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Der Unterschied von Eigentum und Besitz, der substantiellen und der äußerlichen Seite (§ 45), wird im Vertrag zu dem Unterschiede des gemeinsamen Willens als Übereinkunft und der Verwirklichung derselben durch die Leistung. Jene zustande gekommene Übereinkunft ist, für sich im Unterschiede von der Leistung, ein Vorgestelltes, welchem daher nach der eigentümlichen Weise des Daseins der Vorstellungen in Zeichen (Enzyklop. der philos. Wissensch., § 379 f.) 1 ein besonderes Dasein, in dem Ausdrucke der Stipulation durch Förmlichkeiten der Gebärden und anderer symbolischer Handlungen, insbesondere in bestimmter Erklärung durch die Sprache, dem der geistigen Vorstellung würdigsten Elemente, zu geben ist.

Die Stipulation ist nach dieser Bestimmung zwar die Form, wodurch der im Vertrag abgeschlossene Inhalt als ein erst vorgestellter sein Dasein hat. Aber das Vorstellen ist nur Form und hat nicht den Sinn, als ob damit der Inhalt noch ein Subjektives, so oder so zu Wünschendes und zu Wollendes sei, sondern der Inhalt ist die durch den Willen vollbrachte Abschließung hierüber.

  1. Enzyklopädie, 3. Aufl. § 458 f. ↩︎

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Kommentare

6 Kommentare zu „78“

  1. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1817)
    Hegel (Enzyklopädie 1817)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1817), § 409:

    § 409. Die zwey Willen, die im Vertrage sind, sind als innerliches verschieden von dessen Realisirung, der Leistung; wie (§. 406.) der einzelne Willen von der Besitzergreiffung; der Vertrag in der Form der ideellen Aeusserung, der Stipulation, enthält zwar schon das Aufgeben eines Eigenthums von dem einen, den Uebergang und die Aufnahme in den andern Willen; er ist daher an und für sich gültig und wird es nicht erst durch die wirkliche Leistung des einen oder des andern, was einen unendlichen Regreß oder unendliche Theilung der Sache, der Arbeit, und der Zeit in sich schlösse. Aber da der Wille in dieser Sphäre zugleich noch formell und Willkühr ist (§. 407.) so kann er seinem Begriffe entsprechend oder auch nicht, seyn.

  2. Avatar von Hegel (Notizen)
    Hegel (Notizen)

    – Unterschied von Eigentum und Besitz, der substantiellen und der äußerlichen Seite – auch Wert – und spezifische Sache –
    Wille – als gemeinsam an sich – besonderer Wille davon unterschieden
    Wille als solcher als Innerliches – äußerlich gemacht gegen einen andern Willen. – Wille hat es mit Willen zu tun.

  3. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1827)
    Hegel (Enzyklopädie 1827)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1827), § 493:

    § 493. Die zwei Willen und deren Uebereinkunft im Vertrage sind als Innerliches verschieden von dessen Realisirung, der Leistung. Die relativ-ideelle Aeußerung in der Stipulation aber enthält das wirkliche Aufgeben eines Eigenthums von dem einen, den Uebergang und die Aufnahme in den andern Willen. Der Vertrag ist an und für sich gültig und wird es nicht erst durch die Leistung des einen oder des andern, was einen unendlichen Regreß oder unendliche Theilung der Sache, der Arbeit, und der Zeit in sich schlösse. Es ist eine äußerliche (dem Zwange sich unterwerfende) Verbindlichkeit, welche der Wille eingeht, weil er nur Wille der abstracten Persönlichkeit und ein Wollen über diese und jene Sache ist. Und seine Innerlichkeit, welche hier nicht die moralische ist, ist in der Aeußerung der Stipulation vollständig und erschöpft. Seine Innerlichkeit ist im Reiche des Vorstellens, und das Wort ist in diesem That und Sache. (§. 462.)

  4. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1830)
    Hegel (Enzyklopädie 1830)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1830), § 493:

    § 493. Die zwei Willen und deren Übereinkunft im Vertrage sind als Innerliches verschieden von dessen Realisierung, der Leistung. Die relativ-ideelle Äußerung in der Stipulation enthält das wirkliche Aufgeben eines Eigentums von dem einen, den Obergang und die Aufnahme in den anderen Willen. Der Vertrag ist an und für sich gültig und wird es nicht erst durch die Leistung des einen oder des anderen, was einen unendlichen Regreß oder unendliche Teilung der Sache, der Arbeit und der Zeit in sich schlösse. Die Äußerung in der Stipulation ist vollständig und erschöpfend. Die Innerlichkeit des das Eigentum aufgebenden und des dasselbe aufnehmenden Willens ist im Reiche des Vorstellens, und das Wort ist in diesem Tat und Sache (§ 462), und [zwar] die vollgültige Tat, da der Wille hier nicht als moralischer (ob es ernstlich oder betrügerisch gemeint sei) in Betracht kommt, vielmehr nur Wille über eine äußerliche Sache ist.

  5. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Wie wir in der Lehre vom Eigentum den Unterschied zwischen Eigentum und Besitz, zwischen dem Substantiellen und bloß Äußerlichen hatten, so haben wir im Vertrage die Differenz zwischen dem gemeinsamen Willen als Übereinkunft und dem besonderen als Leistung. In der Natur des Vertrags liegt es, daß sowohl der gemeinsame als auch der besondere Wille sich äußere, weil hier Wille sich zu Willen verhält. Die Übereinkunft, die sich in einem Zeichen manifestiert, und die Leistung liegen daher bei gebildeten Völkern auseinander, während sie bei rohen zusammenfallen können. In den Wäldern von Ceylon gibt es ein handeltreibendes Volk, das sein Eigentum hinlegt und ruhig erwartet, bis andere kommen, das ihrige dagegenzusetzen: hier ist die stumme Erklärung des Willens von der Leistung nicht verschieden.

  6. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Fortbestimmung des Unterschieds von Eigentum und Besitz zum Unterschied von Übereinkunft und Leistung — die Übereinkunft ist ein Vorgestelltes und bedarf daher eines eigenen Daseins im Zeichen.

    Der schon in § 45 gezogene Unterschied zwischen der substantiellen und der äußerlichen Seite kehrt auf der neuen Stufe verwandelt wieder: Was dort Eigentum und Besitz war, ist hier die Übereinkunft und ihre Erfüllung. Für sich genommen ist die Übereinkunft nur vorgestellt, also etwas bloß Gedachtes. Weil aber auch das Vorgestellte ein Dasein braucht, um zu sein, und dieses Dasein das Zeichen ist, muss der Vertrag sich in Gebärde, Förmlichkeit oder ausdrücklicher Erklärung äußern; die Sprache ist dafür das angemessenste Element, weil in ihr das Zeichen nichts anderes mehr ist als der Gedanke selbst.

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