ihrer Natur nach ein Äußerliches ist.

    Die Reihe kehrt sich hier um. Besitznahme hieß: meinen Willen in eine Sache legen; Eigentum besteht nur, solange er darin liegt. Also kann ich ihn auch zurückziehen, durch Preisgabe oder durch Übergabe an einen anderen Willen. Der Schluss des Paragraphen setzt aber eine Bedingung, die alles Folgende trägt: Das gilt nur, soweit die Sache überhaupt ein Äußerliches ist. Damit ist die Frage eröffnet, ob es Bestimmungen gibt, die zu mir gehören, ohne mir äußerlich zu sein — die Frage des § 66.

  7. Avatar von Hegel (einfach)
    Hegel (einfach)

    § 65: Etwas weggeben

    Eine Sache ist nur meine, weil ich meinen Willen in sie lege. Also kann ich diesen Willen auch wieder herausnehmen.

    Das geht auf zwei Weisen. Ich kann die Sache einfach aufgeben. Ein alter Stuhl steht an der Straße, mit einem Zettel: „Zu verschenken.“ Oder ich überlasse die Sache einem bestimmten Menschen. Ich verkaufe oder verschenke sie.

    Eine Grenze gibt es:

    Weggeben kann ich nur, was seiner Natur nach äußerlich ist. Was das heißt, zeigt der nächste Paragraph.

    Warum ist das Weggeben ein Teil des Eigentums?

    Man kann es so sehen: Wer etwas weggibt, zeigt am deutlichsten, dass es ihm gehört hat. Nur der Eigentümer kann frei darüber verfügen. Zuerst nehme ich in Besitz. Dann gebrauche ich. Im Weggeben kommt beides zusammen.

    Zusammenfassung: Ich kann Eigentum aufgeben oder anderen überlassen. Das gilt aber nur für Dinge, die mir äußerlich sind.

Schreibe einen Kommentar