155

In dieser Identität des allgemeinen und besonderen Willens fällt somit Pflicht und Recht in Eins, und der Mensch hat durch das Sittliche insofern Rechte, als er Pflichten, und Pflichten, insofern er Rechte hat. Im abstrakten Rechte habe Ich das Recht und ein anderer die Pflicht gegen dasselbe, – im Moralischen soll nur das Recht meines eigenen Wissens und Wollens sowie meines Wohls mit den Pflichten geeint und objektiv sein.

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Kommentare

4 Kommentare zu „155“

  1. Avatar von Hegel (Notizen)
    Hegel (Notizen)

    Pflichten sind bindende Beziehungen, Verhältnisse zur substantiellen Sittlichkeit – aber diese ist mein Wesen, hat durch mich selbst Dasein – Ihr Dasein, d. i. ihr Recht, daß ich sie, ihr Dasein, respektiere, meine Pflicht, – ist auch mein Recht, es ist das Dasein meiner Freiheit.
    Was den Menschen auferlegt wird als Pflicht, soll für etwas geschehen; – nicht nur ihren Vorteil direkt oder indirekt dabei haben – sondern für Etwas, worin sie ihre Würde, Freiheit haben, dessen Dasein daher ihr Dasein – ihr Recht ist.
    Nicht bloß: Andere haben Rechte, ich bin ihnen gleich, bin Person wie sie, ich soll Pflichten gegen ihre Rechte haben, – als ihnen gleich soll ich durch diese Pflichten auch Rechte haben – Zusammenhang durch Vergleichung.

    Absolute Vermittlung, des Daseins des Substantiellen, des Rechts des Substantiellen, d. i. meiner Pflicht – durch mein Dasein, d. i. mein Recht – und umgekehrt.
    Verschiedenheit der Rechte und Pflichten – bezieht [sich] aufs Besondere – Unterschied der Stände, des Amts. Formelles Verhältnis im Besonderen.
    α) Was ich leiste, dafür erhalte ich ein spezifisch Anderes – aber Wert als Pflicht, Recht eines anderen, Verpflichtung – Mittel – und Ich Zweck dabei
    β) Identischer Inhalt – der Substanz nach – Recht und Pflicht, dem Staate anzugehören, Recht, n[atürliches] Dasein als Individuum – Pflicht – Ehe – Ich bin das Dasein, verbindlich.

  2. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1827)
    Hegel (Enzyklopädie 1827)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1827), § 486:

    § 486. Diese Realität als Daseyn des freien Willens überhaupt ist das Recht; als die vernünftigen und festen Willensbestimmungen in Beziehung auf den subjectiven Willen, in welchem allein sie als allgemeine ihr Daseyn haben können, sind sie die Pflicht, und als Gewohnheit und Sinnesart in demselben Sitte. Dasselbe was ein Recht ist, ist an sich auch eine Pflicht, und was eine Pflicht ist, ist auch ein Recht. Denn ein Daseyn ist ein Recht nur auf den Grund des freien substantiellen Willens; derselbe Inhalt ist es, der in Beziehung auf den als subjectiv und einzeln sich unterscheidenden Willen Pflicht ist. Die Endlichkeit des objectiven Willens ist in sofern der Schein des Unterschieds der Rechte und Pflichten.

    Im Felde der Erscheinung sind Recht und Pflicht zunächst so Correlata, daß einem Rechte von meiner Seite eine Pflicht in einem Andern entspricht. Aber dem Begriffe nach ist mein Recht an eine Sache nicht blos Besitz, sondern Besitz als Eigenthum, d. i. ein rechtlicher Besitz, und es ist Pflicht, die Sache als Eigenthum zu besitzen, welche in das Verhältniß der Erscheinung, nämlich in der Beziehung auf eine andere Person, gesetzt, sich zur Pflicht des Andern mein Eigenthum zu respectiren entwickelt. Die moralische Pflicht ist in mir als freiem Subject, zugleich ein Recht meines subjectiven Willens, meiner Gesinnung. Aber in sofern im Moralischen die Differenz von Recht und Pflicht auch für den Begriff eintritt, ist meine Pflicht durch das Recht beschränkt, was als das Recht anderer erscheint. Hier ist die unmittelbare Einheit dessen, was Pflicht ist, mit dem Rechte dazu (daß ich darf, was ich moralisch soll) nur etwas Subjectives in mir, und die Differenz derselben, wie damit die Zufälligkeit ihrer Einheit, macht die Einseitigkeit des blos moralischen Standpunktes aus. Im Sittlichen ist beides zu seiner Wahrheit, zu seiner absoluten Einheit gelangt, obgleich als in der Weise der Nothwendigkeit Pflicht und Recht durch Vermittlung in einander zurückkehren und [sich] zusammenschließen. Die Rechte des Familienvaters über die Mitglieder sind eben so sehr Pflichten gegen sie, wie die Pflicht des Gehorsams der Kinder ihr Recht, zu freien Menschen erzogen zu werden, ist. Die Strafgerechtigkeit der Regierung, ihre Rechte der Verwaltung u.s.f. sind zugleich Pflichten derselben zu strafen, zu verwalten u.s.f., wie die Leistungen der Staatsangehörigen an Abgaben, Kriegsdiensten u.s.f., Pflichten und ebenso ihr Recht an den Schutz ihres Privateigenthums und des allgemeinen substantiellen Lebens sind, in dem sie ihre Wurzel haben; alle Zwecke der Gesellschaft und des Staats sind ihre eigenen, und nur der Weg der Vermittlung, durch welche ihre Pflichten als Ausübung und Genuß von Rechten an sie zurückkommen, macht die Erscheinung der Verschiedenheit aus, zu welchem Anschein die Weise kommt, in welcher der Werth bei dem Austausche mannichfaltige Gestalten erhält, ob er gleich an sich derselbe ist. Wer keine Rechte hat, hat keine Pflichten.

