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Indem der Erwerber eines solchen Produkts an dem Exemplar als einzelnem den vollen Gebrauch und Wert desselben besitzt, so ist er vollkommener und freier Eigentümer desselben als eines einzelnen, obgleich der Verfasser der Schrift oder der Erfinder der technischen Vorrichtung Eigentümer der allgemeinen Art und Weise bleibt, dergleichen Produkte und Sachen zu vervielfältigen, als welche allgemeine Art und Weise er nicht unmittelbar veräußert hat, sondern sich dieselbe als eigentümliche Äußerung vorbehalten kann.

Das Substantielle des Rechts des Schriftstellers und Erfinders ist zunächst nicht darin zu suchen, dass er bei der Entäußerung des einzelnen Exemplars es willkürlich zur Bedingung macht, dass die damit in den Besitz des anderen kommende Möglichkeit, solche Produkte nunmehr als Sachen gleichfalls hervorzubringen, nicht Eigentum des anderen werde, sondern Eigentum des Erfinders bleibe. Die erste Frage |72| ist , ob eine solche Trennung des Eigentums der Sache von der mit ihr gegebenen Möglichkeit, sie gleichfalls zu produzieren, im Begriffe zulässig ist und das volle, freie Eigentum (§ 62) nicht aufhebt, – worauf es erst in die Willkür des ersten geistigen Produzenten kommt, diese Möglichkeit für sich zu behalten, oder als einen Wert zu veräußern oder für sich keinen Wert darauf zu legen und mit der einzelnen Sache auch sie preiszugeben. Diese Möglichkeit hat nämlich das Eigene, an der Sache die Seite zu sein, wonach diese nicht nur eine Besitzung, sondern ein Vermögen ist (s. unten § 170 ff.) so dass dies in der besonderen Art und Weise des äußeren Gebrauchs liegt, der von der Sache gemacht wird, und von dem Gebrauche, zu welchem die Sache unmittelbar bestimmt ist, verschieden und trennbar ist (er ist nicht, wie man es heißt, eine solche accessio naturalis, wie die foetura). [handschriftliche Notiz (a) – siehe unten Kommentar „Hegel (Notizen)“] Da nun der Unterschied in das seiner Natur nach Teilbare, in den äußerlichen Gebrauch fällt, so ist die Zurückbehaltung des einen Teils bei Veräußerung des anderen Teils des Gebrauchs nicht der Vorbehalt einer Herrenschaft ohne utile. – Die bloß negative, aber allererste Beförderung der Wissenschaften und Künste ist, diejenigen, die darin arbeiten, gegen Diebstahl zu sichern und ihnen den Schutz ihres Eigentums angedeihen zu lassen; wie die [handschriftliche Notiz (b) – siehe unten Kommentar „Hegel (Notizen)“] allererste und wichtigste Beförderung des Handels und der Industrie war, sie gegen die Räuberei auf den Landstraßen sicherzustellen. – Indem übrigens das Geistesprodukt die Bestimmung hat, von anderen Individuen aufgefasst und ihrer Vorstellung, Gedächtnis, Denken usf. zu eigen gemacht zu werden und ihre Äußerung, wodurch sie das Gelernte (denn Lernen heißt nicht nur, mit dem Gedächtnis die Worte auswendig lernen – die Gedanken anderer können nur durch Denken aufgefasst werden, und dies Nachdenken |73| ist auch Lernen) gleichfalls zu einer veräußerbaren Sache machen, hat immer leicht irgendeine eigentümliche Form, so dass sie das daraus erwachsende Vermögen als ihr Eigentum betrachten und für sich das Recht solcher Produktion daraus behaupten können. Die Fortpflanzung der Wissenschaften überhaupt und das bestimmte Lehrgeschäft insbesondere ist, seiner Bestimmung und Pflicht nach, am bestimmtesten bei positiven Wissenschaften, der Lehre einer Kirche, der Jurisprudenz usf. die Repetition festgesetzter, überhaupt schon geäußerter und von außen aufgenommener Gedanken, somit auch in Schriften, welche dies Lehrgeschäft und die Fortpflanzung und Verbreitung der Wissenschaften zum Zweck haben. Inwiefern nun die in der wiederholenden Äußerung sich ergebende Form den vorhandenen wissenschaftlichen Schatz und insbesondere die Gedanken solcher anderer, die noch im äußerlichen Eigentum ihrer1 Geistesprodukte sind, in ein spezielles geistiges Eigentum des reproduzierenden Individuums verwandle, und ihm hiermit das Recht, sie auch zu seinem äußerlichen Eigentum zu machen, gebe oder inwiefern nicht, – inwiefern solche Wiederholung in einem schriftstellerischen Werke ein Plagiat werde, lässt sich nicht durch eine genaue Bestimmung [handschriftliche Notiz (c) – siehe unten Kommentar „Hegel (Notizen)“] angeben und hiermit nicht rechtlich und gesetzlich festsetzen. Das Plagiat müsste daher eine Sache der Ehre sein und von dieser zurückgehalten werden. – Gesetze gegen den Nachdruck erfüllen daher ihren Zweck, das Eigentum der Schriftsteller und der Verleger rechtlich zu sichern, zwar in dem bestimmten, aber sehr beschränkten Umfange. Die Leichtigkeit, absichtlich an der Form etwas zu ändern oder ein Modifikatiönchen an einer großen Wissenschaft, an einer umfassenden Theorie, welche das Werk eines anderen ist, zu erfinden, oder schon die Unmöglichkeit, im Vortrage des Aufgefassten bei den Worten des Urhebers |74| zu bleiben, führen für sich außer den besonderen Zwecken, für welche eine solche Wiederholung nötig wird, die unendliche Vielfachheit von Veränderungen herbei, die dem fremden Eigentum den mehr oder weniger oberflächlichen Stempel des seinigen aufdrücken; wie die hundert und aberhundert Kompendien, Auszüge, Sammlungen usf. Rechenbücher, Geometrien, Erbauungsschriften usf. zeigen, wie jeder Einfall einer kritischen Zeitschrift, Musenalmanachs, Konversationslexikons usf. sogleich ebenfalls unter demselben oder einem veränderten Titel wiederholt, aber als etwas Eigentümliches behauptet werden kann; – wodurch denn leicht dem Schriftsteller oder erfindenden Unternehmer der Gewinn, den ihm sein Werk oder Einfall versprach, zunichte gemacht oder gegenseitig heruntergebracht oder allen ruiniert wird. – Was aber die Wirkung der Ehre gegen das Plagiat betrifft, so ist dabei dies auffallend, dass der Ausdruck Plagiat oder gar gelehrter Diebstahl nicht mehr gehört wird – es sei, entweder dass die Ehre ihre Wirkung getan, das Plagiat zu verdrängen, oder dass es aufgehört hat, gegen die Ehre zu sein und das Gefühl hierüber verschwunden ist, oder dass ein Einfällchen und Veränderung einer äußeren Form sich als Originalität und selbstdenkendes Produzieren so hoch anschlägt, um den Gedanken an ein Plagiat gar nicht in sich aufkommen zu lassen.

