180

Das Prinzip, daß die Glieder der Familie zu selbständigen rechtlichen Personen werden (§ 177), läßt innerhalb des Kreises der Familie etwas von dieser Willkür und Unterscheidung unter den natürlichen Erben eintreten, die aber nur höchst beschränkt stattfinden kann, um das Grundverhältnis nicht zu verletzen.

Kommentare

2 Antworten zu „180“

  1. Avatar von Eduard Gans
    Eduard Gans

    Bei den Römern konnte in früheren Zeiten der Vater seine Kinder enterben, wie er sie auch töten konnte; späterhin war beides nicht mehr gestattet. Diese Inkonsequenz des Unsittlichen und der Versittlichung desselben hat man in ein System zu bringen gesucht, und das Festhalten daran macht das Schwierige und Fehlerhafte in unserem Erbrechte aus. Testamente können allerdings gestattet werden, aber der Gesichtspunkt hierbei muß sein, daß dieses Recht der Willkür mit dem Auseinanderfallen und der Entfernung der Familienglieder entsteht oder größer wird und daß die sogenannte Familie der Freundschaft, welche das Testament hervorbringt, nur in Ermangelung der näheren Familie der Ehe und der Kinder eintreten kann. Mit dem Testamente überhaupt ist etwas Widriges und Unangenehmes verbunden, denn ich erkläre in demselben, wer die seien, denen ich geneigt bin. Die Zuneigung ist aber willkürlich; sie kann auf diese oder jene Weise erschlichen werden, an diesen oder jenen läppischen Grund geknüpft sein, und es kann gefordert werden, daß ein Eingesetzter sich deshalb den größten Niedrigkeiten unterwerfe. In England, wo überhaupt viel Marotten einheimisch sind, werden unendlich viel läppische Einfälle an Testamente geknüpft.

  2. Avatar von Hegel
    Hegel

    [zu § 180]
    Römisches Verhältnis

    [zu § 180 Anm.]
    Die Familie unabhängig machen wollen, von allen äußeren Zufälligkeiten. – Im patriarchalischen Zustande selbst Veränderungen in Glücksumständen – hier die Gesetzgebung dazu brauchen, in der eben die freie Persönlichkeit – (Mündigkeit) – das Prinzip ist.
    Lehen – Besitz in keiner Art – auch Fam[ilienbesitz] fideikommissarisch – Eigentum der fürstlichen Familie ist eins der Glieder der Kette, durch welche der Staat als Staat geworden ist – von unendlicher Wichtigkeit –
    α) Eigentum,
    β) Unveräußerlichkeit,
    γ) Majorate – Unteilbarkeit –
    Frau, dient, ist zum Gebrauch des Mannes, und um die Familie fortzupflanzen; – wenn er tot, ist ihr Nutzen, ihre Stellung verloren – dürftig, hängt von der Gnade ihrer Söhne ab; hat sie nur Töchter, keine Söhne – gemeinschaftliche Armut, nicht für sie gesorgt. – Harte Verhältnisse, Schwestern, Witwen, hartem, unsittlichem Schicksal preisgegeben – nicht für die weibliche Familie gesorgt – Frau keine Ehgem[ahlin]
    α) fortdauernde Unmündigkeit – von Geschlecht zu Geschlecht
    β) Ausschließen der Töchter; – Töchter – Ungleichheit mit Brüdern – Töchter hilfsbedürftig – gleiche Fähigkeit – Eigentum zu besitzen – Athen, Sparta – Hat aus Zeiten seinen Ursprung, wo die adeligen Töchter α) in Stiften Unterkommen, Versorgung fanden, β) in Verheiratungen auf ihren Stand beschränkt waren und also den Männern ihres Standes keine anderen als solche Heiraten von Mädchen ohne Vermögen offen standen. γ) Sitten, überhaupt patriarchalisch – teils die Härte etwas wie das Schicksal – teils – Gutsbesitzer weniger Bedürfnisse und Zwecke, für die aufzuwenden nicht als Kaufmann, sondern als Vater seiner Familie, verzehrt mit den Seinigen –
    Harte Verhältnisse. α) Schwestern arm, β) Frau im Wohlstand – in dürftigen Umständen nach Tod ihres Mannes, hat ihren Zustand nicht als eine Würde, Matrone.

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