78

Der Unterschied von Eigentum und Besitz, der substantiellen und der äußerlichen Seite (§ 45), wird im Vertrag zu dem Unterschiede des gemeinsamen Willens als Übereinkunft und der Verwirklichung derselben durch die Leistung. Jene zustande gekommene Übereinkunft ist, für sich im Unterschiede von der Leistung, ein Vorgestelltes, welchem daher nach der eigentümlichen Weise des Daseins der Vorstellungen in Zeichen (Enzyklop. der philos. Wissensch., § 379 f.) ein besonderes Dasein, in dem Ausdrucke der Stipulation durch Förmlichkeiten der Gebärden und anderer symbolischer Handlungen, insbesondere in bestimmter Erklärung durch die Sprache, dem der geistigen Vorstellung würdigsten Elemente, zu geben ist.

Die Stipulation ist nach dieser Bestimmung zwar die Form, wodurch der im Vertrag abgeschlossene Inhalt als ein erst vorgestellter sein Dasein hat. Aber das Vorstellen ist nur Form und hat nicht den Sinn, als ob damit der Inhalt noch ein Subjektives, so oder so zu Wünschendes und zu Wollendes sei, sondern der Inhalt ist die durch den Willen vollbrachte Abschließung hierüber.

The distinction between property and possession, the substantive
and external aspects of ownership (see §45), appears in the sphere of
contract as the distinction between a common will and its
actualisation, or between a covenant and its performance Once made,
a covenant taken by itself in distinction from its performance is
something held before the mind, something therefore to which a
particular determinate existence must be given in accordance with the
appropriate mode of giving determinate existence to ideas by

symbolising them. This is done, therefore, by expressing the
stipulation in formalities such as gestures and other symbolic actions,
particularly by declaring it with precision in language, the most
worthy medium for the expression of our mental ideas.


Kommentare

2 Antworten zu „78“

  1. Avatar von Eduard Gans
    Eduard Gans

    Wie wir in der Lehre vom Eigentum den Unterschied zwischen Eigentum und Besitz, zwischen dem Substantiellen und bloß Äußerlichen hatten, so haben wir im Vertrage die Differenz zwischen dem gemeinsamen Willen als Übereinkunft und dem besonderen als Leistung. In der Natur des Vertrags liegt es, daß sowohl der gemeinsame als auch der besondere Wille sich äußere, weil hier Wille sich zu Willen verhält. Die Übereinkunft, die sich in einem Zeichen manifestiert, und die Leistung liegen daher bei gebildeten Völkern auseinander, während sie bei rohen zusammenfallen können. In den Wäldern von Ceylon gibt es ein handeltreibendes Volk, das sein Eigentum hinlegt und ruhig erwartet, bis andere kommen, das ihrige dagegenzusetzen: hier ist die stumme Erklärung des Willens von der Leistung nicht verschieden.

  2. Avatar von Hegel
    Hegel

    – Unterschied von Eigentum und Besitz, der substantiellen und der äußerlichen Seite – auch Wert – und spezifische Sache –
    Wille – als gemeinsam an sich – besonderer Wille davon unterschieden
    Wille als solcher als Innerliches – äußerlich gemacht gegen einen andern Willen. – Wille hat es mit Willen zu tun.

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