252

Die Korporation hat nach dieser Bestimmung unter der Aufsicht der öffentlichen Macht, das Recht, ihre eigenen innerhalb ihrer eingeschlossenen Interessen zu besorgen, Mitglieder nach der objektiven Eigenschaft ihrer Geschicklichkeit und Rechtschaffenheit, in einer durch den allgemeinen Zusammenhang sich bestimmenden Anzahl anzunehmen und für die ihr Angehörigen die Sorge gegen die besonderen |237| Zufälligkeiten sowie für die Bildung zur Fähigkeit, ihr zugeteilt zu werden, zu tragen – überhaupt für sie als zweite Familie einzutreten, welche Stellung für die allgemeine, von den Individuen und ihrer besonderen Notdurft entferntere bürgerliche Gesellschaft unbestimmter bleibt.

Der Gewerbsmann ist verschieden vom Tagelöhner, wie von dem der zu einem einzelnen zufälligen Dienst bereit ist. Jener, der Meister [ist] oder der es werden will, ist Mitglied der Genossenschaft nicht für einzelnen zufälligen Erwerb, sondern für den ganzen Umfang, das Allgemeine seiner besonderen Subsistenz. – Privilegien als Rechte eines in eine Korporation gefassten Zweigs der bürgerlichen Gesellschaft, und eigentliche Privilegien nach ihrer Etymologie, unterscheiden sich dadurch voneinander, dass die letzteren Ausnahmen vom allgemeinen Gesetze nach Zufälligkeit sind, jene aber nur gesetzlich gemachte Bestimmungen, die in der Natur der Besonderheit eines wesentlichen Zweigs der Gesellschaft selbst liegen.

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Kommentare

2 Kommentare zu „252“

  1. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Die Korporation ist die auf dem Boden der Besonderheit wiederhergestellte Familiensubstanz — eine „zweite Familie“, die die besonderen Zufälligkeiten trägt, für welche die allgemeine Gesellschaft zu fern bleibt.

    Was in § 181 als Auflösung der Familie in selbständige Personen erschien, kehrt hier als Einrichtung zurück — eine Wiederholung auf höherer Stufe: Die Korporation nimmt auf, bildet aus und sorgt gegen die besonderen Zufälle — Leistungen, die vorher die Familie erbrachte, nun aber nicht an die Geburt, sondern an eine objektive Eigenschaft, Geschicklichkeit und Rechtschaffenheit, geknüpft. Dass dieselbe Stellung für die bürgerliche Gesellschaft im Ganzen „unbestimmter“ bleibt, ist kein Mangel der Darstellung, sondern die Bestimmung selbst: Je allgemeiner die Sphäre, desto entfernter ist sie von der einzelnen Notdurft, und eben darum bedarf es der mittleren Stufe.

  2. Avatar von Hegel (einfach)
    Hegel (einfach)

    § 252: Eine zweite Familie

    Was darf eine Korporation?

    Unter der Aufsicht des Staates darf sie ihre eigenen Dinge regeln. Sie nimmt Mitglieder auf. Und zwar danach, ob einer geschickt und rechtschaffen ist. Und in einer Zahl, die zum Bedarf der Gesellschaft passt.

    Was tut sie für ihre Mitglieder?

    Sie schützt sie vor besonderen Zufällen. Sie sorgt für ihre Ausbildung. Überhaupt tritt sie für sie ein wie eine zweite Familie. Die große Gesellschaft ist dafür zu weit weg vom Einzelnen und seiner Not.

    Meister und Tagelöhner:

    Der Tagelöhner nimmt jede Arbeit an, die gerade kommt. Der Meister dagegen ist Mitglied der Genossenschaft. Nicht für einen einzelnen Auftrag, sondern für sein ganzes Auskommen.

    Vorrechte:

    Eine Korporation hat eigene Rechte. Das sind aber keine Privilegien im alten Sinn. Die alten Privilegien waren zufällige Ausnahmen vom Gesetz. Die Rechte der Korporation dagegen ergeben sich aus der Natur ihres Gewerbes. Das Gesetz hat sie nur festgelegt.

    Zusammenfassung: Die Korporation regelt ihre Angelegenheiten unter Aufsicht des Staates. Sie nimmt tüchtige Mitglieder auf und sorgt für sie wie eine zweite Familie. Ihre Rechte sind keine zufälligen Ausnahmen.

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