  1. Hegels Handexemplar. d. i. jener ↩︎

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Kommentare

3 Kommentare zu „69“

  1. Avatar von Hegel (Notizen)
    Hegel (Notizen)

    [zu § 69]
    Es ist zweierlei Bestimmung, – Benutzung, – was ist die direkte Bestimmung des Verkaufs eines Exemplars? Verkauft nur das, was und insofern es Gedanken vorstellt – diesen Wert, – nicht den andern Wert, der die Vervielfältigung in sich schließt – dieser Wert ein weiteres Vermögen –
    Es gehört mein (nicht stillschweigender, sondern) ausdrücklicher Wille dazu, – wenn auch diese Seite veräußert wird –
    Solche Produktion überhaupt in Beziehung auf den Andern –
    In Besitz nehmen ist meine Arbeit, Geschicklichkeit – mache dies meinige äußerlich – (wesentlich) in bezug auf den Andern, oder es gesellt sich unmittelbar dazu –
    Wenn solches, welches Zeichen von Vorstellungen ist, produziert wird, ist es schlechterdings in Beziehung auf andere –
    Gebrauch – stellt vor meinen Willen, etwas, eine Sache, als Eigentum zu haben; – Besitzergreifung wird zur Vorstellung. Zuletzt (schriftstellerische Produktion) [werden] die Vorstellungen selbst zur Sache. Weise eines Daseins, Besitzes, der sich schlechthin auf andere bezieht – Mein soll bleiben das Äußerliche, Wert – zum Tausche – als Vermögen.

