77

Indem jeder im reellen Vertrage dasselbe Eigentum behält, mit welchem er eintritt und welches er zugleich aufgibt, so unterscheidet sich jenes identisch bleibende als das im Vertrage an sich seiende Eigentum, von den äußerlichen Sachen, welche im Tausche ihren Eigentümer verändern. Jenes ist der Wert, in welchem die Vertragsgegenstände bei aller qualitativen äußeren Verschiedenheit der Sachen einander gleich sind, das Allgemeine derselben (§ 63).

Die Bestimmung, dass eine laesio enormis die im Vertrag eingegangene Verpflichtung aufhebe, hat somit ihre Quelle im Begriffe des Vertrags und näher in dem Momente, dass der Kontrahierende durch die Entäußerung seines Eigentums, Eigentümer und in näherer Bestimmung, quantitativ derselbe bleibt. Die Verletzung aber ist nicht nur enorm (als eine solche wird sie angenommen, wenn sie die Hälfte des Werts übersteigt) sondern unendlich, wenn über ein unveräußerliches Gut (§ 66) ein Vertrag oder Stipulation überhaupt zu ihrer Veräußerung eingegangen wäre. – Eine Stipulation übrigens ist zunächst ihrem Inhalte nach vom Vertrage [darin] unterschieden, dass sie irgendeinen einzelnen Teil oder Moment des ganzen Vertrags bedeutet, dann auch dass sie die förmliche Festsetzung desselben ist, wovon nachher. Sie enthält nach jener Seite nur die formelle Bestimmung des Vertrags, die Einwilligung des einen, etwas zu leisten und die Einwilligung des anderen zu sein, es anzunehmen; sie ist darum zu den sogenannten einseitigen Verträgen gezählt worden. Die Unterscheidung der Verträge in einseitige und zweiseitige, sowie andere Einteilungen derselben im römischen Rechte sind teils oberflächliche Zusammenstellungen |81| nach einer einzelnen oft äußerlichen Rücksicht, wie der Art und Weise ihrer Förmlichkeit, teils vermischen sie unter anderem auch Bestimmungen, welche die Natur des Vertrags selbst betreffen und solche, welche sich erst auf die Rechtspflege (actiones) und die rechtlichen Wirkungen nach dem positiven Gesetze beziehen, oft aus ganz äußerlichen Umständen herstammen und den Begriff des Rechts verletzen.

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Kommentare

5 Kommentare zu „77“

  1. Avatar von Hegel (Notizen)
    Hegel (Notizen)

    α) Eigentum bleibt – Allgemeinheit unterschieden von spezifischer Besonderheit.
    β) § 77 Zweierlei Äußerungen des Willens –
    Stipulation wird so unter Vertrag subsumiert – umgekehrt Vertrag auch unter obligatio – diese eingeteilt in
    α) Vertrag aus einer liziten Handlung, β) Verbindlichkeit aus Verbrechen, Unrecht überhaupt

  2. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1827)
    Hegel (Enzyklopädie 1827)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1827), § 494:

    § 494. Wie in der Stipulation sich das Substantielle des Vertrags von der Leistung als dem Aeußerlichen, das zur Folge herabgesetzt ist, unterscheidet, so wird damit an die Sache oder Leistung der Unterschied der unmittelbaren specifischen Beschaffenheit derselben von dem Substantiellen derselben, dem Werthe gesetzt, in welchem jenes Qualitative sich in quantitative Bestimmtheit verändert; ein Eigenthum wird so vergleichbar mit einem andern und kann qualitativ ganz Heterogenem gleichgesetzt werden. So wird es überhaupt als abstracte, allgemeine Sache gesetzt.

  3. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1830)
    Hegel (Enzyklopädie 1830)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1830), § 494:

    § 494. Wie in der Stipulation sich das Substantielle des Vertrags von der Leistung als der reellen Äußerung, die zur Folge herabgesetzt ist, unterscheidet, so wird damit an die Sache oder Leistung der Unterschied der unmittelbaren spezifischen Beschaffenheit derselben von dem Substantiellen derselben, dem Werte, gesetzt, in welchem jenes Qualitative sich in quantitative Bestimmtheit verändert; ein Eigentum wird so vergleichbar mit einem anderen und kann qualitativ ganz Heterogenem gleichgesetzt werden. So wird es überhaupt als abstrakte, allgemeine Sache gesetzt.

  4. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Das im Tausch identisch Bleibende ist das an sich seiende Eigentum, das Allgemeine der getauschten Sachen — der Wert.

    § 74 hatte gesagt, dass jeder im Tausch Eigentümer bleibt, obwohl er die Sache aufgibt; hier wird gezeigt, worin er es bleibt. Nicht in dieser oder jener Sache, denn die wechseln, sondern in dem, was beide Sachen bei aller sonstigen Verschiedenheit einander gleich macht. Das ist der Wert des § 63, jetzt als das im Wechsel Identische bestimmt. An sich seiendes Eigentum meint dabei kein verborgenes zweites Eigentum, sondern das Eigentum nach der Seite, die im Tausch gerade nicht angetastet wird, weshalb eine Verletzung dieser Gleichheit, die laesio enormis, die eingegangene Verpflichtung aufheben kann.

  5. Avatar von Hegel (einfach)
    Hegel (einfach)

    § 77: Der Wert bleibt gleich

    Beim Tausch bekomme ich etwas anderes, als ich hergebe. Ein Fahrrad gegen eine Gitarre. Die Sachen wechseln ihren Besitzer. Aber etwas bleibt bei mir: der Wert. Vorher hatte ich ein Fahrrad im Wert von 200 Euro. Jetzt habe ich eine Gitarre im selben Wert. Im Wert sind die Sachen gleich, so verschieden sie aussehen.

    Was, wenn der Tausch sehr ungleich ist?

    Das römische Recht kannte eine Regel dafür. Wenn jemand weniger als die Hälfte des Werts bekam, konnte er den Vertrag aufheben. Diese Regel folgt aus dem Wesen des Vertrags. Denn im Vertrag soll ich im Wert derselbe bleiben.

    Noch viel schlimmer ist ein Vertrag über etwas, das man gar nicht weggeben darf. Zum Beispiel über die eigene Freiheit. Dieser Schaden ist nicht nur groß, sondern ohne jedes Maß.

    Einzelne Zusagen:

    Eine einzelne Zusage ist noch nicht der ganze Vertrag. Einer sagt zu, etwas zu leisten. Der andere sagt zu, es anzunehmen. Darum hat man sie einseitige Verträge genannt.

    Die Römer haben die Verträge auf viele Arten eingeteilt. Oft nach äußeren Merkmalen, etwa nach ihrer Form. Dabei mischen sie Verschiedenes. Was zum Wesen des Vertrags gehört, steht neben Regeln für das Gericht. Das ist oberflächlich und trübt den Begriff des Rechts.

    Zusammenfassung: Im Tausch bleibt jeder Eigentümer desselben Werts. Darum darf ein Tausch nicht grob ungleich sein. Ein Vertrag über Unveräußerliches ist ganz nichtig.

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