67

Von meinen besonderen, körperlichen und geistigen Geschicklichkeiten und Möglichkeiten der Tätigkeit kann ich einzelne Produktionen und einen in der Zeit beschränkten Gebrauch an einen anderen1 veräußern, weil sie nach dieser Beschränkung ein äußerliches |70| Verhältnis zu meiner Totalität und Allgemeinheit erhalten. Durch die Veräußerung meiner ganzen durch die Arbeit konkreten Zeit und der Totalität meiner Produktion würde ich das Substantielle derselben, meine allgemeine Tätigkeit und Wirklichkeit, meine Persönlichkeit zum Eigentum eines anderen machen.

Es ist dasselbe Verhältnis, wie oben, § 61, zwischen der Substanz der Sache und ihrer Benutzung; wie diese, nur insofern sie beschränkt ist, von jener verschieden ist, so ist auch der Gebrauch meiner Kräfte von ihnen selbst und damit von mir nur unterschieden, insofern er quantitativ beschränkt ist; – die Totalität der Äußerungen einer Kraft ist die Kraft selbst, – der Akzidenzen die Substanz, – der Besonderungen das Allgemeine.

  1. Hegels Handexemplar. d. h. den ein anderer davon machen kann. ↩︎

EN ES


Kommentare

4 Kommentare zu „67“

  1. Avatar von Hegel (Notizen)
    Hegel (Notizen)

    Verhältnis des absoluten Innern zu dessen Äußerlichkeit.
    Von einem andern, d. h. den ein Andrer davon machen kann.

  2. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Der hier auseinandergesetzte Unterschied ist der zwischen einem Sklaven und dem heutigen Gesinde oder einem Tagelöhner. Der athenäische Sklave hatte vielleicht leichtere Verrichtung und geistigere Arbeit als in der Regel unsere Dienstboten, aber er war dennoch Sklave, weil der ganze Umfang seiner Tätigkeit dem Herrn veräußert war.

  3. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Dieselbe Bestimmung wie in § 61, auf die eigenen Kräfte angewandt — die Totalität der Äußerungen einer Kraft ist die Kraft selbst, der Akzidenzen die Substanz, der Besonderungen das Allgemeine.

    Der Schritt von § 61 wird vom Ding auf den Menschen übertragen. Einzelne Arbeitsleistungen und eine zeitlich begrenzte Verfügung über meine Fähigkeiten kann ich veräußern, weil sie durch diese Beschränkung überhaupt erst etwas von mir Abgelöstes werden: Erst die quantitative Grenze schafft hier den Unterschied. Die Gesamtheit meiner Tätigkeit dagegen ist nicht eine besonders große Menge von Leistungen, sondern das, was in allen Leistungen tätig ist, meine Persönlichkeit selbst. Wer sie veräußert, gibt deshalb nicht ein Vieles hin, sondern sich; die Grenze zwischen Arbeitsvertrag und Sklaverei ist damit nicht moralisch, sondern begrifflich gezogen.

  4. Avatar von Hegel (einfach)
    Hegel (einfach)

    § 67: Arbeit für andere, aber nicht das ganze Leben

    Ich habe Fähigkeiten, körperliche und geistige. Ich kann schreinern, rechnen oder singen. Darf ich diese Fähigkeiten einem anderen überlassen?

    Ja, aber nur begrenzt.

    Ich kann ein einzelnes Werk verkaufen, etwa einen Tisch. Ich kann meine Arbeitszeit vermieten, etwa acht Stunden am Tag. Das ist erlaubt. Denn ein begrenzter Teil meiner Kraft steht mir äußerlich gegenüber. Ich bleibe dabei ich selbst.

    Wo liegt die Grenze?

    Würde ich meine ganze Zeit und alles, was ich je schaffe, weggeben, wäre das anders. Dann gäbe ich meine ganze Tätigkeit weg. Und damit mich selbst. Ich würde zum Eigentum eines anderen.

    Ein Vergleich:

    Ein Sklave im alten Athen hatte manchmal leichtere und klügere Arbeit als ein heutiger Dienstbote. Trotzdem war er Sklave. Denn ihm gehörte keine Stunde seines Lebens selbst.

    Es ist wie bei einer Sache. Wer den ganzen Gebrauch hat, hat die Sache selbst. Wer über alle meine Kräfte verfügt, verfügt über mich.

    Zusammenfassung: Einzelne Werke und begrenzte Arbeitszeit darf ich verkaufen. Mein ganzes Leben darf ich nicht verkaufen. Sonst würde ich selbst zur Ware.

Schreibe einen Kommentar