57

Der Mensch ist nach der unmittelbaren Existenz an ihm selbst ein Natürliches, seinem Begriffe Äußeres; erst durch die Ausbildung seines eigenen Körpers und Geistes, wesentlich dadurch, daß sein Selbstbewußtsein sich als freies erfaßt, nimmt er sich in Besitz und wird das Eigentum seiner selbst und gegen andere. Dieses Besitznehmen ist umgekehrt ebenso dies, das, was er seinem Begriffe nach (als eine Möglichkeit, Vermögen, Anlage) ist, in die Wirklichkeit zu setzen, wodurch es ebensowohl erst als das Seinige gesetzt, als auch als Gegenstand und vom einfachen Selbstbewußtsein unterschieden und dadurch fähig wird, die Form der Sache zu erhalten (vgl. Anm. zu § 43).

Die behauptete Berechtigung der Sklaverei (in allen ihren näheren Begründungen durch die physische Gewalt, Kriegsgefangenschaft, Rettung und Erhaltung des Lebens, Ernährung, Erziehung, Wohltaten, eigene Einwilligung usf.) sowie die Berechtigung einer Herrschaft als bloßer Herrenschaft überhaupt und alle historische Ansicht über das Recht der Sklaverei und der Herrenschaft beruht auf dem Standpunkt, den Menschen als Naturwesen überhaupt nach einer Existenz (wozu auch die Willkür gehört) zu nehmen, die seinem Begriffe nicht angemessen ist. Die Behauptung des absoluten Unrechts der Sklaverei hingegen hält am Begriffe des Menschen als Geistes, als des an sich freien, fest und ist einseitig darin, daß sie den Menschen als von Natur frei oder, was dasselbe ist, den Begriff als solchen in seiner Unmittelbarkeit, nicht die Idee, als das Wahre nimmt. Diese Antinomie beruht, wie alle Antinomie, auf dem formellen Denken, das die beiden Momente einer Idee getrennt, jedes für sich, damit der Idee nicht angemessen und in seiner Unwahrheit, festhält und behauptet. Der freie Geist ist eben dieses (§ 21), nicht als der bloße Begriff oder an sich zu sein, sondern diesen Formalismus seiner selbst und damit die unmittelbare natürliche Existenz aufzuheben und sich die Existenz nur als die seinige, als freie Existenz zu geben. Die Seite der Antinomie, die den Begriff der Freiheit behauptet, hat daher den Vorzug, den absoluten Ausgangspunkt, aber auch nur den Ausgangspunkt für die Wahrheit zu enthalten, während die andere Seite, welche bei der begrifflosen Existenz stehenbleibt, den Gesichtspunkt von Vernünftigkeit und Recht gar nicht enthält. Der Standpunkt des freien Willens, womit das Recht und die Rechtswissenschaft ist über den unwahren Standpunkt, auf welchem der Mensch als Naturwesen und nur als an sich seiender Begriff, der Sklaverei daher fähig ist, schon hinaus. Diese frühere unwahre Erscheinung betrifft den Geist, welcher nur erst auf dem Standpunkte seines Bewußtseins ist; die Dialektik des Begriffs und des nur erst unmittelbaren Bewußtseins der Freiheit bewirkt daselbst den Kampf des Anerkennens und das Verhältnis der Herrenschaft und der Knechtschaft (s. Phänomenologie des Geistes, S. 115 ff. und Enzyklop. der philos. Wissensch. § 325 ff.) 1. Daß aber der objektive Geist, der Inhalt des Rechts, nicht selbst wieder nur in seinem subjektiven Begriffe und damit, daß dies, daß der Mensch an und für sich nicht zur Sklaverei bestimmt sei, nicht wieder als ein bloßes Sollen aufgefaßt werde, dies findet allein in der Erkenntnis statt, daß die Idee der Freiheit wahrhaft nur als der Staat ist.

Man, pursuant to his immediate existence within himself, is
something natural, external to his concept. It is only through the
development of his own body and mind, essentially through his selfconsciousness’s apprehension of itself as free, that he takes
possession of himself and becomes his own property and no one
else’s.

  1. Enzyklopädie, 3. Aufl. § 430 ff. ↩︎

Kommentare

2 Antworten zu „57“

  1. Avatar von Eduard Gans
    Eduard Gans

    Hält man die Seite fest, daß der Mensch an und für sich frei sei, so verdammt man damit die Sklaverei. Aber daß jemand Sklave ist, liegt in seinem eigenen Willen, so wie es im Willen eines Volkes liegt, wenn es unterjocht wird. Es ist somit nicht bloß ein Unrecht derer, welche Sklaven machen oder welche unterjochen, sondern der Sklaven und Unterjochten selbst. Die Sklaverei fällt in den Übergang von der Natürlichkeit der Menschen zum wahrhaft sittlichen Zustande; sie fällt in eine Welt, wo noch ein Unrecht Recht ist. Hier gilt das Unrecht und befindet sich ebenso notwendig an seinem Platz.

