288

Die gemeinschaftlichen besonderen Interessen, die in die bürgerliche Gesellschaft fallen und außer dem an und für sich seienden Allgemeinen des Staats selbst liegen (§ 256), haben ihre Verwaltung in den Korporationen (§ 251) der Gemeinden und sonstiger Gewerbe und Stände und deren Obrigkeiten, Vorsteher, Verwalter u. dgl. Insofern diese Angelegenheiten, die sie besorgen, einerseits das Privateigentum und Interesse dieser besonderen Sphären sind und nach dieser Seite ihre Autorität mit auf dem Zutrauen ihrer Standesgenossen und Bürgerschaften beruht, andererseits diese Kreise den höheren Interessen des Staats untergeordnet sein müssen, wird sich für die Besetzung dieser Stellen im allgemeinen eine Mischung von gemeiner Wahl dieser Interessenten und von einer höheren Bestätigung und Bestimmung ergeben.

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Kommentare

2 Kommentare zu „288“

  1. Avatar von Karl Marx
    Karl Marx

    Einfache Beschreibung des empirischen Zustandes in einigen Ländern.

  2. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Die gemeinschaftlichen besonderen Interessen bleiben in der Verwaltung der Korporationen, deren Ämterbesetzung sich als Mischung von Wahl der Beteiligten und höherer Bestätigung ergibt.

    Ein eigener logischer Schritt liegt hier nicht vor; die schon in der bürgerlichen Gesellschaft bestimmte Korporation (§ 251) wird in den Aufbau der Regierungsgewalt eingeordnet, und die doppelte Form der Besetzung folgt schlicht daraus, dass diese Kreise nach der einen Seite eigenes Interesse und Vertrauen der Standesgenossen, nach der anderen Unterordnung unter den Staat sind.

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