73

Ich kann mich eines Eigentums nicht nur (§ 65) als einer äußerlichen Sache entäußern, sondern muß durch den Begriff mich desselben als Eigentums entäußern, damit mir mein Wille, als daseiend, gegenständlich sei. Aber nach diesem Momente ist mein Wille als entäußerter zugleich ein anderer. Dies somit, worin diese Notwendigkeit des Begriffes reell ist, ist die Einheit unterschiedener Willen, in der also ihre Unterschiedenheit und Eigentümlichkeit sich aufgibt. Aber in dieser Identität ihres Willens ist (auf dieser Stufe) ebenso dies enthalten, daß jeder ein mit dem anderen nicht identischer, für sich eigentümlicher Wille sei und bleibe.

I have power to alienate a property as an external thing (see §65);
but more than this, the concept compels me to alienate it
qua
property in order that thereby my will may become objective to me as
determinately existent. In this situation, however, my will as alienated
is at the same time another’s will. Consequently this situation wherein
this compulsion of the concept is realised is the unity of different
wills and so a unity in which both surrender their difference and their
own special character. Yet this identity of their wills implies also (at
this stage) that each will still is and remains not identical with the
other but retains from its own point of view a special character of its
own.


Kommentare

Eine Antwort zu „73“

  1. Avatar von Hegel
    Hegel

    Entäußerung meines Eigentums – d. i. nicht der besonderen Sache – dies ist keine Entäußerung meines Willens – d. i. nicht der Seite, nach der Eigentum mein als des freien Willens ist, –
    Daß ich mir als freier Wille objektiv sei – d. i. als ein andrer freier Wille.
    Wahrhafte Entäußerung des Willens – Objektivierung desselben
    Entäußerung, in welcher ich Eigentümer bleibe – und eine Erhaltung desselben bei mir
    Dies Begriff, Bestimmtheit dieser Sphäre. Ebenso mich zurücknehmen

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