    [zu § 69 Anm., (a)]
    Art und Weise des Gebrauchs – eine Art von Gebrauch zediert – eine andere Art nicht – Erbpacht, Lehen – auch eine Art von Gebrauch – eine andere, nämlich es zu verkaufen, nicht – aber dies letztere ist nicht eine Art von Gebrauch – sondern ist Eigentum des Werts der Sache –
    Gesetze gegen Nachdruck – α) Schutz der Schriftsteller und Verleger – ihre Kommissionäre gemeinschaftlich gegen Nachdruck – β) der Verleger gegen Nachdrucken wie gegen das Publikum. Gemeinsames Eigentum der Nation – jeder kann es nachdrucken – Privilegium – Versorgung, Sicherung der Verlagshandlungen –

    [zu § 69 Anm., (b)]
    ihrer, d. i. jener
    Der allergrößte Teil der deutschen Literatur ist Fabrikwesen, bare Industrie geworden.

    [zu § 69 Anm., (c)]
    Musenalmanach, Geometrie ist kein besonderer Einfall, – also ist es jedem erlaubt, solchen Einfall zu exploitieren.
    Gelehrte Zeitungen – Morgen-, Abendblätter. Alle Götter und Göttinnen – Musen, Minerva, Hermes – Einfall.

  2. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Trennung von Einzelnheit und Allgemeinheit an demselben Produkt — das Exemplar wird volles Eigentum des Erwerbers, die allgemeine Art und Weise der Vervielfältigung bleibt unveräußert beim Urheber.

    Der Paragraph muss den Einwand des § 62 abwehren, denn dort war die Spaltung von Eigentum und vollem Gebrauch als Widerspruch verworfen worden. Hier ist sie zulässig, weil nicht ein leerer Wille neben einem vollen steht, sondern zwei wirkliche Gebrauchsweisen unterschieden werden: der Gebrauch dieses Exemplars und der Gebrauch der Sache als Vermögen, also als Quelle weiterer Produktion (§§ 170 ff.). Da der Unterschied in das seiner Natur nach Teilbare fällt, nämlich in den äußeren Gebrauch, behält der Urheber keine leere Herrschaft, sondern einen eigenen Teil. Die Anmerkung zieht daraus die nüchterne Folge, dass sich die Grenze zum Plagiat begrifflich nicht scharf ziehen lässt und deshalb nur der Ehre, nicht dem Gesetz zugewiesen werden kann.

  3. Avatar von Hegel (einfach)
    Hegel (einfach)

    § 69: Das Recht der Autoren und Erfinder

    Wer ein Buch kauft, dem gehört dieses eine Buch ganz. Er darf es lesen, verleihen, verschenken oder verkaufen. Er ist sein voller Eigentümer.

    Aber das Recht, das Buch zu vervielfältigen, bleibt beim Autor. Ebenso bleibt beim Erfinder das Recht, seine Maschine in Serie zu bauen. Warum?

    Nicht, weil der Autor das einfach so bestimmt. Es liegt an der Sache selbst. Das einzelne Buch dient zum Lesen. Das Nachdrucken ist ein ganz anderer Gebrauch. Er ist eine Quelle von Einkommen, ein Vermögen. Diese beiden Arten des Gebrauchs lassen sich trennen. Darum bleibt der Käufer trotzdem voller Eigentümer seines Buches. Einen leeren Herrn, wie beim Nießbrauch, gibt es hier nicht.

    Der erste Schutz für Wissenschaft und Kunst:

    Die erste Hilfe für Forscher und Künstler ist ganz einfach. Man muss sie vor Diebstahl schützen. So war es auch beim Handel. Die erste Hilfe für Kaufleute war, die Landstraßen von Räubern zu befreien.

    Das Problem mit dem Abschreiben:

    Wer lernt, nimmt fremde Gedanken auf. Und wer sie weitergibt, gibt ihnen oft eine neue Form. Wann ist das eigene Arbeit? Und wann ist es ein Plagiat? Eine genaue Grenze lässt sich nicht ziehen. Darum kann das Gesetz das Plagiat kaum fassen. Es bleibt eine Frage der Ehre.

    Gesetze gegen den Nachdruck helfen daher nur begrenzt. Es ist leicht, an einem fremden Werk etwas zu ändern. Man verschiebt ein paar Sätze. Man erfindet eine kleine Abwandlung. Schon sieht es aus wie etwas Eigenes. So entstehen viele Lehrbücher, Auszüge und Sammlungen.

    Eine bittere Beobachtung am Ende:

    Das Wort Plagiat hört man kaum noch. Dafür gibt es drei mögliche Gründe. Vielleicht hat die Ehre das Plagiat vertrieben. Vielleicht schämt sich niemand mehr dafür. Oder man hält jede kleine Änderung schon für einen eigenen Gedanken.

    Zusammenfassung: Der Käufer besitzt sein Exemplar ganz. Das Recht zu vervielfältigen bleibt beim Urheber. Gegen das Plagiat hilft das Gesetz wenig, am meisten hilft die Ehre.

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