Das Recht der Individuen an ihre Besonderheit ist ebenso in der sittlichen Substantialität enthalten, denn die Besonderheit ist die äußerlich erscheinende Weise, in welcher das Sittliche existiert.
Das Recht der Individuen an ihre Besonderheit ist ebenso in der sittlichen Substantialität enthalten, denn die Besonderheit ist die äußerlich erscheinende Weise, in welcher das Sittliche existiert.
Auch das Recht der Individuen an ihre Besonderheit ist in der sittlichen Substantialität enthalten, weil die Besonderheit die äußerlich erscheinende Weise ist, in der das Sittliche existiert.
Dieser Paragraph ist das Gegenstück zum vorigen und verhindert dessen einseitige Lesart. Wenn die Substanz nur die Allgemeinheit wäre, wäre das Besondere an den Individuen — ihre Neigungen, Interessen, ihre je eigene Lebensform — bloßer Abzug, den man ihr opfert. Der Schritt zeigt das Umgekehrte: eine Substanz, die nicht in besonderten, unterscheidbaren Gestalten aufträte, hätte überhaupt kein Dasein, denn Existenz heißt immer, in bestimmter, äußerlicher Weise dazusein. Die Besonderheit ist damit nicht geduldete Ausnahme, sondern die Erscheinungsform des Allgemeinen selbst.
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