73

Ich kann mich eines Eigentums nicht nur (§ 65) als einer äußerlichen Sache entäußern, sondern muss durch den Begriff mich desselben als Eigentums entäußern, damit mir mein Wille, als daseiend, gegenständlich sei. Aber nach diesem Momente ist mein Wille als entäußerter zugleich ein anderer. Dies somit, worin diese Notwendigkeit des Begriffes reell ist, ist die Einheit unterschiedener Willen, in der also ihre Unterschiedenheit und Eigentümlichkeit sich aufgibt. Aber in dieser Identität ihres Willens ist (auf dieser Stufe) ebenso dies enthalten, dass jeder ein mit dem anderen nicht identischer, für sich eigentümlicher Wille sei und bleibe.

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Kommentare

2 Kommentare zu „73“

  1. Avatar von Hegel (Notizen)
    Hegel (Notizen)

    Entäußerung meines Eigentums – d. i. nicht der besonderen Sache – dies ist keine Entäußerung meines Willens – d. i. nicht der Seite, nach der Eigentum mein als des freien Willens ist, –
    Daß ich mir als freier Wille objektiv sei – d. i. als ein andrer freier Wille.
    Wahrhafte Entäußerung des Willens – Objektivierung desselben
    Entäußerung, in welcher ich Eigentümer bleibe – und eine Erhaltung desselben bei mir
    Dies Begriff, Bestimmtheit dieser Sphäre. Ebenso mich zurücknehmen

  2. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Notwendigkeit der Entäußerung aus dem Begriff — damit mein Wille als daseiender mir gegenständlich sei, muss er entäußert werden; als entäußerter ist er zugleich ein anderer, und real ist diese Notwendigkeit als Einheit unterschiedener Willen.

    § 65 hatte gesagt, dass ich mich entäußern kann; hier wird gezeigt, dass ich es muss. Ein Wille, der nur meiner ist, hat kein Dasein, sondern bleibt Innerlichkeit; gegenständlich wird er mir erst, wenn er mir gegenübertritt, und gegenübertreten kann er nur, indem er zugleich der Wille eines anderen ist. Die Einheit, in der das geschieht, ist deshalb keine Verschmelzung: In derselben Bestimmung, in der beide Willen identisch sind, bleibt jeder ein eigener. Hegel hält ausdrücklich fest, dass dies „auf dieser Stufe“ gilt — die Einheit ist noch nicht die substantielle der Sittlichkeit, sondern eine, die den Unterschied der Willen als bestehenden voraussetzt.

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