Kurz: Nein – bei Hegel ist Vernunft nicht die Leistung eines Einzelnen, der sich zurückzieht und nachdenkt. Sie ist an Anerkennung gebunden, an Sprache, an Institutionen und an eine Zeit. Der Denker, der sich für den Ursprung seiner Gedanken hält, ist bei Hegel eine Figur der Moralität – und keine gute.
Das Argument aus der Anerkennung
Die Analyse von Herrschaft und Knechtschaft zeigt, dass ein Selbstbewusstsein nur wirklich ist, wenn ein anderes es als solches anerkennt. Wer sich selbst zur Instanz macht, hat keine. Hegels Formel für den Geist ist deshalb nicht die des einsamen Ich, sondern „Ich, das Wir, und Wir, das Ich ist“.
In der Rechtsphilosophie hat das eine nüchterne Fassung. Dass jemand als Person gilt, ist nach § 209 Anm. ein Ergebnis der Bildung, nicht eine Eigenschaft, die er mitbringt:
Es gehört der Bildung, dem Denken als Bewusstsein des Einzelnen in Form der Allgemeinheit, dass Ich als allgemeine Person aufgefasst werde, worin Alle identisch sind.
Grundlinien, § 209 Anm.
Das Argument aus der Zeit
Die Vorrede der Grundlinien enthält den Satz, die Philosophie sei „ihre Zeit in Gedanken erfasst“, und die Bemerkung, es sei ebenso töricht zu wähnen, eine Philosophie gehe über ihre gegenwärtige Welt hinaus, wie zu meinen, ein Individuum überspringe seine Zeit. Der Denker denkt aus einer Lage, die er nicht gewählt hat, mit einer Sprache, die er nicht gemacht hat, über Verhältnisse, die vor ihm da waren. Das ist keine Einschränkung der Vernunft, sondern ihre Bedingung.
Deshalb kommt die Philosophie bei Hegel auch immer zu spät – siehe die Eule der Minerva.
Die Figur, gegen die er schreibt
Das einsame Denken hat in den Grundlinien einen Namen: das Gewissen, das nur sich selbst gelten lässt. § 137–§ 140 zeigen, wie es in Heuchelei umschlägt, sobald es zur alleinigen Instanz wird: Was ich für gut halte, ist gut, weil ich es für gut halte. Hegel nennt das nicht Freiheit, sondern die „Spitze“ der Subjektivität, die in ihr Gegenteil umschlägt.
Und in § 2 Anm. wehrt er die verwandte Figur in der Rechtslehre ab: die Manier, „das natürliche oder ein gesteigertes Gefühl, die eigne Brust und die Begeisterung zur Quelle des Rechts zu machen“ – die bequemste Methode und „zugleich die unphilosophischste“.
Was daraus nicht folgt
Nicht, dass der Einzelne sich zu fügen hätte. § 132 bestimmt das „Recht, nichts anzuerkennen, was Ich nicht als vernünftig einsehe“ ausdrücklich als „das höchste Recht des Subjekts“. Es ist nur, fügt Hegel hinzu, ein formelles Recht: Die Einsicht kann wahr sein oder bloße Meinung, und ihr steht das Recht des Objektiven gegenüber. Beides gilt, und das Verhältnis der beiden ist der eigentliche Gegenstand des zweiten Teils.
Auch nicht, dass Wahrheit Mehrheitssache wäre. § 317 f. behandeln die öffentliche Meinung mit einem berühmten Doppelurteil: Sie verdiene ebenso geachtet wie verachtet zu werden. Gemeinsames Denken ist bei Hegel nicht dasselbe wie Meinung vieler.
Die Probe
Sie lässt sich am eigenen Lesen machen. Wer prüft, ob ein Übergang in den Grundlinien folgt, tut etwas, das er allein tun muss – und tut es an einem Text, mit Begriffen und in einer Sprache, die er von anderen hat. Genau dieses Verhältnis meint Hegel, wenn er Vernunft nicht als Vermögen, sondern als Verhältnis bestimmt.
Fundstellen. Phänomenologie des Geistes, Kapitel IV A. – Grundlinien, Vorrede; § 2 Anm., § 132 und Anm., § 137–§ 140, § 187, § 209 Anm., § 315–§ 320. – Enzyklopädie (1830) §§ 424–437. – Literatur. Ludwig Siep, Anerkennung als Prinzip der praktischen Philosophie, Freiburg 1979; Robert B. Brandom, A Spirit of Trust, Cambridge (Mass.) 2019; Terry Pinkard, Hegel’s Phenomenology. The Sociality of Reason, Cambridge 1994. – Im Glossar: Anerkennung, Intersubjektivität, die öffentliche Meinung.
