251

Das Arbeitswesen der bürgerlichen Gesellschaft zerfällt nach der Natur seiner Besonderheit in verschiedene Zweige. Indem solches an sich Gleiche der Besonderheit als Gemeinsames in der Genossenschaft zur Existenz kommt, fasst und betätigt der auf sein Besonderes gerichtete, selbstsüchtige Zweck zugleich sich als allgemeinen, und das Mitglied der bürgerlichen Gesellschaft ist, nach seiner besonderen Geschicklichkeit, Mitglied der Korporation, deren allgemeiner Zweck damit ganz konkret ist und keinen weiteren Umfang hat, als der im Gewerbe, dem eigentümlichen Geschäfte und Interesse, liegt.

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Kommentare

Ein Kommentar zu „251“

  1. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Das an sich Gleiche der Besonderheit kommt in der Genossenschaft als Gemeinsames zur Existenz, wodurch der selbstsüchtige Zweck sich zugleich als allgemeinen fasst und der allgemeine Zweck ganz konkret bleibt.

    In diesem Satz stecken zwei Schritte. Erstens: Was die Gewerbetreibenden eines Zweigs verbindet, besteht zunächst nur „an sich“, das heißt, es ist der Sache nach vorhanden, aber nicht als eigene Gestalt da; in der Genossenschaft tritt es in Existenz, wird also zu etwas, worauf man sich berufen und beziehen kann. Zweitens: Damit ändert sich der Zweck des Einzelnen nicht durch Verzicht, sondern durch Erweiterung — indem er sein Gewerbe betreibt, betreibt er die Sache seines Zweigs. Hegel betont eigens, dass dieser allgemeine Zweck „ganz konkret“ ist und keinen weiteren Umfang hat als das wirkliche Geschäft: Es ist kein abstraktes Gemeinwohl, dem der Einzelne sich unterordnen müsste.

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