  2. Avatar von Hegel
    Hegel

    [zu § 57]
    § 57 ist erwähnt – bei Formieren – ist heterogen.
    Mensch muß sich selbst formieren. Ist geschichtlich, d. h. gehört in die Zeit, in die Geschichte vor Freiheit – da ist Geschichte.
    Ist erwähnt in Beziehung der Sklaverei, um anzugeben, wohin sie gehöre, wie sie beurteilt werden müsse – Sklaverei ist etwas Geschichtliches – d. h. sie fällt, gehört in einen Zustand vor dem Rechte – ist relativ – Der ganze Zustand soll nicht sein, ist [k]ein Zustand des absoluten Rechts – aber innerhalb eines solchen Zustands notwendig rechtlich. D. h. dasjenige Selbstbewußtsein der Freiheit, das auf einer solchen Stufe ist, hat sein Dasein. – Wenn man sagt, Sklaverei ist an und für sich Unrecht -, ist ganz richtig. Notwendigkeit des Staats. – Aber objektives Recht ist wesentlich ebenso ein subjektives für sich, d. h. es ist nicht ein Stein, Äußerliches, nur Festes, sondern es ist der Wille des Geistes – des allgemeinen Geistes, der allgemeinen Bildung. – Das Unrecht ist also an sich und für sich, d. h. es ist das eigne allgemeine Selbstbewußtsein – nicht ein Sklave – noch ein Herr sein zu wollen; kein Herr, kein Sklave – ebenso aber kein Sklave, kein Herr – Es kann nicht [von der] Schuld dieses oder jenes Individuums – dieser oder jener die Rede sein, daß sie Sklaven sind – aber Aller, des Ganzen. – Oft in Westindien haben sich die Neger empört, auf den Inseln noch jetzt liest man alle Jahre und öfters im Jahre von Verschwörungen – aber sie werden Opfer des allgemeinen Zustands. – Doch können sie als frei sterben; der Zustand des Einzelnen bedingt durch das Allgemeine. – Verschwörungen selbst ein Beweis von bloßer partieller Gesinnung – Ebenso kann nicht von der Schuld dieses oder jenes die Rede sein, daß sie Herren sind. – Wovon die Änderung des allgemeinen Zustands abhängt –
    Überhaupt leere, widersprechende Frage, was Recht im Naturzustand – unter Bedingung eines unrechtlichen Zustands. – Solange nur nach dem Begriff an sich gefragt wird, kann man nicht sagen, die Sklaverei sei unrichtig – denn der Begriff an sich ist nicht Idee, enthält nicht das Selbstbewußtsein an und für sich.
    Das Formieren ist ein Heraussetzen eines Innerlichen – hier schon Spaltung – in äußerliche Allgemeinheit – und in innere

    § 57. a) Immer zweierlei Gegenstände bei dem Besitznehmen – Äußerlichkeit und Ich; – Ich – nach meiner konkreten Seite, Unterschied von mir als Abstraktum. β) Jenes Konkrete ist unmittelbar Begierde, Anlagen, Vermögen – nur natürlich; – also nicht identisch mit Subjektivität d. h. mir, Wissendem, Wollendem, reiner Subjektivität, nicht in meiner Gewalt, Präsenz des Geistes – Ich als Subjekt das Herrschende, Gebrauchende, – also ein Äußeres ergreifen, es zähmen. Also hier ist davon insofern auch zu sprechen – und weil diese Geschicklichkeiten, als unterschieden von mir, so unterscheidbar gesetzt, so äußerlich gemacht werden können – daß sie auch ganz als Sachen von mir entäußert werden können. γ) Vorstellung – ein Äußerliches erinnern, mir zu eigen machen; ebenso umgekehrt Vorstellung – Innerliches äußerlich machen. Denn es ist an sich das Meinige, also innerlich; Bildung setzt sie als ein von mir Unterschiedenes – als meinem natürlichen Willen unterworfen –
    Mensch ist selbst frei, überhaupt im Besitze seiner selbst, nur durch Bildung. (s. neben in Anm.). Aber Freiheit wird nicht zu einem Veräußerlichen, also hier nicht zu erwähnen – Die Formierung zur Freiheit selbst (Realisierung derselben) und zur Erhaltung derselben ist der Staat.

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