66

Unveräußerlich sind daher diejenigen Güter, oder vielmehr substantiellen Bestimmungen, sowie das Recht an sie unverjährbar, welche meine eigenste Person und das allgemeine Wesen meines Selbstbewusstseins ausmachen, wie meine Persönlichkeit überhaupt, meine allgemeine Willensfreiheit, Sittlichkeit, Religion.

Dass das, was der Geist seinem Begriffe nach oder an sich ist, auch im Dasein und für sich sei, (somit Person, des Eigentums fähig sei, Sittlichkeit, Religion habe) – diese Idee ist selbst sein Begriff; (als causa sui, das ist, als freie Ursache, ist er solches, cujus natura non potest concipi nisi existens1. Spinoza, Ethik I Def. 1.). In eben diesem Begriffe, nur durch sich selbst und als unendliche Rückkehr in sich aus der natürlichen Unmittelbarkeit seines Daseins, das zu sein, was er ist, liegt die Möglichkeit des Gegensatzes zwischen dem, was er nur an sich und nicht auch für sich ist (§ 57), sowie umgekehrt zwischen dem, was er nur für sich, nicht an sich ist (im Willen das Böse), – und hierin die Möglichkeit der Entäußerung der Persönlichkeit und seines substantiellen Seins – diese Entäußerung geschehe auf eine bewusstlose oder ausdrückliche Weise. – Beispiele von Entäußerung der Persönlichkeit sind die Sklaverei, Leibeigenschaft, Unfähigkeit Eigentum zu besitzen, die Unfreiheit desselben usf., Entäußerung der intelligenten Vernünftigkeit, Moralität, Sittlichkeit, Religion kommt vor |69| im Aberglauben, in der anderen eingeräumten Autorität und Vollmacht, mir, was ich für Handlungen begehen solle, (wenn einer sich ausdrücklich zum Raube, Morde usf. oder zur Möglichkeit von Verbrechen verdingt) mir, was Gewissenspflicht, religiöse Wahrheit sei usf. zu bestimmen und vorzuschreiben. – Das Recht an solches Unveräußerliche ist unverjährbar, denn der Akt, wodurch ich von meiner Persönlichkeit und substantiellem Wesen Besitz nehme, mich zu einem Rechts- und Zurechnungsfähigen, Moralischen, Religiösen mache, entnimmt diese Bestimmungen eben der Äußerlichkeit, die allein ihnen die Fähigkeit gab, im Besitz eines anderen zu sein. Mit diesem Aufheben der Äußerlichkeit fällt die Zeitbestimmung und alle Gründe weg, die aus meinem früheren Konsens oder Gefallenlassen genommen werden können. Diese Rückkehr meiner in mich selbst, wodurch Ich mich als Idee, als rechtliche und moralische Person existierend mache, hebt das bisherige Verhältnis und das Unrecht auf, das Ich und der andere meinem Begriff und Vernunft angetan hat, die unendliche Existenz des Selbstbewusstseins als ein Äußerliches behandeln [zu] lassen und behandelt zu haben. – Diese Rückkehr in mich deckt den Widerspruch auf, anderen meine Rechtsfähigkeit, Sittlichkeit, Religiosität in Besitz gegeben zu haben, was ich selbst nicht besaß, und was sobald ich es besitze, eben wesentlich nur als das Meinige und nicht als ein Äußerliches existiert.

  1. „dessen Natur nur als existierend begriffen werden kann“ ↩︎

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Kommentare

4 Kommentare zu „66“

  1. Avatar von Hegel (Notizen)
    Hegel (Notizen)

    [zu § 66]
    Unmündiger hat kein Recht – Mündigkeit ist erst Bedingung aller Rechtsfähigkeit – aller Rechte. Ihrer Natur nach nicht eines Andern sein.
    Ich bin Eigentümer von Tieren, Pflanzen – und andern Dingen, – Voraussetzung, daß sie zeitlich, vergänglich, sterblich sind – der Natur unterworfen – dies ihre Bestimmung; – Ich selbst Sache – Bestimmung, daß Ich als Sache, Natur, untergehe, und frei werde, – auferstehe – dies meine Bestimmung
    – Die Natur verletzt dort auch das Eigentum – Hier erscheint es α) als einseitiger Wille bei dem Menschen, der sich frei macht, Gewalt – β) gegen seinen früheren Willen; – ebenso bei Natur α) einseitiges Tun der Natur, β) gegen ihr früheres Bestehenlassen der Sache –
    Arten, Eigentum zu erwerben – Arten, Gang von Äußerem zu Innerem.
    A. Besitzergreifung als unmittelbar. Geht hervor Unterscheidung der besessenen Einzelheit und der Substanz. Allgemeine Sache, Zeichen, vorgestellte Besitzergreifung.
    B. gleichfalls vorgestellte Besitzergreifung – Negation der Unmittelbarkeit, aber vermittelt durch Gebrauch, d. i. Aufhebung der unmittelbaren Einzelheit, an der ich die Sache habe – Gebrauch bringt hervor, bezeichnet Eigentum – nehme noch ein Äußeres in Besitz, aber nicht das Unmittelbare.
    C. gleichfalls Besitzergreifung – (Gebrauch, der nicht nur Besitzergreifung, sondern auch) Hervorbringung der Sache ist; (- Erwerbung von Eigentum α) abstrakt: Entäußerung, β) Äußerung als Produktion) – Negation, die in sich positiv ist. Das innerlich Meine – Reflexion in mich. Gebrauch und unmittelbare Besitzergreifung in einem. –
    Gang A. Negation der Unmittelbarkeit. B. Gebrauch, Negation der Unmittelbarkeit und noch Besitz, Eigentum eines Unmittelbaren. C. Hervorbringung aus mir.

