9

b) Insofern die Willensbestimmungen die eigenen des Willens, seine in sich reflektierte Besonderung überhaupt sind, sind sie Inhalt. Dieser Inhalt als Inhalt des Willens ist ihm nach der in a) angegebenen Form Zweck, teils innerlicher oder subjektiver in dem vorstellenden Wollen, teils durch die Vermittlung der das Subjektive in die Objektivität übersetzenden Tätigkeit verwirklichter, ausgeführter Zweck.

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Kommentare

Eine Antwort zu „9“

  1. Avatar von G.W.F. Hegel

    [zu § 9]
    b. Besonderung als in ihm gesetzt, – sein Inhalt – nach der Seite des Bewußtseins des einzelnen Willens also Zweck. Alle Willensbestimmungen sind insofern Zwecke – hier nur als Bestimmungen.
    Auf diesen besonderen Inhalt kommt es an.
    Zunächst formell, oder überhaupt gesetzt durch den Willen – formelle Freiheit – Naturtriebe – Zorn – auch Ich, tue es, will es, wenn ich vor der Leidenschaft außer mir bin, auch formell mein Wille – Eben Leiden, Passiver Wille, außer sich –
    Hier Abscheidung des wirklichen freien Willens – d. i.
    α) Wille überhaupt, Innere[s] –
    β) Wille in seinem Zwecke, seiner Bestimmung, Äußern, d. i. Bestimmtheit durch und bei sich – sein Inhalt ganz sein

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