  3. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1830)
    Hegel (Enzyklopädie 1830)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1830), § 486:

    § 486. Diese Realität überhaupt als Dasein des freien Willens ist das Recht, welches nicht nur als das beschränkte juristische Recht, sondern als das Dasein aller Bestimmungen der Freiheit umfassend zu nehmen ist. Diese Bestimmungen sind in Beziehung auf den subjektiven Willen, in welchem sie als allgemeine ihr Dasein haben sollen und allein haben können, seine Pflichten, wie sie als Gewohnheit und Sinnesart in demselben Sitte sind. Dasselbe, was ein Recht ist, ist auch eine Pflicht, und was eine Pflicht ist, ist auch ein Recht. Denn ein Dasein ist ein Recht nur auf dem Grund des freien substantiellen Willens; derselbe Inhalt ist es, der in Beziehung auf den als subjektiv und einzeln sich unterscheidenden Willen Pflicht ist. Es ist derselbe Inhalt, den das subjektive Bewußtsein anerkennt als Pflicht und den es an ihnen zum Dasein bringt. Die Endlichkeit des objektiven Willens ist insofern der Schein des Unterschieds der Rechte und der Pflichten. Im Felde der Erscheinung sind Recht und Pflicht zunächst so Correlata, daß einem Rechte von meiner Seite eine Pflicht in einem anderen entspricht. Aber dem Begriffe nach ist mein Recht an eine Sache nicht bloß Besitz, sondern als Besitz einer Person ist es Eigentum, rechtlicher Besitz, und es ist Pflicht, Sachen als Eigentum zu besitzen, d. i. als Person zu sein, was in das Verhältnis der Erscheinung, der Beziehung auf eine andere Person gesetzt, sich zur Pflicht des anderen, mein Recht zu respektieren, entwickelt. Die moralische Pflicht überhaupt ist in mir als freiem Subjekt zugleich ein Recht meines subjektiven Willens, meiner Gesinnung. Aber im Moralischen tritt die Differenz von nur innerer Willensbestimmung (Gesinnung, Absicht), die ihr Dasein nur in mir hat und nur subjektive Pflicht ist, gegen deren Wirklichkeit ein, hiermit auch eine Zufälligkeit und Unvollkommenheit, welche die Einseitigkeit des bloß moralischen Standpunktes ausmacht. Im Sittlichen ist beides zu seiner Wahrheit, zu seiner absoluten Einheit gelangt, obgleich auch, als in der Weise der Notwendigkeit, Pflicht und Recht durch Vermittlung ineinander zurückkehren und sich zusammenschließen. Die Rechte des Familienvaters über die Mitglieder sind ebensosehr Pflichten gegen sie, wie die Pflicht des Gehorsams der Kinder ihr Recht, zu freien Menschen erzogen zu werden, ist. Die Strafgerechtigkeit der Regierung, ihre Rechte der Verwaltung usf. sind zugleich Pflichten derselben, zu strafen, zu verwalten usf., wie die Leistungen der Staatsangehörigen an Abgaben, Kriegsdiensten usf. Pflichten und ebenso ihr Recht an den Schutz ihres Privateigentums und des allgemeinen substantiellen Lebens sind, in dem sie ihre Wurzel haben; alle Zwecke der Gesellschaft und des Staats sind die eigenen der Privaten; aber der Weg der Vermittlung, durch welche ihre Pflichten als Ausübung und Genuß von Rechten an sie zurückkommen, bringt den Anschein der Verschiedenheit hervor, wozu die Weise kommt, in welcher der Wert bei dem Austausche mannigfaltige Gestalten erhält, ob er gleich an sich derselbe ist. Aber wesentlich gilt es, daß, wer keine Rechte hat, keine Pflichten hat, und umgekehrt.

  4. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Der Sklave kann keine Pflichten haben, und nur der freie Mensch hat solche. Wären auf einer Seite alle Rechte, auf der anderen alle Pflichten, so würde das Ganze sich auflösen, denn nur die Identität ist die Grundlage, die wir hier festzuhalten haben.

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