    [zu § 66 Anm.]
    Auch das Recht zu leben ist unveräußerlich, d. i. für die Willkür. Es verkauft sich einer, zum Tode; – Geld für seine Familie oder sonstige Verwendung. – Der ihn kauft und tötet, verstümmelt, [ist] Mörder. (Kastration – Lernen von chirurgischen Operationen, – Zahnausreißen).

    [zu „Diese Rückkehr meiner in mich selbst … „]
    a) Was ich nur an sich bin, bin ich äußerlich; – frei, religiös, sittlich etc. nur an sich: also unfrei, nicht religiös etc.
    b) für mich, so bin ich erst wahrhaft – Aber dies Fürsichwerden tut dem Eigentum, Besitz des Andern Eintrag – (Entschädigung – billig in gutem Glauben – Meßpriester, der von Messelesen lebt, darauf angenommen, von den anderen oder im Namen der anderen angestellt.)
    Er hat es mit jemand anderem zu tun.

  2. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Es liegt in der Natur der Sache, daß der Sklave ein absolutes Recht hat, sich frei zu machen, daß, wenn jemand seine Sittlichkeit zu Raub und Mord verdungen hat, dieses an und für sich nichtig ist und jeder die Befugnis besitzt, diesen Vertrag zurückzunehmen. Ebenso verhält es sich mit der Verdingung der Religiosität an einen Priester, der mein Beichtvater ist, denn solche Innerlichkeit hat der Mensch mit sich allein abzumachen. Eine Religiosität, bei welcher der eine Teil in die Hand eines anderen gelegt wird, ist keine Religiosität, denn der Geist ist nur Einer, und er soll in mir wohnen; mir soll die Vereinigung des Anundfürsichseins angehören.

  3. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Anwendung des Kriteriums der Äußerlichkeit auf das Substantielle — was nur durch die unendliche Rückkehr in sich ist, was es an sich ist, kann nicht in fremden Besitz fallen; das Recht daran ist unverjährbar.

    Die Grenze, die § 65 offengelassen hatte, wird hier gezogen. Veräußerlich ist nur, was mir äußerlich gegenübersteht; Persönlichkeit, Willensfreiheit, Sittlichkeit und Religion aber sind nicht Güter, die ich habe, sondern Bestimmungen, die ich bin. Die Anmerkung erklärt zugleich, warum ihre Entäußerung dennoch vorkommt, in Sklaverei, Leibeigenschaft, Aberglauben, im Sichverdingen zum Verbrechen: Der Geist ist etwas zuerst nur an sich, das heißt der Anlage nach, und muss es für sich, das heißt wirklich und gewusst, erst werden (§ 57). In dieser Differenz liegt die Möglichkeit, hinter dem eigenen Begriff zurückzubleiben. Unverjährbar ist das Recht deshalb, weil der Akt, mit dem ich mich als Person ergreife, diese Bestimmungen gerade der Äußerlichkeit entzieht, in der allein sie im Besitz eines anderen sein könnten — mit der Äußerlichkeit fällt auch jede Berufung auf früheres Einverständnis weg.

  4. Avatar von Hegel (einfach)
    Hegel (einfach)

    § 66: Was man nicht weggeben kann

    Manches kann ich nicht verkaufen und nicht verschenken. Es gehört zu mir als Person. Dazu gehören meine Freiheit, mein Gewissen, meine Sittlichkeit und meine Religion. Auch das Recht darauf verjährt nie.

    Warum nicht?

    Weil ich es nicht besitze wie eine Sache. Es ist das, was ich selbst bin. Ich kann mich nicht zu jemand anderem machen, als ich bin.

    Wie kann es dann trotzdem verloren gehen?

    Der Geist ist nicht einfach fertig. Er muss erst werden, was er ist. Darum kann es geschehen, dass ein Mensch seine Freiheit nicht kennt. Oder dass er sie weggibt, ohne zu verstehen, was er tut.

    Beispiele gibt es viele. Sklaverei und Leibeigenschaft. Menschen, die kein Eigentum haben dürfen. Aberglaube. Oder jemand erlaubt einem anderen, ihm vorzuschreiben, was er tun soll. Was sein Gewissen sagt. Was er glauben muss. Oder jemand verpflichtet sich, für einen anderen zu rauben oder zu morden.

    Ein solcher Vertrag ist nichtig:

    Wer sich so gebunden hat, darf den Vertrag jederzeit aufkündigen. Der Sklave hat ein absolutes Recht, sich zu befreien. Und niemand kann einem anderen sein Gewissen übergeben. Diese inneren Dinge muss jeder mit sich selbst ausmachen.

    Warum spielt die Zeit keine Rolle?

    Sobald ich mich selbst als frei begreife, fällt alles Frühere weg. Es zählt nicht, wie lange ich unfrei war. Es zählt nicht, ob ich einmal zugestimmt habe. Ich hatte etwas weggegeben, das ich selbst gar nicht besaß. Sobald ich es besitze, ist es wesentlich meins.

    Zusammenfassung: Freiheit, Gewissen, Sittlichkeit und Religion sind keine Waren. Wer sie weggibt, gibt etwas, das nicht wegzugeben ist. Das Recht darauf verjährt nie.

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